BGer H 270/2000 |
BGer H 270/2000 vom 08.04.2002 |
[AZA 7]
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H 270/00 Vr
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IV. Kammer
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
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Gerichtsschreiber Condrau
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Urteil vom 8. April 2002
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in Sachen
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O.________, 1937, Beschwerdeführer, vertreten durch die Treuhand X.________,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin,
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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A.- Mit vier Verfügungen vom 4. April 2000 erhob die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von O.________ für die Beitragsperioden 1995, 1996, 1997 und 1998/99, wobei sie u.a. Einnahmen aus der Vermietung einer Pulverplasmaschweissmaschine von je Fr. 48'000.- pro Jahr als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit berücksichtigte und den Maschinenwert zum betrieblichen Eigenkapital hinzuzählte.
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B.- Die hiegegen mit dem Antrag auf Reduktion der jährlichen beitragspflichtigen Einkommen um je Fr. 48'000.- erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 6. Juni 2000 ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt O.________ den bei der Vorinstanz gestellten Antrag erneuern.
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Die Ausgleichskasse des Kantons Aargau beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
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2.- a) Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen zum Begriff der Erwerbstätigkeit (Art. 4 Abs. 1 AHVG), insbesondere der selbstständigen (Art. 9 Abs. 1 AHVG; Art. 17 AHVV), sowie zur Verbindlichkeit der Steuermeldung (Art. 23 Abs. 4 AHVV) und der dazu aufgestellten Grundsätze (vgl.
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auch BGE 121 V 83 Erw. 2c, 114 V 75 Erw. 2, 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a, 102 V 30 Erw. 3b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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b) Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus (BGE 119 V 165 Erw. 3c mit Hinweisen), durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wird (BGE 107 V 194 Erw. 1b, 106 V 131 Erw. 3a, 98 V 28 Erw. 1). Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die betreffende Person subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Diese muss vielmehr aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein (BGE 115 V 171 Erw. 9b mit Hinweis). Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (ZAK 1991 S. 312 Erw. 5a mit Hinweisen). Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten werden (BGE 122 V 172 Erw. 3c, 283 f. Erw. 3b, 115 V 170 f. Erw. 9a; zum Ganzen Greber/Duc/Scartazzini, Commentaire des articles 1 à 16 de la loi fédérale sur l'assurance-vieillesse et survivants (LAVS), S. 118 ff. zu Art. 4 sowie Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. , Bern, 1996, S. 66 ff.; ferner Rüedi, Die Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit (einschliesslich Wechsel des Beitragsstatuts), in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Universität St. Gallen [Schaffhauser/Kieser(Hrsg.)], St. Gallen 1998, S. 125 ff.).
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Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens. Der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht (BGE 111 V 83 Erw. 2a, 110 V 86 f. Erw. 4a, EVGE 1966 S. 204 f. Erw. 1; AHI 1994 S. 135 Erw. 2c); gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind (AHI 1993 S. 226 f.
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Erw. 6b, ZAK 1988 S. 515 f. Erw. 3b und c).
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3.- In Anwendung dieser Grundsätze und in Würdigung der gesamten Umstände ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vermietung der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Pulverplasmaschweissmaschine eine objektiv auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit darstellt, die er in freier selbstständiger Stellung entfaltete. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhaltes als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass er im Vertrauen auf die Richtigkeit der früheren Nichtberücksichtigung des Mietertrags als Erwerbseinkommen Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223). Seine Berufung auf Treu und Glauben geht fehl.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Die Gerichtskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 8. April 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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