[AZA 7]
C 333/00 Gi
II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Frésard; Gerichtsschreiberin Berger Götz
Urteil vom 11. April 2002
in Sachen
D.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Hallwilerweg 5, 6003 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
A.- Mit Verfügung vom 2. September 1999 teilte die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern D.________, geboren 1945, mit, er habe ab 22. März 1999 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, weil er während der Rahmenfrist für die Beitragszeit (vom 22. März 1997 bis 21. März 1999) keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher D.________ beantragen liess, es sei festzustellen, dass er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 31. August 2000).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern.
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vorausgesetzte Erfüllung einer mindestens sechsmonatigen Beitragszeit innerhalb einer dem Leistungsanspruch vorausgehenden zweijährigen Rahmenfrist (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 AVIG ) und über die bei Nichterfüllung der gesetzlichen Mindestbeitragszeit wegen einer insgesamt mehr als zwölf Monate dauernden Krankheit eintretende Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG) zutreffend dargelegt. Im angefochtenen Entscheid wird zudem richtig ausgeführt, dass zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und Krankheit, Unfall oder Mutterschaft ein Kausalzusammenhang bestehen muss, wobei nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist, die für das Fehlen einer beitragspflichtigen Beschäftigung erforderliche Kausalität somit nur vorliegt, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 126 V 387 Erw. 2b, 121 V 342 Erw. 5b mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
2.- Es steht fest und ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 22. März 1997 bis 21. März 1999 keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und demzufolge die Minimalbeitragszeit von sechs Monaten nicht erfüllt hat. Eine Anrechnung von gleichgestellten Zeiten im Sinne von Art. 13 Abs. 2 AVIG scheidet ebenfalls aus. Zu prüfen ist somit einzig, ob sich der Beschwerdeführer mit Erfolg auf den Tatbestand des Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG berufen kann.
3.- Nach den medizinischen Akten ist, wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Gesundheitszustandes der angestammten Arbeit als Baumaschinenführer nicht mehr nachgehen kann. Hingegen sind ihm leichte, wechselnd belastende, nicht auf Leitern und Gerüsten auszuführende Tätigkeiten, welche keine repetitiven Überkopfarbeiten, Positionsmonotonien und kein Tragen schwerer Lasten erfordern, im Umfang von 80 % eines Vollzeitpensums zumutbar (Bericht des Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 17. Juli 1998). Dabei kommen Verdrahtungs-, Elektromontage-, Sortier-, Verpackungs-, Kontroll- und Maschinenüberwachungsarbeiten in Frage (Stellungnahme der Beruflichen Abklärungsstelle, [BEFAS], vom 13. März 1998). Dementsprechend ging die IV-Stelle Luzern von einer 80 %igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus und gewährte dem Versicherten mit Verfügung vom 22. Januar 1999 rückwirkend ab 1. Mai 1997 eine Härtefallrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 %.
Mit Blick auf die medizinischen und beruflich-erwerblichen Verhältnisse gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer innerhalb der vom 22. März 1997 bis 21. März 1999 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht während mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit oder Unfall daran gehindert war, eine beitragspflichtige (Teilzeit-)Beschäftigung auszuüben. Der Versicherte hat keine berufliche Ausbildung absolviert. Er war unter anderem als Lkw-Chauffeur und als Baumaschinenführer erwerbstätig. Bei dieser Sachlage und in Anbetracht der in Frage kommenden leidensangepassten Beschäftigungen konnte die Aufnahme einer leichten körperlichen (Teilzeit-)Tätigkeit von ihm erwartet werden, ohne dass er zunächst die Durchführung beruflicher Massnahmen der Invalidenversicherung hätte abwarten müssen. Sein Einwand, er habe den Inhalt der Berichte der BEFAS und des Dr. med. J.________ bezüglich der teilweise vorliegenden Arbeitsfähigkeit in einer seinen Leiden angepassten Tätigkeit nicht gekannt, ist nicht stichhaltig. Das Vorliegen des Befreiungstatbestandes Krankheit, Unfall oder Mutterschaft gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG bestimmt sich grundsätzlich nach objektiver Betrachtungsweise, somit ex post. Ob sich eine versicherte Person nach eigener Einschätzung gesundheitsbedingt ausser Stande sieht, eine beitragspflichtige (Teilzeit-)Beschäftigung auszuüben, ist demgegenüber nicht massgebend.
Daran ändert nichts, dass im Zuge der Abklärungen hinsichtlich unfall- und/oder invalidenversicherungsrechtlicher Ansprüche, die häufig längere Zeit dauern, allenfalls kontroverse Stellungnahmen der involvierten Ärzte zur Arbeitsfähigkeit vorliegen. Die Koordination mit anderen Sozialversicherungszweigen wird in Art. 15 Abs. 3 AVIV vorgenommen.
Danach ist die Arbeitslosenversicherung vorleistungspflichtig, es sei denn, die Vermittlungsunfähigkeit sei offensichtlich (vgl. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, S. 91 Rz 228). Demzufolge kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass Dr. med. M.________, ihm ab 14. Mai 1996 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte und gestützt darauf bis 30. April 1998 Krankentaggeld ausgerichtet wurden, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Im Übrigen gab Dr. med. M.________ bereits in seinem Bericht vom 22. November 1996 an, dass zwar in der bisherigen Tätigkeit als Baumaschinenführer eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, jedoch bei einer körperlich leichten Tätigkeit durchaus eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 75 % erreicht werden könnte.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Arbeitsamt Luzern und
dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 11. April 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: