BGer 1P.92/2002 |
BGer 1P.92/2002 vom 15.03.2002 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.92/2002/sta
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Urteil vom 15. März 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
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Gerichtsschreiber Störi.
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Rudolf Kieser, Präsident des Bezirksgerichtes Zürich,
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Badenerstrasse 90, 8026 Zürich,
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Beat Gut, Bezirksrichter, Bezirksgericht Zürich,
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Badenerstrasse 90, 8026 Zürich,
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Melanie Stammbach, Ersatzrichterin, Bezirksgericht Zürich, Badenerstrasse 90, 8026 Zürich,
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alle Beschwerdegegner,
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Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, Badenerstrasse 90, 8026 Zürich,
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Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro A-1, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
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Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, Postfach, 8023 Zürich.
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Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Ablehnung)
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(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 23. Januar 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Im Strafverfahren gegen X.________ wegen ungetreuer Geschäftsführung, Veruntreuung und qualifizierter Verkehrsregelverletzung führte das Bezirksgericht Zürich gestützt auf die Anklage vom 15. Dezember 2000 am 5. Juni 2001 die Hauptverhandlung durch.
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Mit Zirkulationsbeschluss vom 19. Juni 2001 setzte das Bezirksgericht den Entscheid aus und stellte die Akten der Bezirksanwaltschaft Zürich zu, "um die Ergänzung der Anklage im Sinne der Erwägungen zu prüfen und gegebenenfalls die Akten im Sinne der Erwägungen zu ergänzen".
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Es erwog, nach Art. 159 aStGB, welcher Straftatbestand im Verfahren gegen X.________ zur Debatte stehe, werde bestraft, wer jemanden am Vermögen schädige, für das er infolge einer gesetzlichen oder einer vertraglich übernommenen Pflicht sorgen soll. Zu Recht habe die Verteidigung an der Hauptverhandlung vom 5. Juni 2001 vorgebracht, die Anklagebehörde habe in casu nur eine Geschäftsführerstellung des Angeklagten aufgrund vertraglich übernommener Pflichten zur Anklage gebracht. Aus den erhobenen Beweisen werde indessen deutlich, dass der Angeklagte zum inkriminierten Zeitpunkt Stiftungsrat der Stiftung Y.________ mit Kollektivunterschrift zu zweien gewesen sei. Damit habe er als Organ der Stiftung Geschäftsführungsfunktion inne gehabt. Werde "die Anklage folglich dahingehend ergänzt, dass dem Angeklagten eine gesetzliche Pflicht zugekommen sei, für das Vermögen der Stiftung Y.________ zu sorgen, ist das umstrittene Tatbestandselement "Geschäftsführer" im Sinne der einschlägigen Strafbestimmung aller Voraussicht nach zu bejahen". Über die subjektiven Tatbestandselemente sei nach einer Anklageergänzug zu verhandeln und zu befinden. Es ersuche die Bezirksanwaltschaft daher, eine Ergänzung der Anklage im Sinne dieser Erwägungen zu prüfen.
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B.
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Mit Eingabe vom 6. Januar 2002 stellte X.________ folgenden Antrag:
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"Alle bisher beteiligten Richter und Richterinnen müssen durch andere neutrale, in diesem Fall in keiner Weise vorbelasteten Richter, ersetzt werden."
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Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, die bisher mit seinem Fall befassten Richter seien befangen, weil sie ihn im Zirkulationsbeschluss vom 19. Juni 2001 bereits zum vornherein verurteilt hätten, obschon in diesem Zeitpunkt noch nicht einmal eine gültige Anklage vorgelegen habe.
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Mit Beschluss vom 15. Januar 2002 überwies das Bezirksgericht Zürich das Ausstandsbegehren der Verwaltungskommission des Obergerichts zur Beurteilung, nachdem Gerichtspräsident Kieser, Bezirksrichter Gut und Ersatzrichterin Stammbach die gewissenhafte Erklärung abgegeben hatten, es liege kein Ausstandsgrund in ihrer Person vor.
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Mit Beschluss vom 23. Januar 2002 wies die Verwaltungskommission des Obergerichts das Ausstandsbegehren ab.
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C.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 16. Februar 2002 wegen Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK beantragt X.________, den Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts aufzuheben.
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D.
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Das Obergericht, das Bezirksgericht und die drei vom Ausstandsbegehren betroffenen Bezirksrichter Kieser, Gut und Stammbach verzichten auf Vernehmlassung.
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Die Bezirksanwaltschaft Zürich verzichtet ebenfalls auf Vernehmlassung, weist indessen darauf hin, dass die absolute Verjährung im Juni 2002 eintrete.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der angefochtene Entscheid der Verwaltungskommission schliesst das Verfahren nicht ab. Es handelt sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 87 Abs. 1 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist. Da diese und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b), einzutreten.
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2.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, im Zirkulationsbeschluss vom 19. Juni 2001 hätten sich die daran beteiligten Richter von seiner Schuld überzeugt gezeigt. Sie seien daher befangen und müssten für die Weiterführung des Verfahrens in den Ausstand treten.
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2.1 Die Verwaltungskommission hat in E. 3b des angefochtenen Urteils ausgeführt, das Bezirksgericht habe sich im Zirkulationsbeschluss vom 19. Juni 2001 noch keineswegs abschliessend über die strafrechtliche Schuld des Beschwerdeführers ausgesprochen. Es habe vielmehr ausdrücklich festgehalten, dass es zwar aufgrund der bisher erhobenen Beweismittel den objektiven Tatbestand von Art. 159 Abs. 1 aStGB als erfüllt erachte, dass eine allfällige Verurteilung indessen von einer Anklageergänzung und der Erhebung weiterer Beweismittel sowie der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes, den es noch nicht geprüft habe, abhängig sei.
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Damit verneint die Verwaltungskommission, dass sich das Bezirksgericht im umstrittenen Zirkulationsbeschluss bereits abschliessend auf einen Schuldspruch festgelegt und den Beschwerdeführer damit in dem Sinne vorverurteilt habe, dass seine Verurteilung nach Eingang der Anklage- und Aktenergänzung bereits feststehe.
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Der Beschwerdeführer behauptet weiterhin, ohne sich mit dieser Begründung der Verwaltungskommission auseinanderzusetzen, er sei durch den Zirkulationsbeschluss vorverurteilt worden, weswegen die daran beteiligten Richter für das weitere Verfahren befangen seien. Das genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG an die Beschwerdebegründung nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
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2.2 Abgesehen davon hat sich das Bundesgericht in BGE 126 I 68 mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Richter, der die Anklage zur Ergänzung zurückweist, für die Fortsetzung des Verfahrens in den Ausstand treten muss. Es hat sie mit eingehender Begründung verneint, und zwar selbst für den Fall, dass aus diesem Rückweisungsbeschluss hervorgeht, dass der Richter den Angeklagten für schuldig hält. Die Verwaltungskommission gibt diese Begründung wieder und stützt sich im angefochtenen Entscheid darauf. Auch damit setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander und kommt seiner gesetzlichen Begründungspflicht nicht nach.
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3.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, der Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro A-1, und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. März 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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