BGer 1P.331/2001
 
BGer 1P.331/2001 vom 20.03.2002
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.331/2001/sta
Urteil vom 20. März 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Catenazzi,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
A.X.________ und B.X.________, Gesuchsteller,
gegen
Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, Prisongasse 1, 4502 Solothurn,
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn.
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 19. April 2001 - 1P.55/2001
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass B.X.________ und A.X.________ am 13. Mai 2001 eine Eingabe gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 19. April 2001 eingereicht haben,
dass ihnen das Bundesgericht mit Schreiben vom 22. Mai 2001 mitgeteilt hat, aus ihrer Eingabe ergebe sich nicht, inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen sollte,
dass B.X.________ und A.X.________ dem Bundesgericht am 30. Mai 2001 mitgeteilt haben, sie hätten mit Eingabe vom 13. Mai 2001 einzig ein Revisionsgesuch vorangekündigt,
dass B.X.________ und A.X.________ am 11. Juni 2001 ein Revisionsgesuch eingereicht haben,
dass das gegen sämtliche Bundesrichter, die in früheren Verfahren gegen sie mitgewirkt hatten, gestellte Ausstandsbegehren als offensichtlich missbräuchlich erscheint und hierauf - wie schon in früheren Urteilen festgehalten - nicht einzutreten ist, ohne dass die betreffenden Richter dabei in den Ausstand zu treten hätten bzw. ohne dass ein Ausstandsverfahren nach Art. 26 Abs. 1 OG durchzuführen wäre (BGE 114 Ia 278 E. 1),
dass nach Art. 136 lit. c OG die Revision eines Entscheides zulässig ist, wenn einzelne Anträge unbeantwortet geblieben sind,
dass unter dem Begriff des Antrages im Sinne von Art. 136 lit. c OG grundsätzlich nur ein Antrag in der Hauptsache, nicht aber ein Verfahrensantrag zu verstehen ist (BGE 101 Ib 220 E. 2),
dass keine Anträge in der Sache unbeurteilt geblieben sind, was die Gesuchsteller auch nicht behaupten,
dass nach Art. 136 lit. d OG die Revision eines Entscheides zulässig ist, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat,
dass weder ersichtlich ist noch rechtsgenüglich dargelegt wird, welche nach Auffassung der Gesuchsteller unberücksichtigt gebliebene Tatsache das Bundesgericht bei seinem Schluss, die staatsrechtliche Beschwerde sei ungenügend begründet, in einem für die Gesuchsteller günstigen Sinn hätte beeinflussen können,
dass sich aus dem Revisionsgesuch nicht ergibt, inwiefern durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Gesuchsteller auf den bundesgerichtlichen Entscheid eingewirkt worden wäre (Art. 137 lit. a OG),
dass sich aus dem Revisionsgesuch auch nicht verständlich ergibt, inwiefern der mangels einer genügenden Beschwerdebegründung erfolgte Nichteintretensentscheid vom 19. April 2001 sonstwie an einem Revisionsgrund leiden sollte,
dass demnach das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann,
dass gemäss Art. 143 Abs. 1 OG ein einstimmig als unzulässig oder unbegründet befundenes Revisionsgesuch ohne öffentliche Beratung erledigt werden kann,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ist, da sich das Revisionsgesuch von Anfang an als aussichtslos erwies (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG),
dass die unterliegenden Gesuchsteller deshalb die Kosten zu tragen haben (Art. 156 Abs. 1 OG),
dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Revisionsgesuche oder sonstige Eingaben der Gesuchsteller in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen,
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:
1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Gesuchstellern sowie dem Untersuchungsrichteramt und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: