BGer I 33/2001 |
BGer I 33/2001 vom 18.03.2002 |
[AZA 7]
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I 33/01 Vr
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IV. Kammer
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
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Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
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Urteil vom 18. März 2002
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in Sachen
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R.________, 1950, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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A.- Die 1950 geborene R.________ arbeitete seit
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1. September 1976 im Spital X.________ als Angestellte in der Zentralen Abwaschküche. Im April 1989 unterzog sie sich einer Mikrodiskektomie L5/S1 rechts auf der Neurochirurgischen Abteilung des Spitals X.________ und wurde per
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1. Dezember 1991 aus gesundheitlichen Gründen zu 50 % teilpensioniert.
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Am 9. Dezember 1991 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern (nachfolgend: IV-Stelle) klärte unter Beizug verschiedener Berichte der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik des Spitals X.________ (nachfolgend: Poliklinik), des Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ sowie eines Arbeitgeberberichtes und der Akten der Versicherungskasse Z.________ die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Mit Verfügung vom 17. November 1994 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine halbe Rente ab 1. April 1991 bis 31. Mai 1992, mit Verfügung vom 18. November 1994 eine ganze Rente ab 1. Juni bis 1. September 1992 und mit Verfügung vom 19. November 1994 eine halbe Rente ab 1. Oktober 1992 zu.
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Am 29. September 1998 stellte R.________ ein Revisionsgesuch gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab September 1997. Per 1. Oktober 1998 wurde sie vorzeitig pensioniert. Daraufhin veranlasste die IV-Stelle Begutachtungen bei Frau Dr. med. L.________, Spezialärztin FMH für Neurochirurgie, und Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 31. Mai und 10. Juni 1999). Sie zog zusätzliche Berichte der Frau Dr. med. F.________, Personalärztlicher Dienst des Spitals X.________, vom 29. Januar 1999 und des Dr. med. B.________ vom 17. Dezember 1998 sowie einen Arbeitgeberbericht vom 22. Dezember 1998 und ein Schreiben des Leiters Personalwesen des Spitals X.________ betreffend die vorzeitige Pensionierung per 1. Oktober 1998 bei. Mit Verfügung vom 12. August 1999 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 %.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere unter Vornahme weiterer psychiatrischer Abklärungen verlangt wurde, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 30. November 2000 ab.
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C.- R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern.
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Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Rentenrevision (Art. 41 IVG, Art. 88a IVV; BGE 125 V 369 Erw. 2, 117 V 199 Erw. 3b, 112 V 372 Erw. 2b; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a) und die zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2 mit Hinweisen) und zur Beweiswürdigung von medizinischen Berichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.- Streitig ist, ob im hier massgeblichen Zeitraum zwischen der ursprünglichen Verfügung vom 19. November 1994 und der angefochtenen Revisionsverfügung vom 12. August 1999 eine anspruchsbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist.
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a) In medizinischer Hinsicht lagen der ursprünglichen Verfügung vom 19. November 1994 verschiedene Berichte der Poliklinik, insbesondere der Bericht der Dres. med.
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A.________ und U.________ zuhanden der Versicherungskasse der Versicherungskasse Z.________ vom 8. Oktober 1991 und die Beurteilungen durch den Hausarzt Dr. med. B.________ zugrunde. Im erwähnten Bericht der Poliklinik wurde der Versicherten gestützt auf die Diagnose eines chronischen Lumbovertebralsyndroms bei Status nach Diskushernienoperation L4/L5 rechts eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert. Dr. med. B.________ diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. Juli 1997 einen Status nach Diskushernienoperation L5/S1 im April 1989 mit persistierenden Lumbosacralgien bei degenerativer Retrolisthesis L5/S1 und wahrscheinlich Ausschluss einer Mikroinstabilität. Er schätzte die Arbeitsfähigkeit auf maximal 50 % in einer wechselnd sitzenden und stehenden Tätigkeit ohne Bücken und ohne Heben von Lasten, beispielsweise leichte Putzarbeiten.
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Arbeiten mit dem Staubsauger könnten nur für sehr kurze Zeit, maximal 15 Minuten, durchgeführt werden; die maximale Arbeitszeit betrage 4 Stunden bei normalem Arbeitstempo.
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Die IV-Stelle folgerte daraus, der Versicherten sei ihre bisherige Tätigkeit als Angestellte in der Zentralen Abwaschküche weiterhin zu 50 % zumutbar.
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b) Was den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 12. August 1999 betrifft, ergibt sich aus den Akten Folgendes:
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aa) Im Bericht vom 5. Juni 1998 an Prof. Dr. med.
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A.________ führte Frau Dr. med. F.________ aus, seit Jahren sei eine zunehmende auch psychosomatische Entwicklung mit Invalidisierung zu beobachten. Es seien reaktive depressive Verstimmungen aufgetreten bei Erkrankung der Tochter an Multipler Sklerose und bei einem Hirntumor des Ehemannes.
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In der Folge hätten sich die somatischen Beschwerden, die nicht mehr nur eindeutig organisch zu erklären waren, verstärkt.
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Neurologische und rheumatologische Abklärungen hätten keine neuen diagnostischen Aspekte gebracht. Einer psychotherapeutischen Behandlung sei die spanisch sprechende Patientin nicht zugänglich. Sie habe sich in ihr Schicksal ergeben. An eine Arbeitsaufnahme sei nicht mehr zu denken.
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Im Bericht vom 29. Januar 1999 attestierte die Ärztin eine Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, wobei "Hausdienst" angegeben wurde, von 50 % von 1989 bis zur Invalidenrente von 50 % und 100 % ab 16. September 1997. Sie diagnostizierte ein chronisches lumbovertebrales Syndrom mit Status nach Mikrodiskektomie L5/S1 1989, arthritis urica pip li Dig. 1 Zehe sowie reaktive Depression und erachtete keine medizinischen Abklärungen mehr für angezeigt.
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Durch depressive Verstimmung (schmerzsensibel) und Bewegungsapparatbeschwerden sei eine Arbeit nicht mehr möglich.
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Einzelne Haushaltsarbeiten leichterer Art seien nach Angabe der Patientin noch möglich, aber mit viel Erholungspausen.
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Sie sehe keine Möglichkeit mehr, die Versicherte in ein Arbeitsfeld zu integrieren. Bei der spanisch sprechenden, einfach geschulten Frau seien die Möglichkeiten für berufliche Massnahmen sehr gering. Dazu sei keine körperliche Belastung mehr möglich.
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bb) Im vertrauensärztlichen Gutachten vom 20. Juli 1998 zuhanden der Versicherungskasse Z.________, auf welches sich insbesondere das Spital X.________ zur vorzeitigen Pensionierung der Versicherten stützte, diagnostizierten die Dres. med. A.________, E.________ und M.________ ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit Status nach Mikrodiskektomie L5/S1 rechts am 19. April 1989, durch welches die Versicherte invalidisiert werde, subakute Arthritis urica im Bereich des Grosszehengrundgelenks auf der linken Seite, Adipositas permagna sowie reaktive Depression.
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Es werde die 100 %ige frühzeitige Pensionierung aus medizinischen Gründen beantragt. Zudem sei eine Beurteilung und Behandlung durch einen spanisch sprechenden Psychiater dringend zu empfehlen.
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cc) Dr. B.________ führte in seinem Bericht vom 17. Dezember 1998 aus, er habe die Versicherte seit 1992 nicht mehr gesehen, sie habe sich erst wieder am 27. November 1998 gemeldet. Sie wirke unbeweglich, wohl auch wegen der Gewichtszunahme und leidend. Die Rückenuntersuchung sei praktisch nicht möglich, da sämtliche Bewegungen subjektiv Beschwerden auslösten. Zur Zeit stehe sie bei Frau Dr. med.
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F.________, Personalärztin des Spitals X.________, unter einer Behandlung mit Tenormin und Antidepressiva. Als Diagnose gab er chronische Lumbalgie bei Status nach Diskushernienoperation L5/S1 links 4/98 mit degenerativer Retrolithiasis L5/S1, depressive Verstimmung und Schmerzchronifizierung sowie Adipositas 112 kg an. Das Leiden, das sicherlich eine erhebliche somatische Grundlage habe, sei stark chronifiziert. Die Versicherte sei stark depressiv, trotz medikamentöser Therapie mit Antidepressiva und sehe keine Besserungsmöglichkeit ihres Zustandes. Die belastungsabhängigen Rückenschmerzen seien nach wie vor vorhanden und würden sicherlich durch das schwere Übergewicht verschlechtert. Noch zumutbar sei eine leichte Arbeit zu maximal vier Stunden aus rein somatischer Sicht ohne Heben von Lasten und ohne langes Stehen oder Sitzen. In Anbetracht der Chronifizierung der Beschwerde sei eine Wiedereingliederung hoffnungslos.
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dd) Im Gutachten vom 31. Mai 1999 hielt Frau Dr. med.
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L.________ als Diagnose ein lumbales Schmerzsyndrom bei Status nach Diskushernienoperation L4/5 rechts 1989 und lumbosakraler Übergangsanomalie mit ausgeprägten degenerativen Veränderungen bes. L4/5 sowie Adipositas fest. Gemäss der Versicherten beinhalte die Arbeit im Spital X.________ Putzen, Böden aufnehmen; Gewichte heben sei eigentlich nicht nötig. Mühsam seien die Drehbewegungen beim Bodenputzen.
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Den Haushalt könne die Versicherte vollumfänglich selber erledigen, nicht jedoch so schnell wie früher. Durch die nachgewiesenen degenerativen Veränderungen im unteren LWS-Bereich und lumbosakral sei die Belastbarkeit der Versicherten für eine körperlich schwere Tätigkeit deutlich eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit dürfte, wie im Zeugnis des Dr. B.________ erwähnt, etwa bei 50 % liegen. Die Bescheinigung einer 100 %igen Invalidität sei schwer nachvollziehbar, da eine Präsenz am Arbeitsplatz mit Mithilfe im Putzdienst des Spitals X.________ zu 50 % zumutbar erscheine.
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Hierbei sollte allerdings Gewichte heben vermieden werden, was laut der Versicherten durchaus möglich sei.
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Auch wiederholte Drehbewegungen dürften auszuklammern sein.
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Geeignet sei eine Tätigkeit mit Positionswechsel oder vorwiegend sitzend; nicht zu empfehlen seien rein stehende Tätigkeiten sowie Arbeiten mit wiederholten Torsionsbewegungen der Wirbelsäule und wiederholtem Anheben von Gewichten über 10 kg. Eine solche leidensangepasste Tätigkeit wäre zeitlich zu etwa 60 % mit einer Leistung von etwas unter 50 % zumutbar. Eine berufliche Umstellung auf eine andere als eine Putz-Tätigkeit bzw. Mithilfe in der Küche und die Möglichkeit, einen besser angepassten Arbeitsplatz zu finden, dürfte an den schulischen und sprachlichen Voraussetzungen scheitern. Eine Gewichtsreduktion dürfte der Versicherten sicher eine wesentliche Erleichterung bringen; damit könne jedoch keine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erzielt werden. Die psychiatrische Begutachtung durch Dr. H.________ vom 28. Mai 1999 lasse ein psychisches Leiden mit Krankheitswert und eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ausschliessen, sodass unter Berücksichtigung der neurologischen Befunde eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angenommen werden könne.
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ee) Dr. med. H.________ hält in seinem Gutachten vom 10. Juni 1999 fest, die auch nachts wahrgenommenen Schmerzen hätten die Psyche der Versicherten teilweise zermürbt, es komme im Zusammenhang damit zu Verstimmungen. Letztere dauerten in der Regel nur kurze Zeit und seien nicht stark ausgeprägt. Es seien in erster Linie reaktive Verstimmungen vorhanden. Über grössere Zeiträume gesehen gehe es der Versicherten psychisch relativ gut. Daneben hätten sich diverse Lebensprobleme eingestellt, welche die Versicherte einfühlbar belasten würden: die Erkrankung ihrer Tochter an Multipler Sklerose und die schwere Erkrankung des Ehemannes.
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Dadurch komme es ebenfalls zu reaktiven Verstimmungen.
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Bei der Besprechung vom 28. Mai 1999 sei die Versicherte in einer guten Verfassung gewesen. Sie habe nicht auf ihre Krankheiten und Lebensprobleme fixiert gewirkt. Möglicherweise neige sie dazu, ihre psychischen Beschwerden etwas zu bagatellisieren. Die durchgeführte testpsychologische Untersuchung, welche auch unbewusste psychische Störungen zum Vorschein bringe, habe aber ein unauffälliges Resultat gezeitigt. Abgesehen von mild ausgeprägten, kurzdauernden depressiven Reaktionen (ICD-10:F43. 20) bestehe ein weitgehend unauffälliger psychischer Befund. Es liege kein psychisches Leidensbild vor, welches die Arbeitsfähigkeit nennenswert einschränken würde. Aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte als Küchengehilfin wie auch in einer geeigneten Tätigkeit weitgehend arbeitsfähig.
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c) Wenn die Vorinstanz mit der Verwaltung auf Grund der geschilderten medizinischen Aktenlage davon ausgegangen ist, dass im massgeblichen Zeitraum keine wesentliche die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, ist dies nicht zu beanstanden.
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Zwar schätzen die Dres. A.________, E.________ und M.________ in ihrem vertrauensärztlichen Gutachten anders als in früheren Berichten wie auch Frau Dr. med. F.________ die Arbeitsunfähigkeit auf 100 %, jedoch sind diese Berichte nur bedingt aussagekräftig. Was zunächst das vertrauensärztliche Gutachten vom 20. Juli 1998 betrifft, wird darin allein das Lumbovertebralsyndorm als invalidisierend betrachtet, indes nicht schlüssig dargetan, inwiefern sich der somatische Befund gegenüber früheren Beurteilungen verschlechtert haben sollte. Zudem wird zwar dringend eine Beurteilung und Behandlung durch einen spanisch sprechenden Psychiater empfohlen, indes die gestellte Diagnose der reaktiven Depression ausser mit der Bemerkung, es handle sich um eine psychisch auffällig labile und weinerliche Patientin, nicht weiter begründet. Sodann eräutert auch Frau Dr. med. F.________ in ihrem Schreiben vom 5. Juni 1998 wie auch in ihrem Bericht vom 29. Januar 1999 nicht näher, weshalb der Versicherten weder ihre angestammte Tätigkeit noch eine Verweisungstätigkeit zumutbar ist. Die Bemerkung, durch depressive Verstimmung (schmerzsensibel) und Bewegungsapparatbeschwerden sei eine Arbeit nicht mehr möglich, genügt zur Verneinung der Zumutbarkeit jeglicher Tätigkeit nicht. Zudem hat die Ärztin bei der Frage nach der Zumutbarkeit einzelner Arbeiten offenbar lediglich auf die Aussagen der Versicherten abgestellt, wenn sie ausführte, einzelne Haushaltarbeiten leichterer Art seien nach Angabe der Versicherten noch möglich. Mit Blick auf die psychischen Beeinträchtigungen kann schliesslich nicht ausser Betracht bleiben, dass die Beurteilungen der Frau Dr. med. F.________ und im vertrauensärztlichen Gutachten nicht auf einem entsprechenden fachärztlichen Spezialwissen gründen.
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Demgegenüber erfüllen die beiden von der IV-Stelle eingeholten Gutachten der Frau Dr. L.________ wie auch des Dr. med. H.________ alle rechtsprechungsgemässen (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) Kriterien für eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage; sie sind umfassend, beruhen auf eingehenden Untersuchungen, berücksichtigen die beklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und überzeugen, sodass ihnen voller Beweiswert zukommt und Vorinstanz und Verwaltung zu Recht darauf abgestellt haben.
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Es ist deshalb zusammenfassend davon auszugehen, dass sich die somatischen Beschwerden seit der ursprünglichen Verfügung nicht verändert haben und die Versicherte auf Grund des Lumbovertebralsyndroms in einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Drehbewegungen, Bücken und Lastenheben von über 10 kg nach wie vor zu 50 % arbeitsfähig ist. Was die psychischen Beschwerden der Versicherten betrifft, steht fest, dass solche vorhanden sind. Ob sich diese im Laufe der Jahre tatsächlich verschlechtert haben (so wurde bereits 1991 von der Poliklinik eine Therapie mit Antidepressiva vorgeschlagen), kann indes offen bleiben, da die diagnostizierten Befunde der depressiven Verstimmung auf Grund der massgeblichen medizinischen Gutachten die Arbeitsfähigkeit jedenfalls nicht in relevantem Ausmass zu beeinflussen vermögen.
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3.- a) Zu prüfen bleibt die erwerbliche Seite. Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung von einem Valideneinkommen von Fr. 50'440.- aus. Sie stellte dabei auf die Angaben im Arbeitgeberbericht vom 22. Dezember 1998 ab, wonach die Versicherte ab April 1997 bei einer Tätigkeit zu 100 % Fr. 3880.- monatlich (x 13) hätte verdienen können und in der Zeit ihrer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch bis September 1998 zu 50 % ausbezahlt erhielt. Das Invalideneinkommen legte die IV-Stelle auf die Hälfte des Valideneinkommens (Fr. 25'220.-) fest, in der Annahme, der Versicherten sei ihre angestammte Tätigkeit zu 50 % zumutbar.
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Zwar ist der Beschwerdeführerin eine leichte wechselbelastende Tätigkeit, bei der sie keine Lasten heben, sich nicht bücken muss und keine Drehbewegungen notwendig sind, zu 50 % zumutbar. Ob indes die bisherige Tätigkeit in der Abwaschküche des Spitals X.________ einer derartigen leidensangepassten Tätigkeit entspricht, also Dreh- und Bückbewegungen sowie langes Stehen vermieden werden können, geht aus den Akten nicht schlüssig hervor, da insbesondere nirgends klar festgestellt wird, welche Arbeiten die Tätigkeit in der Abwaschküche genau beinhaltet. Zur Verwirrung trägt auch bei, dass einmal von Küchengehilfin, einmal von Putzarbeiten und auch von der Möglichkeit einer sitzenden Tätigkeit in der Lingerie des Spitals X.________ die Rede ist.
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b) Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen).
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Seit Aufgabe der Tätigkeit im Spital X.________ per September 1997 geht die Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Rechtsprechungsgemäss können daher für die Invaliditätsbemessung die Tabellenlöhne nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden. Die Frage, ob der Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Probleme die ehemalige Beschäftigung in der Abwaschküche des Spitals X.________ in einem reduzierten Umfang von 50 % zuzumuten und deshalb auf die Lohnangaben der vormaligen Arbeitgeberin abzustellen ist, kann damit offen gelassen werden.
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c) Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen statistischen Monatseinkommens für Arbeitnehmerinnen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor von Fr. 3505.- im Jahre 1998 (LSE 1998, Tabelle A1, Anforderungsniveau 4), der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, 2001 Heft 6, S. 88, Tabelle B 9.2) sowie der massgeblichen Lohnentwicklung (1999: 0,3 %; Die Volkswirtschaft, 2001 Heft 2, S. 28, Tabelle B 10.2) ergibt sich für das Jahr 1999 ein Einkommen von jährlich Fr. 44'085.-. Bei einer zu berücksichtigenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % resultiert hieraus ein Invalideneinkommen von Fr. 22'043.-.
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Die tabellarischen Löhne können rechtsprechungsgemäss bis zu 25 % gekürzt werden (BGE 126 V 78 Erw. 5 mit Hinweisen).
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In Würdigung der gesamten persönlichen und beruflichen Umstände und im Vergleich mit anderen Fällen (unter anderem Urteile H. vom 15. Februar 2002, I 95/01; I. vom 15. Oktober 2001, I 540/00 und H. vom 5. Oktober 2001, I 552/00) erscheint hier auf Grund der Tatsache, dass gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte, die wie die Beschwerdeführerin selbst im Rahmen leichter Hilfsarbeitertätigkeiten nicht mehr voll leistungsfähig sind (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb), ein Abzug angemessen, der im Lichte der bereinigten und weiterentwickelten Judikatur zu den Abzügen vom Tabellenlohn (BGE 126 V 75 ff., Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01) gesamthaft auf 10 % festzulegen ist.
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Zu beachten ist ferner, dass sich eine Teilzeitbeschäftigung bei Frauen gemäss Statistik jedenfalls nicht lohnmindernd, sondern eher lohnerhöhend auswirkt (vgl. Tabelle 6* der LSE 1998, S. 20). Es ist demgemäss von einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 19'838.- jährlich auszugehen, was im Vergleich zum auf 1999 aufgerechneten Valideneinkommen (Nominallohnentwicklung 1999: 0,3 %) von Fr. 50'591.- zu einem Invaliditätsgrad von 60,78 % führt.
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Damit erweist sich die Revisionsverfügung, mit welcher die halbe Rente bestätigt wurde, im Ergebnis als rechtens.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und
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dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 18. März 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin Die Gerichts- der IV. Kammer: schreiberin:
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