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H 9/02 Ge
II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard;
Gerichtsschreiber Krähenbühl
Urteil vom 28. März 2002
in Sachen
R.________, 1923, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der Schweiz, Thunstrasse 55, 3005 Bern, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
Nachdem die Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der Schweiz (AGRAPI) Mitte Juli 2000 erfahren hatte, dass die Ehefrau des seit 1. Mai 1993 eine Ehepaar-Altersrente beziehenden R.________ im September 1999 gestorben war, forderte sie am 2. August 2000 verfügungsweise in den Monaten Oktober 1999 bis und mit Juli 2000 zu viel ausgerichtete Rentenbetreffnisse in Höhe von Fr. 9800.- zurück. Ein am 3. August 2000 gestelltes Erlassgesuch lehnte sie mit Verfügung vom 24. August 2000 mangels Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug ab.
Eine gegen die Erlassverweigerung gerichtete Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Dezember 2001 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert R.________ sinngemäss sein Erlassbegehren.
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach ständiger Rechtsprechung betreffen Streitigkeiten über den Erlass einer Rückerstattungsschuld nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (BGE 122 V 223 Erw. 2 mit Hinweis). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat deshalb nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.- a) Das kantonale Gericht hat die Voraussetzungen für den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AHVG) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird.
Zu ergänzen ist, dass nach der Rechtsprechung guter Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vorliegt.
Vielmehr dürfen sich Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt zum Vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 103 Erw. 2c, 110 V 180 Erw. 3c; ARV 1998 Nr. 14 S. 73 Erw. 4a, 1992 Nr. 7 S. 103 Erw. 2b).
b) Die Vorinstanz ist im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer nicht erst im Juli 2000 vom Tod seiner Ehefrau Kenntnis erhalten hat, sondern sich einzig durch die in diesem Monat von der Ausgleichskasse eingeleitete Überführung der Ehepaar-Altersrente ins neue Recht zu einer Todesfallmeldung veranlasst sah. Dabei handelt es sich um eine für das Eidgenössische Versicherungsgericht nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG grundsätzlich verbindliche Feststellung tatsächlicher Art.
Von einer offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsermittlung kann nicht gesprochen werden. Ebenso wenig liegt eine Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen vor. Dass die Vorinstanz auf die Einvernahme zweier Zeugen verzichtet hat, ändert daran nichts. Da - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers - nicht ersichtlich ist, inwiefern die von ihm vorgeschlagenen Personen auf Grund eigener Wahrnehmung Zeugnis über im vorliegend interessierenden Zusammenhang rechtserhebliche Tatsachen ablegen könnten, liess es sich ohne weiteres rechtfertigen, im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b) von der beantragten Beweisvorkehr abzusehen.
Angesichts der wenig hilfreichen Mitwirkung des Beschwerdeführers, welcher des Weitern lediglich den Vornamen der allenfalls als Zeugin in Frage kommenden, in X.________ oder sonst wo in Tschechien wohnhaften Tochter seiner verstorbenen Ehefrau nannte, kann dem kantonalen Gericht schliesslich auch nicht vorgeworfen werden, sich in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unzureichend um eine korrekte Sachverhaltsermittlung bemüht zu haben.
c) Muss somit davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer trotz Kenntnis des Todes seiner Ehefrau weiterhin eine Ehepaar-Altersrente ausrichten liess, ist gegen die zufolge schuldhafter Meldepflichtverletzung erfolgte Verneinung der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug nichts einzuwenden.
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b OG erledigt.
4.- Weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig war (Erw. 1), ist das Verfahren kostenpflichtig (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Die Gerichtskosten sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 28. März 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: