Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.98/2002 /sta
Urteil vom 11. April 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Nay, Catenazzi,
Gerichtsschreiber Störi.
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer,
Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
Strafantritt/Straferstehungsfähigkeit; Vertretungsbefugnis
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 2. Mai 2001)
Sachverhalt:
A.
X.________ erhob am 30. April 2001 gegen den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 4. April 2001 betreffend Strafantritt/Straferstehungsfähigkeit beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Der Präsident der 2. Kammer setzte X.________ mit Verfügung vom 2. Mai 2001 Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses und lud den Regierungsrat zur Vernehmlassung ein. Er erwog, der Vertreter von X.________, Y.________, der die Verwaltungsgerichtsbeschwerde verfasst habe, sei nicht mehr im Besitze eines Anwaltspatentes. Auf die von X.________ auch persönlich unterzeichnete Beschwerdeschrift sei zwar gleichwohl einzutreten, doch werde das Verwaltungsgericht seine Zustellungen künftig allein an diesen vornehmen, solange er nicht von einem zugelassenen Anwalt vertreten werde. Zur Beschleunigung des Verfahrens werde er mit der Instruktion bereits vor dem Eingang des Kostenvorschusses beginnen.
Am 25. Juli 2001 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Das Bundesgericht nahm die von X.________ dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde als staatsrechtliche Beschwerde entgegen und wies sie am 18. Februar 2002 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2002 erhebt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 2. Mai 2001 wegen schwerwiegender Verletzung der Menschenrechte mit dem Antrag, sie sei aufzuheben und es sei ihm für das ganze Verfahren Y.________ als Anwalt zu belassen. Das ganze Verfahren betreffend Strafantritt/Straferstehungsfähigkeit sei von Anfang an gänzlich aufzuheben. Mit der Verfügung vom 2. Mai 2001 sei ihm sein Anwalt entzogen worden mit der Begründung, dieser sei nicht mehr im Besitze eines Anwaltspatentes. Wie er erst vergangene Woche, zwischen dem 13. und dem 15. Februar 2002, erfahren habe, sei dieser Entscheid falsch. Y.________ sei vom Zürcher Obergericht anfangs 1999 die Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Zürich entzogen worden. Im Kanton Aargau sei zwar Anfang Mai 2001 ebenfalls ein Entzugsverfahren gegen Y.________ eröffnet worden. In dessen Verlauf sei ihm dann am 27. August 2001 die Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Aargau entzogen worden; am 2. Mai 2001 habe er somit noch über die entsprechende Bewilligung verfügt.
C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen eine Verfügung, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG). Die angefochtene Verfügung stützt sich ausschliesslich auf kantonales Recht, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein nicht zulässig ist.
Zu prüfen ist, ob auf die Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden könnte. Das ist schon deswegen nicht der Fall, weil die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 89 Abs. 1 OG abgelaufen und das Verfahren, in dem die angefochtene Kostenvorschussverfügung erging, in der Zwischenzeit von allen Instanzen - zuletzt vom Bundesgericht am 18. Februar 2002 - abgeschlossen wurde. Eine Wiederholung des Verfahrens, wie sie der Beschwerdeführer offenbar anstrebt, könnte er mit seiner Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung ohnehin nicht erreichen, weshalb ihm auch ein rechtlich geschütztes Anfechtungsinteresse und damit die Beschwerdebefugnis (Art. 88 OG) fehlt. Schliesslich genügt die Eingabe auch den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun muss, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), nicht.
2.
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, wobei es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise zu verzichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: