BGer P 53/2001 |
BGer P 53/2001 vom 13.03.2002 |
[AZA 7]
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P 53/01 Gb
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III. Kammer
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Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher
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Richter Meyer; Gerichtsschreiber Flückiger
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Urteil vom 13. März 2002
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in Sachen
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1. F.________,
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2. S.________,
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Beschwerdeführer, beide vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, Picassoplatz 8, 4052 Basel,
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gegen
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Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Grenzacherstrasse 62, 4021 Basel, Beschwerdegegner,
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und
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Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel
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A.- Im April 1999 meldete sich der 1934 geborene F.________ zusammen mit seiner 1939 geborenen Ehefrau S.________ zum Bezug von Ergänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen beim Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt an.
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Die Eheleute F.________ und S.________ bewohnen eine 6-Zimmer-Wohnung in Basel. Vom 25. Mai 1999 bis 16. Juni 2000 nahmen sie die Familie der erwachsenen Tochter (5 Personen) bei sich auf. Mit Verfügungen vom 25. April 2000 sprach das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt den Eheleuten F.________ und S.________ monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 85.- ab April 1999 und von Fr. 113.- ab Januar 2000 sowie monatliche kantonale Beihilfe von Fr. 147.- ab April 1999 zu.
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Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigte das Amt den Netto-Mietzins von Fr. 11'280.- im Jahr lediglich im Umfang von 2/7 bzw. Fr. 3228.- und begründete dies damit, dass der Mietzinsanteil von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen seien, ausser Acht zu lassen sei. Bei den Berufsunkosten der als Aushilfslehrerin tätigen Ehefrau lehnte das Amt es ab, die Kosten eines Hörgeräts mit Fernbedienung im Umfang des durch die Invalidenversicherung nicht übernommenen Betrags (Fr. 1225.-) sowie monatliche Auslagen von Fr. 40.- für Unterrichtsmaterial und die Aufwendungen für das Umweltschutzabonnement als Gewinnungskosten zu berücksichtigen.
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B.- Die Eheleute F.________ und S.________ beschwerten sich gegen diese Verfügungen und machten geltend, bei der vorübergehenden Aufnahme der in Not geratenen Familie der Tochter habe es sich um eine sittliche und gesetzliche Pflicht gehandelt, weshalb eine Aufteilung des nach wie vor von ihnen voll zu bezahlenden Mietzinses unberechtigt sei; ferner seien die geltend gemachten Gewinnungskosten vollumfänglich zu berücksichtigen. Die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen Basel-Stadt hiess die Beschwerde teilweise gut; sie beurteilte die Mietzinsaufteilung erst ab Dezember 1999 als zulässig und bejahte grundsätzlich einen Anspruch auf Anrechnung der Kosten des Umweltschutzabonnements als Gewinnungskosten; in diesem Sinne wurden die angefochtenen Verfügungen aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung an das Amt für Sozialbeiträge zurückgewiesen (Entscheid vom 31. Mai 2001).
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C.- Die Eheleute F.________ und S.________ führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. an das Amt für Sozialbeiträge zurückzuweisen.
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Das Amt für Sozialbeiträge und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
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2.- a) Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Schweizer Bürger und Bürgerinnen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine der Voraussetzungen nach Art. 2a-d ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG) übersteigen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG).
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b) Zu den anerkannten Ausgaben gehören bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause wohnende Personen) der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b ELG legen die Kantone den Betrag für die Mietzinsausgaben fest, höchstens aber auf Fr. 12'000.- bei Alleinstehenden und Fr. 13'800.- bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern. Art. 16c ELV bestimmt, dass der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen ist, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Abs. 1). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2).
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c) Zu den anerkannten Ausgaben gehören bei in Heimen wie zu Hause wohnenden Personen zudem die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (Art. 3b Abs. 3 lit. a ELG).
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3.- a) Streitig ist zunächst, ob die Mietzinsaufteilung gemäss Art. 16c ELV auch dann zu erfolgen hat, wenn, wie im vorliegenden Fall, die EL-anspruchsberechtigten Eltern ihre Tochter und deren Familie vorübergehend in ihre Wohnung aufnehmen.
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aa) Zu der bis 31. Dezember 1997 gültig gewesenen Regelung des Mietzinsabzuges gemäss aArt. 4 Abs. 1 lit. b ELG hatte die Rechtsprechung den Grundsatz aufgestellt, dass bei gemeinsam gemieteten Wohnungen der Gesamtbetrag des Mietzinses in der Regel auf die einzelnen Mitbewohner gleichmässig aufzuteilen ist. Die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles konnten indessen nahe legen, von der allgemeinen Regel abzuweichen, so etwa dann, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung belegt, oder wenn ein Versicherter vom Mitbewohner keinen Mietzinsanteil beansprucht, weil dieser ihn betreut (BGE 105 V 271; ZAK 1974 S. 556 Erw. 2). Nach dem mit Verordnungsänderung vom 26. November 1997 (AS 1997 2961) auf den 1. Januar 1998 eingefügten Art. 16c ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Dem Wortlaut der Bestimmung nach setzt die Aufteilung des Mietzinses nicht voraus, dass die Wohnung oder das Einfamilienhaus gemeinsam gemietet sind; es genügt das gemeinsame Wohnen. In BGE 127 V 10 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht diese Regelung als gesetzmässig qualifiziert und festgestellt, die neu in die Verordnung aufgenommene Bestimmung von Art. 16c ELV erweise sich als sachgerecht, gehe es doch darum, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen seien, zu verhindern. Daher sei als Grundregel immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen, wenn sich mehrere Personen den gleichen Haushalt teilen (BGE 127 V 16 Erw. 5d). Zur Auffassung der Vorinstanz, wonach eine Aufteilung des Mietzinses nur möglich sei, wenn die Wohnung gemeinsam gemietet oder das Mietverhältnis entgeltlich ist, führte das Gericht aus, wenn der Bundesrat die bisherige Praxis in die Verordnung hätte aufnehmen wollen, hätte er dies tun können. Nach dem Wortlaut von Art. 16c ELV gebe jedoch bereits das gemeinsame Bewohnen Anlass für eine Mietzinsaufteilung, wie der französische und italienische Text ("aussi occupés par", "sono occupatianche da") bestätige und wovon auch die Verwaltungsweisungen (Rz 3023 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in der seit 1. Januar 1998 gültigen Fassung) ausgingen. Laut dieser Weisung sei für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der Mietzins (inklusive Nebenkosten) zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn mehrere Personen in einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus wohnen. Etwas anderes lasse sich auch den Erläuterungen des BSV zur Verordnungsänderung (AHI 1998 S. 34) nicht entnehmen. Beachtenswerte Gründe, welche für eine andere Verordnungsauslegung sprächen, seien weder dargetan noch ersichtlich. Anknüpfungspunkt bilde somit nicht mehr wie nach bisheriger Praxis ein üblicherweise entgeltliches Mietverhältnis (BGE 105 V 272 Erw. 1), sondern das gemeinsame Bewohnen (BGE 127 V 17 Erw. 6b).
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bb) Dennoch führt das gemeinsame Wohnen auch nach Inkrafttreten von Art. 16c ELV nicht in allen Fällen zu einer Aufteilung des Mietzinses. Zum einen ist eine Aufteilung nach dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung nur dann vorzunehmen, wenn die im gleichen Haushalt wohnenden Personen nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Damit entfällt eine Mietzinsaufteilung unter Ehegatten und bei Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie Waisen, die im gleichen Haushalt leben (vgl.
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Art. 3a Abs. 4 ELG). Zum andern hat die bisherige Rechtsprechung zur Mietzinsaufteilung nicht jede Bedeutung verloren.
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Auch im Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher "grundsätzlich" eine Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder moralischen Pflicht beruht, zu einer andern Aufteilung des Mietzinsabzuges und - ausnahmsweise - auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 105 V 273 Erw. 2). Was das Eidgenössische Versicherungsgericht diesbezüglich zum alten Recht ausgeführt hat, gilt dem Grundsatz nach auch nach Inkrafttreten von Art. 16c ELV, wovon auch die Verwaltungsweisungen ausgehen (Rz 3023 WEL; vgl. auch Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 86). Ausnahmen sind jedenfalls dann zuzulassen, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht. Andernfalls wäre eine Mietzinsaufteilung selbst dann vorzunehmen, wenn der EL-Ansprecher mit eigenen (nicht in die EL-Berechnung eingeschlossenen) Kindern in der gemeinsamen Wohnung lebt, was indessen nicht Sinn von Art. 16c ELV sein kann. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass die Ergänzungsleistungen auch für Mietanteile von Personen aufzukommen haben, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (AHI 1998 S. 34). Abgesehen davon, dass von Mietanteilen in solchen Fällen kaum gesprochen werden kann, liesse sich eine Mietzinsaufteilung mit der Zielsetzung der Ergänzungsleistungen, nämlich einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs unter Berücksichtigung der konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht vereinbaren. Sie hätte zudem eine stossende Ungleichbehandlung zur Folge, indem Versicherte mit Kindern ohne Rentenanspruch schlechter gestellt würden nicht nur gegenüber kinderlosen Versicherten, sondern in der Regel auch gegenüber Versicherten mit Kindern, die einen Rentenanspruch auslösen.
