BGer 7B.24/2002 |
BGer 7B.24/2002 vom 26.03.2002 |
[AZA 0/2]
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7B.24/2002/min
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SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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26. März 2002
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Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
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Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.
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In Sachen
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Betreibungsamt Grabs, Sporgasse 7, Postfach 64, 9472 Grabs,
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gegen
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den Entscheid vom 24. Januar 2002 des Kantonsgerichts St. Gallen als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung (AB. 2002. 1-AS),
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betreffend
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Pfändung,
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hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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nach Einsicht in die Eingabe vom 7. Februar 2002, mit der das Betreibungsamt Grabs gegen den Entscheid vom 24. Januar 2002 des Kantonsgerichts St. Gallen als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung Beschwerde erhebt,
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in Erwägung,
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dass das Betreibungsamt Grabs in der gegen A.________ laufenden Betreibung Nr. xxx (Gruppe Nr. yyy) am 9. August 2001 in Anwesenheit der Schuldnerin die Pfändung vollzogen und ihr am 11. September 2001 die Pfändungsurkunde zugesandt hat,
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dass die obere Aufsichtsbehörde die Beschwerde von A.________ gutgeheissen und den Entscheid vom 14. Dezember 2001 des stellvertretenden Einzelrichters des Bezirksgerichtspräsidiums Werdenberg als unterer Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung sowie die Pfändung des Betreibungsamtes Grabs vom 9. August 2001 aufgehoben hat,
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dass das Betreibungsamt im Wesentlichen beantragt, der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass seine Amtshandlungen ordnungsgemäss seien,
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dass das Betreibungsamt zur Weiterziehung eines Entscheides der kantonalen Aufsichtsbehörde an die Schuldbe- treibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts (Art. 19 SchKG) nur dann befugt ist, wenn es um die Anwendung des Gebührentarifs geht (Art. 2 GebV SchKG) oder wenn der Entscheid in die materiellen oder persönlichen Interessen des Betreibungsbeamten oder in fiskalische Interessen des betreffenden Kantons eingreift (BGE 117 III 39 E. 2 S. 40, mit Hinweisen; 105 III 35 E. 1 S. 36; 79 III 145 E. 1 S. 147),
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dass dies hier nicht zutrifft,
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dass das Betreibungsamt sich denn auch im Grunde genommen auf die Interessen einer Drittperson (Bank B.________ als Betreibungsgläubigerin) beruft, diese indessen durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und selber die Möglichkeit zur Beschwerde gehabt hätte,
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erkannt :
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1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.- Dieses Urteil wird dem Betreibungsamt Grabs, den Beschwerdegegnerinnen (A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Dommer, Technikumstrasse 1A, Postfach 133, 9471 Buchs SG 1; Bank B.________) und dem Kantonsgericht St. Gallen als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. März 2002
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Die Präsidentin:
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Der Gerichtsschreiber:
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