BGer 1A.114/2001 |
BGer 1A.114/2001 vom 14.03.2002 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1A.114/2001/sta
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1P.418/2001
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Urteil vom 14. März 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Aeschlimann, Féraud, Catenazzi,
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Gerichtsschreiberin Gerber.
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X.________,
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B.Y.________ und A.Y.________, Beschwerdeführer,
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alle vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Tim Walker, Hinterdorf 27, 9043 Trogen,
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gegen
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Swisscom AG, Rechtsdienst, 3030 Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Karl Ludwig Fahrländer, Helvetiastrasse 5, Postfach 179, 3000 Bern 6,
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Gemeinderat Bottenwil, 4814 Bottenwil,
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Regierungsrat des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Staatskanzlei, Regierungsgebäude, 5001 Aarau,
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Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer,
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Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
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Baubewilligung für eine Natel-D GSM Basisstation
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(Beschwerden gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 8. Februar 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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Am 25. März 1996 reichte die Telecom PTT (heute: Swisscom) dem Gemeinderat Bottenwil ein Baugesuch für die Errichtung einer Natel-D-Basisstation mit Antennenmast auf der Parzelle Nr. 11 der Ortsbürgergemeinde Bottenwil in der Landwirtschaftszone ein. Hiergegen erhoben X.________ sowie A.Y.________ und B.Y.________, Eigentümer der südlich des Baugrundstücks gelegenen Parzellen Nrn. 691 und 713, Einsprache.
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B.
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Am 30. Juli 1996 stimmte die Baugesuchszentrale des Baudepartements (heute: Koordinationsstelle Baugesuche) des Kantons Aargau dem Bauvorhaben zu. Am 23. September 1996 wies der Gemeinderat Bottenwil die Einsprachen ab und erteilte der Gesuchstellerin die Baubewilligung unter Beifügung verschiedener Nebenbestimmungen.
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C.
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Gegen den Baubewilligungsentscheid erhoben X.________ sowie A.Y.________ und B.Y.________ am 10. Oktober 1996 Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Aargau. Dieser wies die Beschwerden am 12. Januar 1998 ab.
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D.
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Hiergegen erhoben X.________ sowie A.Y.________ und B.Y.________ am 7. Februar 1998 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Am 9. Februar 2000 führte das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Gleichentags sistierte es das Verfahren und ersuchte die Swisscom, ein neues Baugesuch, basierend auf dem aktuellen Projektstand, beim Gemeinderat Bottenwil einzureichen. Das neue Baugesuch samt Standortdatenblatt wurde vom 7. bis zum 26. April 2000 öffentlich aufgelegt. Dagegen ging eine Sammeleinsprache mit insgesamt 37 Unterschriften beim Gemeinderat Bottenwil ein. Die Koordinationsstelle Baugesuche stimmte dem Projekt mit Schreiben vom 20. Juni 2000 unter Auflagen zu. Die Beschwerdeführer erhielten mehrfach Gelegenheit, sich zum aktualisierten Baugesuch und den Stellungnahmen der Behörden zu äussern.
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E.
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Am 8. Februar 2001 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Disp.-Ziff. 1). Auf das Projektänderungsgesuch der Swisscom AG trat das Gericht nicht ein und wies den Gemeinderat Bottenwil an, insoweit einen erstinstanzlichen Entscheid zu fällen (Disp.-Ziff. 2).
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F.
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Gegen die Abweisung ihrer Beschwerde erhoben X.________ sowie A.Y.________ und B.Y.________ am 18. Juni 2001 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragen, die Dispositiv-Ziff. 1, 3 und 4 des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 8. Februar 2001 und die mitangefochtenen Entscheide der Vorinstanzen seien aufzuheben. Aufzuheben sei auch die Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710), soweit sie übergeordnetem Recht widerspreche. Die Beschwerdegegnerin und die übrigen Mobilfunkbetreiberinnen seien zu verpflichten, sämtliche bereits erstellten und projektierten Mobilfunkantennen in Bottenwil und allen Nachbargemeinden in einem Inventar und auf einem Plan offenzulegen und die Emissionen dieser Antennen bekanntzugeben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für B.Y.________ und A.Y.________. Ferner sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und es sei ein Augenschein und eine mündliche Verhandlung durchzuführen, während der den Beschwerdeführern und den von ihnen beigezogenen Fachleuten genügend Zeit für mündliche Stellungnahmen einzuräumen sei.
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G.
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Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die staatsrechtliche Beschwerde sei nicht einzutreten und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht äussert sich in seiner Vernehmlassung zu den formellen Rügen der Beschwerdeführer und verweist im Übrigen auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids, an denen es festhält. Der Regierungsrat des Kantons Aargau und der Gemeinderat Bottenwil haben sich nicht vernehmen lassen. Das BUWAL kommt in seiner Vernehmlassung zum Ergebnis, dass der angefochtene Entscheid mit dem Bundesumweltrecht vereinbar und die NISV gesetzeskonform sei. Die Beschwerdeführer erhielten Gelegenheit, zu den Vernehmlassungen der übrigen Beteiligten Stellung zu nehmen.
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H.
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Mit Schreiben vom 27. Juni 2001 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, ein Prozessarmutszeugnis oder eine vergleichbare Bestätigung der Bedürftigkeit für B.Y.________ und A.Y.________ nachzureichen. Daraufhin zogen sie am 11. Juli 2001 ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zurück.
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I.
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Mit Verfügung vom 23. Juli 2001 gewährte der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung, als die Inbetriebnahme und Sendetätigkeit der Antenne während des bundesgerichtlichen Verfahrens zu unterbleiben habe; die Beschwerdegegnerin dürfe die Anlage allerdings auf eigenes Risiko während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens erstellen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid des Verwaltungsgerichts. Dieser betrifft eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) und stützt sich materiell in erster Linie auf Bundesumweltrecht, insbesondere die NISV. Hiergegen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen (Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 34 Abs. 1 RPG). Da in diesem Verfahren sämtliche (zulässige) Rügen der Beschwerdeführer behandelt werden können, ist auf die gleichzeitig erhobene staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten (Art. 84 Abs. 2 OG).
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1.2 Nach Art. 103 lit. a OG ist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts befinden sich die Parzellen der Beschwerdeführer rund 70 m bzw. 100 m von dem Antennenstandort entfernt. Die Beschwerdeführer sind damit mehr als jedermann von den Immissionen der geplanten Antenne betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert.
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1.3 Im Verlaufe des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht hatte die Beschwerdegegnerin ein Projektänderungsgesuch eingereicht, um die Sendeleistung der Antennenanlage zu erhöhen. Das Verwaltungsgericht ist jedoch auf dieses Gesuch nicht eingetreten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher nur die vom Regierungsrat sowie vom Verwaltungsgericht bestätigte Baubewilligung vom 23. September 1996. Da die Beschwerdegegnerin an ihrem ursprünglichen Bauvorhaben festhält, besteht noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer.
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1.4 Auf die rechtzeitig erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist allerdings auf den Antrag auf Aufhebung der NISV: Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht können bundesrätliche Verordnungen nur akzessorisch auf ihre Übereinstimmung mit höherrangigem Recht überprüft werden, mit der Folge, dass eine gesetzes- oder verfassungswidrige Bestimmung im konkreten Fall nicht angewendet wird; eine formelle Aufhebung ist jedoch ausgeschlossen.
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1.5 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat allerdings - wie im vorliegenden Fall - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt gebunden, es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 OG). Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an, d.h. es ist nicht an die Begründung der Parteien gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG in fine): Es kann die Beschwerde auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 117 Ib 114 E. 4a S. 117 mit Hinweis).
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1.6 Der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich mit genügender Klarheit aus den Akten. Auf den beantragten Augenschein kann daher verzichtet werden.
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1.7 Die Beschwerdeführer verlangen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, an der auch Fachleute angehört werden sollen. Die Beschwerdeführer haben sich jedoch bereits ausführlich schriftlich geäussert und umfangreiche Studien zu den gesundheitlichen Gefahren von Mobilfunkanlagen zu den Akten gegeben. Eine weitergehende mündliche Anhörung ist für die Beurteilung der Beschwerde nicht erforderlich und erscheint angesichts der technischen Natur der Streitsache auch nicht zweckmässig.
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2.
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2.1 Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt, weil es ihre Eingabe vom 18. Dezember 2000 zu Unrecht als verspätet erachtet und deshalb nicht berücksichtigt habe. Diese Eingabe, die gemäss Verfügung vom 27. November 2000 bis zum 18. Dezember 2000 erfolgen musste, trägt in den Verwaltungsgerichtsakten den Stempel "Postaufgabe 20. Dezember 2000". Die Beschwerdeführer legen jedoch eine Aufgabebestätigung der Post St. Gallen vor, aus der sich ergibt, dass am 18. Dezember 2000 ein Paket aufgegeben wurde; die Bestätigung trägt den handschriftlichen, vermutlich vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer stammenden Vermerk "i.S. X.________". Es kann daher vermutet werden, dass es sich um die Stellungnahme vom 18. Dezember 2000 samt Beilagen (1 Ordner und 2 Videokassetten) handelte; mit Sicherheit lässt sich dies aber nicht mehr feststellen. Die Frage kann jedoch offen bleiben: Mit Verfügung vom 27. November 2000 war den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben worden, Gegenbemerkungen zu den Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin, des Gemeinderats Bottenwil, des Regierungsrats und des Baudepartements zu machen. Die Eingabe vom 18. Dezember befasst sich jedoch mit keiner dieser Stellungnahmen, sondern enthält allgemeine Ausführungen zur Gefährlichkeit des Mobilfunks, Hinweise auf Urteile und Zeitungsartikel, usw. Dann aber verstösst es nicht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, diese Eingabe unberücksichtigt zu lassen, selbst wenn sie fristgemäss eingereicht worden sein sollte.
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2.2 Zudem rügen die Beschwerdeführer, dass das Verwaltungsgericht auf die von den Beschwerdeführern persönlich, ohne Vermittlung ihres Rechtsvertreters, eingereichten Eingaben zu Unrecht nicht eingetreten sei. Sie bestreiten, dass diese Eingaben unaufgefordert erfolgt seien.
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Aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids ergibt sich jedoch, dass das Verwaltungsgericht sämtliche persönliche Eingaben der Beschwerdeführer zu den Akten genommen und berücksichtigt hat, soweit sich daraus neue, rechtserhebliche Tatsachen oder Beweismittel ergeben. Es hat lediglich angekündigt, es werde in künftigen Fällen Eingaben, welche eine anwaltlich vertretene Partei selbst einreicht, nicht zu den Akten nehmen bzw. an den Adressaten zurückschicken. Insofern ist keine Verletzung der angerufenen Verfahrensgarantien ersichtlich.
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2.3 Nach Auffassung der Beschwerdeführer verletzte das Verwaltungsgericht auch insofern ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, als es verschiedene Beweisanträge abgelehnt hat, die geeignet gewesen wären, die Schädlichkeit des Mobilfunks nachzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat jedoch in antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei angenommen, dass die Sachlage aufgrund des umfangreichen, von den Beschwerdeführern bereits eingereichten Materials und der übrigen, dem Gericht zur Verfügung stehenden Unterlagen bereits genügend geklärt sei und die Überzeugung des Gerichts durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Unter diesen Umständen liegt in der Ablehnung der Beweisanträge kein Verstoss gegen den grundrechtlichen Gehörsanspruch (vgl. BGE 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f.; 115 Ia 97 E. 5b S. 101, je mit Hinweisen).
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2.4 Schliesslich rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie des Anspruchs auf mündliche Verhandlung (Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), weil die öffentliche Verhandlung vom 9. Februar 2000 auf formellrechtliche Aspekte beschränkt worden sei und das Gericht - entgegen der Zusicherung des Gerichtspräsidenten - keine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt habe.
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Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2000 ergibt sich jedoch, dass nicht nur über Verfahrensprobleme (namentlich die Möglichkeit des Einbezugs der von der Beschwerdegegnerin beantragten Projektänderung in das laufende Gerichtsverfahren), sondern ausführlich über die materielle Problematik des Falles verhandelt wurde, namentlich über die Gefahren des Mobilfunks und die Gesetzmässigkeit der NISV-Grenzwerte. Hierzu nahmen sowohl die Beschwerdeführerin X.________ als auch ihr Rechtsvertreter ausführlich Stellung. Die Sistierung des Verfahrens erfolgte erst im Anschluss an die mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beschwerdeführer umfassend zur Sache hatten äussern können.
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Allerdings hatte der Präsident des Verwaltungsgerichts auf Frage von Rechtsanwalt Walker eine erneute mündliche Verhandlung nach der Sistierung des Verfahrens in Aussicht gestellt. Aus dem Kontext musste den Beschwerdeführern jedoch klar sein, dass sich die neue mündliche Verhandlung auf die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte Projektänderung beziehen würde: Die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2000 beschlossene Sistierung des Verfahrens sollte der Beschwerdegegnerin Gelegenheit geben, ein neues Baugesuch bei der Gemeinde einzureichen; der Gemeinderat Bottenwil wurde aufgefordert, das neue Baugesuch öffentlich aufzulegen und alsdann die gesamten Akten, mitsamt allfälligen Einsprachen, der Stellungnahme des Gemeinderats sowie dem Amtsbericht der Abteilung Umweltschutz des Baudepartements, dem Verwaltungsgericht zu überweisen. Nachdem das Gericht zur Auffassung gelangt war, auf das Projektänderungsgesuch könne nicht eingetreten werden (was den Parteien in der Verfügung vom 21. September 2000 mitgeteilt worden war), durfte es ohne Verletzung von Treu und Glauben auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichten.
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(Zu den formellen Rügen im Zusammenhang mit der Prüfung raumplanungsrechtlicher Fragen vgl. unten, E. 4.1 und 4.2).
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3.
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In materieller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer vor allem die Verletzung von Bundesumweltrecht.
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3.1 Sie machen zunächst geltend, es hätte eine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach entschieden hat (vgl. BGE 1A.62/2001 vom 24. Oktober 2001, E. 5), sind nur ortsfeste Funkanlagen mit einer Sendeleistung von 500 kW oder mehr UVP-pflichtig (Ziff. 80.7 des Anhangs zur Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV; SR 814.011]); etwas anderes lässt sich auch nicht aus Art. 9 Abs. 1 USG ableiten.
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3.2 In der Hauptsache rügen die Beschwerdeführer, die NISV sei gesetzes- und verfassungswidrig. Sie berufen sich hierfür auf zahlreiche Studien, die belegen sollen, dass bereits bei Werten weit unter den Immissions- und Anlagegrenzwerten der NISV massive Beeinträchtigungen der Gesundheit auftreten.
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Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 30. August 2000 (BGE 126 II 399 E. 4 S. 404 ff.) die NISV vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüft. Es kam zum Ergebnis, dass sich das Konzept der Verordnung an den von Art. 13 USG vorgezeichneten Rahmen halte und sowohl die in Anhang 2 NISV festgesetzten Immissionsgrenzwerte als auch die gemäss Art. 4 NISV und Anhang 1 Ziff. 6 NISV massgebende vorsorgliche Emissionsbegrenzung bundesrechtskonform seien. Der Bundesrat habe mit dem Erlass der fraglichen Grenzwerte seinen Ermessensspielraum nicht überschritten. Sobald jedoch eine sachgerechte und zuverlässige Quantifizierung der nicht-thermischen Wirkungen nichtionisierender Strahlen auf Grund neuer Erkenntnisse möglich sei, müssten die Immissions- und die Anlagegrenzwerte überprüft und soweit nötig angepasst werden.
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Die von den Beschwerdeführern eingereichten Gutachten stellen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse dar, die eine Anpassung der Immissions- und Anlagegrenzwerte erforderlich machen würden. Die darin zitierten wissenschaftlichen Untersuchungen waren bei Erlass der NISV grösstenteils schon bekannt; mit dem BUWAL ist davon auszugehen, dass sich die Datenlage zu allfälligen Gesundheitsrisiken oder Störungen des Wohlbefindens durch biologische Effekte von nichtionisierender Strahlung im Niedrigdosisbereich seither nicht wesentlich verbessert hat (vgl. hierzu auch Peter M. Wiedemann/Johannes Mertens/Holger Schütz/Wilfried Hennings/Monika Kallfass, Risikopotenziale elektromagnetischer Felder: Bewertungsansätze und Vorsorgeoptionen, Endbericht für das Bayrische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen, Mai 2001, S. 71 ff. [www.umweltministerium.bayern.de/bereiche/mobilf] mit einem Überblick über neuere Gutachten internationaler Fachgremien zur Risikobewertung von hoch- und niederfrequenten elektromagnetischen Feldern; Christopher Müller/Christoph Schierz, (Hrsg.): Projekt NEMESIS, Niederfrequente elektrische und magnetische Felder und Elektrosensibilität in der Schweiz, Problemstellung, Methode, Ergebnisse, Tagungsband, Zürich 2000; dieselben: Wie wirkt sich elektromagnetische Strahlung auf die Gesundheit aus?, Praktischer Umweltschutz Schweiz (Pusch), Thema Umwelt 2/2000 S. 10 f.).
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Im Folgenden sind daher die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV zugrunde zu legen.
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3.3 Bei der geplanten Anlage handelt es sich um eine neue ortsfeste Anlage i.S.v. Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 3 Abs. 2 NISV, die im Frequenzbereich um 900 MHz sendet. Die von dieser Anlage allein erzeugte Strahlung darf im massgebenden Betriebszustand (d.h. bei maximalem Gesprächs- und Datenverkehr und maximaler Sendeleistung: vgl. Anhang 1 Ziff. 63 NISV) an Orten mit empfindlicher Nutzung (vgl. Art. 3 Abs. 3 NISV) den Anlagegrenzwert von 4,0 V/m nicht überschreiten (Art. 4 NISV i.V.m. Anhang 2 Ziff. 64 lit. a NISV). Die Abteilung Umweltschutz des Baudepartements hat in ihrem Amtsbericht vom 24. Januar 2000 berechnet, dass die Immissionen der Antennenanlagen auf das nächstgelegene Wohnhaus der Beschwerdeführerin X.________ den Anlagegrenzwert um das Zehnfache unterschreiten, auf der Wohnliegenschaft der Eheleute Y.________ gar um das Vierzehnfache.
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3.3.1 Die Beschwerdeführer bestreitet diese Immissionsberechnungen der Behörden unter Hinweis auf gutachterliche Stellungnahmen von Herrn Rose und Herrn Jakob. Das Gutachten von Wulf-Dietrich Rose betrifft die Schädlichkeit von nichtionisierenden Strahlen und die Zulässigkeit der NISV-Grenzwerte und
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ist daher im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Dagegen kritisiert Hans-U. Jakob in seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2001 die Immissionsberechnungen.
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Seine Kritik ist insofern berechtigt, als die Angaben über die Sendeleistung der zu beurteilenden Antennenanlage in der Tat widersprüchlich sind: So führt das Verwaltungsgericht auf S. 13 seines Entscheids aus, die Projektänderung der Beschwerdeführerin wolle die maximale Leistung der Antenne von zweimal 200 Watt auf zweimal 300 Watt erhöhen. Dies widerspricht jedoch den Akten: Gemäss dem Bericht der Telecom-PTT vom 24. April 1997 sollen auf dem Mast drei Sendeantennen mit einer äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) von 25 Watt montiert werden. Dies bestätigte auch der Vertreter der Swisscom an der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2000; im Folgenden wurden jedoch auch andere Werte genannt (vgl. die Aussagen von Z.________ und Dr. Fahrländer, a.a.O. S. 4). Aus dem neuen Baugesuch vom 21. März 2000 ergibt sich, dass die äquivalente Strahlungsleistung der drei Antennen auf je 200 (und nicht 300) Watt erhöht werden soll.
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Diese erhöhte Sendeleistung - und nicht die schwächere des aktuellen Projekts - wurde dem Amtsbericht der Abteilung Umweltschutz des Kantons Aargau vom 24. Januar 2000 zu Grunde gelegt. Dies geschah jedoch nicht zum Nachteil der Beschwerdeführer: Hält die Antennenanlage selbst bei der beabsichtigten Erhöhung der Sendeleistung auf dreimal 200 Watt die Anlagegrenzwerte ein, so gilt dies erst Recht für die aktuell zu beurteilende Antennenanlage mit schwächerer Sendeleistung.
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Hans-U. Jakob kritisiert in seiner Stellungnahme ferner, dass die Liegenschaft X.________ direkt in Senderichtung liege und deshalb das Einsetzen eines Leistungsabschwächungsfaktors wegen Richtungsabweichung unzulässig sei. Er berechnet daher - unter der Annahme einer ERP von 200 Watt je Senderichtung - eine elektrische Feldstärke von 0,67 V/m im Innern der Wohnung. Auch diese Immission liegt jedoch noch weit unterhalb des zulässigen Anlagegrenzwerts von 4,0 V/m.
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3.3.2 Die zitierten Berechnungen des Baudepartements stützen sich auf das Berechnungsmodell gemäss dem Entwurf "detailliertes Verfahren" des BUWAL vom 20. Oktober 1998 und dem Kreisschreiben des BUWAL vom 15. Februar 2000. Zwar hat das BUWAL am 20. März 2001 den Entwurf neuer technischer Empfehlungen und eines neuen Standortdatenblatts für die Berechnung der Strahlung von Mobilfunkantennen vorgestellt. Diese Empfehlungen sind jedoch noch nicht in Kraft und sind inhaltlich z.T. umstritten, so dass auf sie noch nicht abgestellt werden kann. Im Übrigen würde dies auch am Ausgang des Verfahrens nichts ändern: Wie das BUWAL in seiner Vernehmlassung dargelegt hat, lägen die voraussichtlichen Immissionen auch nach der neuen Berechnungsmethode unter dem Anlagegrenzwert von 4,0 V/m. Zu diesem Ergebnis kommt übrigens auch das von den Beschwerdeführern eingereichte Gutachten von Hans-U. Jakob.
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3.3.3 Die Beschwerdeführer rügen, die Strahlungen anderer Mobilfunkantennen im Raum Bottenwil seien in die Berechnungen nicht einbezogen worden. Weitere Standorte von Mobilfunkanlagen in der näheren Umgebung Bottenwils sind jedoch weder aus den Akten noch auf der im Internet veröffentlichten Standortkarte des BAKOM ersichtlich.
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3.3.4 Hält die umstrittene Anlage somit die Anlagegrenzwerte ein, durfte das Verwaltungsgericht auf die Prüfung weiterer vorsorglicher Massnahmen verzichten (vgl. BGE 126 II 399 E. 3c S. 403 f.). Dies gilt erst Recht wenn, wie im vorliegenden Fall, Antennen mit einer sehr viel niedrigeren Sendeleistung als die der Immissionsberechnung zugrunde gelegten montiert werden sollen.
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4.
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Schliesslich machen die Beschwerdeführer verschiedene Verletzungen des Raumplanungs-, des Wald- und des Baurechts geltend: Die Anlage komme auf Waldboden zu stehen, sie sei nicht standortgebunden i.S.v. Art. 24 lit. a RPG und das Bauvorhaben sei nicht profiliert worden. Sie werfen dem Verwaltungsgericht vor, ihre diesbezüglichen Rügen nicht geprüft und deshalb den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Amtsprüfungspflicht verletzt zu haben. Dies ist vorab zu prüfen.
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4.1 Das Verwaltungsgericht ging davon aus, aufgrund der prozessualen Ausgangslage sei im vorliegenden Verfahren nur zu prüfen, ob in der nach Massgabe von Art. 24 lit. b RPG vorzunehmenden Interessenabwägung die Umweltschutzaspekte richtig gewichtet und abgewogen worden seien. Für alle weitere Vorbringen fehle den Beschwerdeführern die formelle Beschwer: Sowohl in ihrer Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat als auch in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 7. Februar 1998 hätten sich die Beschwerdeführer klar auf umweltschutzrechtliche Belange beschränkt; in der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2000 habe ihr Rechtsvertreter bestätigt, dass einzig die Umweltverträglichkeit des Bauvorhabens zu beurteilen sei. Die erst im Verlauf des Schriftenwechsels vorgebrachten neuen Argumente hinsichtlich Standortgebundenheit, Profilierung und Landschaftsschutz seien daher nicht zu hören.
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4.2 Soweit die Beschwerdeführer erstmals vor Verwaltungsgericht die fehlende oder mangelhafte Profilierung des ursprünglichen Bauvorhabens rügten (die Profilierung für das neue Baugesuch war nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens), war ihre Rüge in der Tat verspätet: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. unveröffentlichten Entscheid i.S. T. vom 3. August 1990 E. 3) wären die Beschwerdeführer nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, diesen formellen Mangel unverzüglich geltend zu machen, sobald sie ihn erkennen konnten, damit der Mangel noch während der Auflage des Baugesuchs behoben oder das Auflageverfahren innert nützlicher Frist wiederholt werden konnte. Die Erhebung der Rüge vier Jahre nach der ersten Auflage der Baupläne war somit offensichtlich verspätet.
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4.3 Dagegen lässt sich das Nichteintreten auf die übrigen, insbesondere raumplanungsrechtlichen Rügen, nicht unter Berufung auf die fehlende formelle Beschwer begründen: Angefochten war eine vom Gemeinderat mit Zustimmung des Baudepartements erteilte Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG; hiervon gingen sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Regierungsrat aus. Die Beschwerdeführer hatten im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat sinngemäss die Verweigerung der Bewilligung beantragt und damit die Verfügung insgesamt angefochten. Diesen Antrag hatte der Regierungsrat abgelehnt und damit zugleich die angefochtene Verfügung bestätigt. Dies genügt zur Begründung der formellen Beschwer.
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4.3.1 Eine Beschränkung des Streitgegenstands auf bestimmte Rügen ist dem Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Bundes, in dem das Recht von Amtes wegen angewendet wird, grundsätzlich fremd (BGE 126 II 26 E. 2b; 125 V 413 E. 2b S. 416; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage 1998, Ziff. 403 ff.). Deshalb ist es im Allgemeinen zulässig, neue rechtliche Rügen sogar noch vor Bundesgericht vorzubringen (vgl. BGE 126 II 26 E. 2b mit weiteren Hinweisen); ein Vorbehalt ist allerdings hinsichtlich der oben erwähnten formellen Rügen anzubringen, die nach Treu und Glauben unverzüglich geltend gemacht werden müssen.
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4.3.2 Zwar ist die Definition des Streitgegenstandes des kantonalen Rechtsmittelverfahrens eine Frage des kantonalen Prozessrechts. Den Kantonen steht es daher grundsätzlich frei, den Streitgegenstand enger zu definieren bzw. höhere Anforderungen an die formelle Beschwer zu stellen als das Bundesgericht. Das gilt jedoch nur für Verfahren, die nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht weitergezogen werden können. Ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig, verpflichtet Art. 98a Abs. 3 OG die Kantone, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegründe in mindestens dem gleichen Umfang wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu gewährleisten (Art. 98a Abs. 3 OG). Die Beschwerdeführer können deshalb vor der kantonalen Gerichtsinstanz die Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. b OG) in gleichem Umfang geltend machen wie vor Bundesgericht. Sind neue rechtliche Vorbringen vor Bundesgericht zulässig, so müssen sie auch von den kantonalen Instanzen zugelassen werden (vgl. hierzu schon BGE 126 II 26 E. 2b S. 29). Insofern verstösst der angefochtene Entscheid gegen das aus Art. 98a Abs. 3 OG folgende Prinzip, wonach die Kantone in Angelegenheiten, die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht weitergezogen werden können, die Rügemöglichkeit nicht über das in der Bundesrechtspflege erlaubte Mass hinaus beschränken dürfen.
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4.4 Die Nichtzulassung der neuen rechtlichen Begründungen stellt gegenüber den Beschwerdeführern eine Rechtsverweigerung dar, die grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt.
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Dieses Ergebnis steht im Einklang mit einer materiell-rechtlichen Betrachtungsweise: Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG setzen von Bundesrechts wegen eine umfassende Interessenabwägung voraus. Ungeachtet der erhobenen Rügen darf eine kantonale Gerichtsbehörde eine solche Bewilligung nur dann urteilsmässig bestätigen, wenn sämtliche für die gesamthafte Interessenabwägung relevanten Elemente gewürdigt worden sind (bzw. keine Anhaltspunkte für eine unvollständige Interessenabwägung vorliegen); andernfalls muss sie die Interessenabwägung selber nachholen. Im vorliegenden Fall bestand für das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten kein Anlass anzunehmen, dass nebst den Umweltschutzaspekten auch die raumplanungs- sowie forstrechtlichen Gesichtspunkte ausreichend in die Interessenabwägung einbezogen worden seien. Im Gegenteil: Das Verwaltungsgericht äusserte selbst Zweifel an der Standortgebundenheit des Vorhabens (vgl. unten, 4.5.2). Unter diesen Umständen bewirkt die Bestätigung der angefochtenen Bewilligung unter Beschränkung der Prüfung auf die umweltschutzrechtlichen Rügen eine Rechtsverweigerung.
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4.5 Eine Heilung im bundesgerichtlichen Verfahren, durch Prüfung der raumplanungs- und waldrechtlichen Rügen der Beschwerdeführer, ist nicht möglich, weil hierfür die nötigen Sachverhaltsfeststellungen fehlen:
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4.5.1 Die Behauptung der Beschwerdeführer, die Anlage befinde sich im Waldgebiet, deckt sich mit den Feststellungen im Entscheid der Koordinationsstelle Baugesuche des Baudepartements vom 20. Juni 2000, wonach Teile der Anlage (Fundament, Schaltkasten) gemäss den Planunterlagen auf Waldareal zu liegen kämen. Diese Feststellung bezog sich allerdings auf das neue Baugesuch. Vergleicht man die Pläne zum alten und zum neuen Baugesuch, scheint der Antennenmast im neuem Projekt etwas weiter nördlich in Richtung Wald zu liegen als nach den alten Plänen. Insofern kann nicht ohne Weiteres auf die Feststellungen zum neuen Baugesuch abgestellt werden, auch wenn kaum anzunehmen ist, dass die Swisscom zwei Antennenmaste in wenigen Metern Abstand errichten will.
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Zum alten Baugesuch hatte das Kreisforstamt am 13. Mai 1996 festgestellt, der Minimalabstand des Bauvorhabens zur Stockgrenze betrage ca. 1 m. Das Baudepartement wie auch der Regierungsrat gingen deshalb davon aus, es sei eine Ausnahme von der Einhaltung des gesetzlichen Waldabstands zu bewilligen, nicht aber eine Beanspruchung von Waldareal. Diese Schlussfolgerung erscheint allerdings problematisch:
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Gemäss § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) vom 16. Dezember 1998 bestimmt die Aussenseite der äussersten Baumstämme und -strünke, die ein Mindestalter von 15 Jahren aufweisen, den Verlauf der Stockgrenze. An die Stockgrenze schliesst ein Waldsaum von in der Regel 2 m Breite (bei Sträuchern: 1 m) an, dessen Aussenrand die Waldgrenze bildet. In der Regel liegt somit die Waldgrenze zwei Meter von der Stockgrenze entfernt, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anlage auch nach dem alten, hier massgeblichen Situationsplan Waldareal beansprucht.
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Das Verwaltungsgericht hat zur genauen Lage der hier zu beurteilenden Anlage (gemäss Bauplänen 1996) und dem Verlauf der Waldgrenze keine verbindlichen Feststellungen getroffen, weil es auf die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist.
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Die Errichtung einer nichtforstlichen Baute auf Waldboden bedarf i.d.R. einer Rodungsbewilligung. Sollte es sich bei der Antennenanlage um eine Kleinanlage i.S.v. Art. 4 lit. a der Waldverordnung vom 30. November 1992 (WaV; SR 921.01) handeln (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 29. Juni 1988 zum Waldgesetz, BBl 1988 III 191 zu Art. 5; Stefan M. Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Diss. Zürich 1994, S. 119), wäre zwar keine Rodungsbewilligung, wohl aber eine Bewilligung der nachteiligen Waldnutzung gemäss Art. 16 Abs. 2 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) erforderlich (Jaissle, a.a.O. S. 119 f.; BGE 1A.277/1999 vom 25. Mai 2000, E. 4 unter Hinweis auf die Botschaft des Bundesrats vom 29. Juni 1988 zum WaG, BBl 1988 III 198 zu Art. 16 WaG).
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4.5.2 In jedem Fall - gleichgültig, ob die Anlage im Wald oder in der Landwirtschaftszone zu stehen kommt - muss sie standortgebunden sein, d.h. ihr Zweck muss einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordern.
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Nach den Erläuterungen der Telecom-PTT im Baugesuch von 1996 und im Be-richt vom 24. April 1997 soll die Anlage die Ortschaften Uerkheim, Bottenwil, Mühlethal sowie die Strassenverbindungen Uerkheim-Wiliberg, Uerkheim-Mühletal und Bottenwil-Zofingen versorgen und damit eine Versorgungslücke schliessen. Der optimale Standort ergebe sich aus den Simulationsberechnungen der Natel-Netzplanung und liege im Umkreis von ca. 400 m um den berechneten Koordinatenpunkt. Es seien verschiedene Standorte geprüft worden. Die Beschwerdegegnerin behauptet, der gewählte Standort sei von den topographischen sowie den technischen Verhältnissen her der einzig mögliche. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Parteibehauptung, die nicht ungeprüft übernommen werden kann.
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Die Beschwerdeführer machen geltend, die Antenne hätte in einer Industrie- oder Gewerbezone aufgestellt werden müssen und können. Aus dem Zonenplan der Gemeinde Bottwil ergibt sich, dass es östlich der Hauptstrasse von Bottwil, in ca. 250 m Entfernung zum geplanten Standort, Gewerbeflächen gibt. Ob diese oder andere in der Bauzone liegende Flächen in Bottwil oder in anderen Teilen des Versorgungsgebiets von ihrer topographischen Lage als Antennenstandorte geeignet wären und ob eine 35m hohe Antenne im Siedlungsgebiet bewilligungsfähig wäre, kann aufgrund der Akten nicht beurteilt werden.
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Das Verwaltungsgericht hat in seinen Erwägungen zum neuen Baugesuch Zweifel an der Begründung der positiven Standortgebundenheit geäussert. Eine nähere Prüfung dieser Frage erscheint somit geboten, und zwar nicht erst im neuen Baugesuchsverfahren, sondern schon im vorliegend zu beurteilenden Verfahren. Mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen in den Akten kann diese Prüfung jedoch vom Bundesgericht nicht vorgenommen werden.
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5.
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5.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die verfahrensrechtlichen und umweltschutzrechtlichen Rügen der Beschwerdeführer unbegründet sind. Dagegen ist der angefochtene Entscheid in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufzuheben, soweit er auf die raumplanungs- und waldrechtlichen Rügen der Beschwerdeführer nicht eintritt. Die Sache wird diesbezüglich zu ergänzender Sachverhaltsfeststellung und neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
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5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführer teilweise und obsiegen teilweise. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten je zur Hälfte den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 156 Abs. 3 und 159 Abs. 3 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und Disp.-Ziff. 1, 3 und 4 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. Februar 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
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Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 5'000.-- wird zur Hälfte den Beschwerdeführern (als Solidarschuldner) und zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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4.
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Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Bottenwil, dem Regierungsrat, Rechtsdienst, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. März 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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