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cc) Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer Ende Mai 1999 die zuvor in X.________ lebende Tochter und deren Familie bei sich aufgenommen haben. Wie die Beschwerdeführer geltend machen, war die Tochter M.________, die mit ihrer Familie in A.________ wohnte, im Frühjahr 1999 schwanger. Die Schwangerschaft sei mit schweren Komplikationen wie Blutungen und Liegenmüssen behaftet gewesen.
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Deshalb habe sich die Mutter (Beschwerdeführerin) im Mai 1999 nach A.________ begeben, um bei der Betreuung der Tochter und ihrer drei Kinder zu helfen. Aus verschiedenen Gründen hätten die Beschwerdeführer beschlossen, die Tochter und deren Familie bei sich aufzunehmen. Wegen der Notwendigkeit der ständigen Pflege der Tochter und der Betreuung der Kinder, aber auch mangels Einkommen des Schwiegersohns, sei für die Familie der Tochter der Bezug einer eigenen Wohnung nicht in Frage gekommen, weshalb sie fortan in der Wohnung der Beschwerdeführer lebten. Die schwierige Schwangerschaft habe zu einer Fehlgeburt geführt und die Tochter müsse seither neuropsychiatrisch behandelt werden; sie sei heute noch nicht in der Lage, den Haushalt und die Kinderbetreuung allein mit ihrem Mann zu bewältigen, weshalb die Mutter der Tochter und ihrer Familie weiterhin beistehen müsse. Als nach dem Ende der Schwangerschaft eine Rückkehr der Tochter und ihrer Familie nach A.________ nicht mehr zu verantworten gewesen sei, hätten sie eine Wohnung in der Nähe der Beschwerdeführer gesucht und auf Mitte Juni 2000 gefunden. Bei der notfallmässigen Aufnahme der Tochter habe es sich um eine rechtliche und moralische Verpflichtung gehandelt, weshalb entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch für die Zeit nach November 1999, als eine Wohnung in Y.________ gesucht und die Rückkehr nach A.________ ausgeschlossen wurde, eine Mietzinsaufteilung nach Art. 16c ELV unzulässig sei.
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Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Aufnahme der betreuungsbedürftigen Tochter und ihrer Familie im Mai 1999 noch nicht als Wohnen im Sinne von Art. 16c ELV qualifiziert werden kann. Wenn Personen mit einem anderen zivilrechtlichen Wohnsitz vorübergehend aufgenommen werden, wie etwa für Ferien oder weil sie der Pflege durch Verwandte bedürfen, ist eine Mietzinsaufteilung noch nicht gerechtfertigt.
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Hingegen ist dann, wenn der andere Wohnsitz definitiv aufgegeben wird, von der Begründung eines neuen Wohnsitzes und damit auch von Wohnen im Sinne von Art. 16c ELV auszugehen. Denn der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich nach Art. 23 Abs. 1 ZGB an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, und ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 127 V 238 E. 1 mit Hinweisen).
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Nachdem die Tochter und ihre Familie die Absicht zur Rückkehr an den früheren Wohnsitz in A.________ definitiv aufgegeben hatten, ist ab diesem Zeitpunkt unter Würdigung der Umstände von einer Wohnsitzbegründung am Ort der Wohnung der Beschwerdeführer und damit auch von Wohnen im Sinne von Art. 16c ELV auszugehen. Daran ändert nichts, dass die Tochter und ihre Familie nicht dauernd bei den Beschwerdeführern wohnen wollten und mit der Wohnungssuche in Y.________ begannen, denn bis zum Erwerbe dieses neuen Wohnsitzes blieb der in der Wohnung der Beschwerdeführer begründete Wohnsitz bestehen (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Damit ist mit der Vorinstanz ab Dezember 1999 von einem gemeinsamen Wohnen im Sinne von Art. 16c ELV auszugehen.
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Die Beschwerdeführer machen indessen hauptsächlich geltend, aus einer rechtlichen und moralischen Unterstützungspflicht gehandelt zu haben, was eine Mietzinsaufteilung ausschliesse. Dazu ist festzuhalten, dass eine gesetzliche Unterstützungspflicht nicht gegeben war. Für die verheiratete Tochter bestand keine Unterhaltspflicht der Eltern nach Art. 276 ff. ZGB mehr; dies gilt für finanzielle wie auch für andere Leistungen wie Pflege (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB). Auch waren die Voraussetzungen für die Verwandtenunterstützung im Sinne von Art. 328 ff. ZGB nicht erfüllt, da die Beschwerdeführer auf Grund ihrer wirtschaftlichen Lage als EL-Bezüger rechtlich nicht zur finanziellen Unterstützung der Tochter und ihrer Familie verpflichtet waren und für andere Leistungen wie Pflege keine Unterstützungspflicht besteht (vgl. Art. 329 Abs. 1 ZGB).
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Die geltend gemachten moralischen und religiösen Gründe zur Unterstützung der Tochter können nicht ohne weiteres die Mietzinsaufteilung ausschliessen, was im Ergebnis zu Lasten der EL ginge. Vielmehr sind auch bei grundsätzlicher Anerkennung einer moralischen Unterstützungspflicht die konkreten Verhältnisse zu würdigen. Hier benötigte die pflege- und betreuungsbedürftige Tochter vor allem während der Schwangerschaft und in der ersten Zeit nach der Fehlgeburt die persönliche Hilfe der Mutter. In einer solchen Situation kann die Unterstützung durch die Mutter zweifellos als moralische Pflicht betrachtet werden. Indem die Beschwerdeführerin ihre Tochter zunächst in X.________ und später in ihrer Wohnung pflegte und betreute, erfüllte sie somit eine ihr zumutbare moralische Pflicht. Bei der unentgeltlichen Aufnahme der ganzen Familie der Tochter in die Wohnung der Beschwerdeführer ist indessen zu berücksichtigen, dass nach dem Verzicht auf eine Rückkehr nach X.________ ein neuer Wohnsitz begründet wurde. Auch wenn die Beschwerdeführer die weiterdauernde Aufnahme der Familie der Tochter in ihrer Wohnung als moralische Pflicht betrachteten, kann dies einen Verzicht auf die Mietzinsaufteilung nicht rechtfertigen.
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Denn die behauptete (aktenmässig nicht nachgewiesene) Bedürftigkeit der Familie der Tochter stellt keinen Grund dar, zu deren Gunsten bzw. zu Lasten der EL auf eine Mietzinsaufteilung zu verzichten. Ab Wohnsitznahme bei den Beschwerdeführern war es der Familie der Tochter zuzumuten, einen Mietzinsanteil zu tragen, selbst wenn sie allenfalls Fürsorgeleistungen hätte beanspruchen müssen. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer kann unter den gegebenen Umständen keine moralische Pflicht, die Familie der Tochter unentgeltlich bei sich aufzunehmen, anerkannt werden. Insofern unterscheidet sich diese Situation von jener in BGE 105 V 272, wo sich die moralische Pflicht aus einer unentgeltlich erbrachten Gegenleistung ergab.
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Dies ist hier nicht der Fall. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht eine Mietzinsaufteilung für die Zeit von Dezember 1999 bis Mitte Juni 2000 vorgenommen. Zu einem Abweichen vom Grundsatz der strikt proportionalen Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen besteht kein Anlass; Ausnahmegründe wurden auch nicht geltend gemacht. Der Mietzinsabzug von 5/7 ist korrekt.
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b) Streitig ist weiter, ob die von der Invalidenversicherung nicht gedeckten Kosten des Hörgeräts mit Fernbedienung der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 1225.- Gewinnungskosten darstellen. Als Gewinnungskosten, die nach Art. 3b Abs. 3 lit. a ELG als Ausgaben anerkannt werden, sind die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens wie die zur Erhaltung der Einkommensquelle gemachten Aufwendungen zu betrachten. Es sind die Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Keine Gewinnungskosten sind Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen. Dabei muss aber nicht nachgewiesen sein, dass eine Aufwendung, um zu den Gewinnungskosten zu zählen, im einzelnen Fall wirklich notwendig ist; es genügt, dass sie nach der Verkehrsauffassung mit der Erzielung des zu erfassenden Einkommens in Zusammenhang steht (Urteil H. vom 29. Juni 2001, P 15/01). Im Urteil vom 4. Juli 1979 (publiziert in ZAK 1980 S. 137 f. Erw. 3a) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht ausgeführt, dass die durch ein Gebrechen verursachten Aufwendungen zur Erhaltung der Erwerbstätigkeit, wozu auch die notwendigen Autokosten gezählt werden müssen, als Gewinnungskosten abziehbar sind. Die Kosten eines für die Berufsausübung notwendigen bzw. dabei gebrauchten Hörgeräts können deshalb grundsätzlich als Gewinnungskosten in Betracht fallen.
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Allerdings sind sie auch dann nur in dem Umfang abzugsfähig, als sich die Auslage auf Grund der konkreten Umstände als notwendig erweist und die Kosten nicht durch andere Sozialversicherungsträger übernommen werden (Urteil F. vom 22. August 2001, P 53/00 und P 9/01). Hier hat die IV die Kosten eines Standart-Hörgerätes übernommen bzw. den maximal möglichen Betrag von Fr. 3160.- geleistet. Weil die Beschwerdeführerin ein Hörgerät mit Fernbedienung im Wert von Fr. 4385.- bezogen hat, verblieben ungedeckte Differenzkosten von Fr. 1225.-. Die Berufsnotwendigkeit eines Hörgeräts mit Fernbedienung ist indessen nicht nachgewiesen.
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Dr. med. T.________, Spezialarzt FMH für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, bestätigt in seinem Zeugnis vom 5. Dezember 2000 lediglich, dass eine Fernbedienung für die Hörgeräte der Beschwerdeführerin in ihrem Beruf als Lehrerin einen wesentlichen Vorteil bringe. Eine berufliche Notwendigkeit stellt Dr.
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med. T.________ - obwohl die Bestätigung im Hinblick auf das bei der Vorinstanz hängige Verfahren erfolgte - nicht fest. Auch aus der mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Stellungnahme der Gehörlosen- und Sprachheilschule Z.________ und Schule W.________ vom 18. Juli 2001 zur Frage der Zweckmässigkeit und Notwendigkeit von Fernbedienungen für HdO-Geräte ergibt sich keine solche Berufsnotwendigkeit, sondern es wird im Wesentlichen lediglich bestätigt, dass Hörgeräte mit Fernbedienung heute eine sinnvolle technische Möglichkeit zur besseren Bewältigung des Alltags darstellen. Wird zudem berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin nur in beschränktem Ausmass als Aushilfslehrerin tätig ist (Bruttoerwerbseinkommen 1999 [ab April, hochgerechnet auf ein Jahr] Fr. 6866.- und 2000 Fr. 3242.-), erscheint es zumutbar, die während des Unterrichts allenfalls notwendigen Regulierungen des Hörgeräts von Hand vorzunehmen. Die Berufsnotwendigkeit der Aufwendung ist deshalb zu verneinen.
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c) Schliesslich macht die Beschwerdeführerin Auslagen von Fr. 40.- pro Monat für Lehrmittel bzw. andere Berufsunkosten geltend. Sie verweist dabei auf die Bestätigung der Rektorin der Primarschule B.________ vom 26. Juni 2000, wonach die Beschwerdeführerin für Lehrbücher, Schulungshilfen, Bastel- und Verbrauchsmaterial, Kopiaturen, Belohnungspreise etc. weitgehend selbst aufkomme. Wie dargelegt (Erw. 3b hievor), muss bei den Gewinnungskosten nach Art. 3b Abs. 3 lit. a ELG nicht nachgewiesen sein, dass eine Aufwendung im einzelnen Fall wirklich notwendig ist.
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Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer bedeutet dies aber nicht, dass weder die Aufwendungen noch deren Kosten überhaupt nachgewiesen werden müssen. Dies ist im Gegenteil grundsätzlich Voraussetzung für die Anrechnung von Gewinnungskosten.
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Hier sind weder einzelne Aufwendungen noch deren Kosten belegt; es bleibt daher kein Raum für einen Pauschalabzug, der zwar von der absoluten Höhe her bescheiden, im Verhältnis zum erzielten Bruttoeinkommen jedoch relativ hoch scheint. Ob diese - soweit ersichtlich - auf freiwilliger Basis getätigten Auslagen als berufsnotwendig anerkannt werden könnten, kann daher offen gelassen werden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 13. März 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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