BGer 7B.40/2002 |
BGer 7B.40/2002 vom 03.04.2002 |
[AZA 0/2]
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7B.40/2002/bnm
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SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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3. April 2002
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Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
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Bundesrichterin Hohl und Gerichtsschreiber Gysel.
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In Sachen
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A.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 1. Februar 2002,
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betreffend
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Schätzung eines zu verwertenden Grundstücks
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(Wahl des Sachverständigen),
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- In der gegen sie hängigen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Z.________ verlangte A.________, das zu verwertende Grundstück an der Strasse Y.________ in Z.________ (Kat. Nr. ...) sei (durch einen Sachverständigen) neu zu schätzen. Das Bezirksgericht Zürich (2. Abteilung) als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gab diesem Gesuch statt und setzte den Beteiligten mit Beschluss vom 20. November 2001 Frist an, um gegen die Person oder die fachliche Qualifikation des als Sachverständigen vorgesehenen Immobilientreuhänders B.________ allfällige Einwendungen zu erheben.
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A.________ erhob fristgerecht Einsprache gegen die Wahl des Sachverständigen mit der sinngemässen Begründung, der Vorgeschlagene sei als Immobilienhändler fachlich nicht geeignet.
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Mit Beschluss vom 13. Dezember 2001 wies das Bezirksgericht die Einsprache ab. Gleichzeitig erteilte es B.________ den Auftrag, die Liegenschaft nach ihrem Verkehrswert zu schätzen.
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Den von A.________ hiergegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde am 1. Februar 2002 ab.
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Diesen Beschluss nahm A.________ am 11. Februar 2002 in Empfang. Mit einer vom 21. Februar 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sinngemäss beantragt sie, die kantonale Aufsichtsbehörde sei anzuweisen, statt des Immobilientreuhänders B.________ einen Baufachmann mit der Schätzung zu beauftragen.
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Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde ausdrücklich verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
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2.- Es mag dahingestellt bleiben, ob es sich beim Beschluss des Obergerichts um einen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SchKG anfechtbaren Beschwerdeentscheid oder um einen Verfahrensentscheid handelt, der einzig mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden könnte (dazu BGE 112 III 90 E. 1 S. 94 mit Hinweisen). Denn die Darlegungen in der Beschwerdeeingabe genügen weder den Begründungsanforderungen für die betreibungsrechtliche Beschwerde noch denjenigen für die staatsrechtliche Beschwerde: Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen einzig vor, ein Baufachmann sei für die fragliche Schätzung besser geeignet als der als Immobilientreuhänder tätige B.________. Mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach die fachliche Kompetenz von B.________ sich nicht mit Grund anzweifeln lasse und nichts Konkretes gegen ihn vorgebracht worden sei, setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise auseinander. Sie legt denn auch nicht dar, inwiefern der angefochtene Beschluss gegen Bundesrecht verstossen soll (vgl. Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]). In den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist sodann auch nichts zu erblicken, was als Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde taugen würde (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Es wird nicht einmal behauptet, die Ernennung von B.________ sei willkürlich (Art. 9 BV).
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Demnach erkennt
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die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt Z.________ sowie dem Bezirksgericht Zürich (2. Abteilung) als unterer und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. April 2002
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Die Präsidentin:
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Der Gerichtsschreiber:
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