BGer 2A.159/2002
 
BGer 2A.159/2002 vom 16.04.2002
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.159/2002 /bie
Urteil vom 16. April 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiberin Müller.
A.________ (alias B.________),
z.Zt. Untersuchungsgefängnis, Wassergraben 23, 4500 Solothurn, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Abteilung Ausländerfragen, 4500 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Amthaus 1, 4502 Solothurn.
Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. März 2002)
Sachverhalt:
A.
Der libanesische Staatsangehörige A.________ reiste 1994 in die Schweiz ein und stellte am 31. Juli 1995 unter dem Namen B.________ als aus Israel stammender Palästinenser ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge lehnte das Gesuch am 19. März 1996 ab und ordnete die Wegweisung an. Die Schweizerische Asylrekurskommission trat am 1. Juni 1996 auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht ein. Die Wegweisung konnte in der Folge nicht vollzogen werden.
Nachdem A.________ im Kanton Solothurn in der Drogenszene angehalten worden war, verfügte das Amt für öffentliche Sicherheit, Abteilung Ausländerfragen, des Kantons Solothurn (kantonale Fremdenpolizei) am 28. November 1997 gegen ihn eine Ausgrenzung im Sinne von Art. 13e des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20); es untersagte ihm das Betreten des ganzen Kantonsgebiets.
Am 30. März 1999 wurde A.________ wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft genommen. Am 2. März 2000 wurde er (im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs) in die Strafanstalt Lenzburg versetzt. Das Amtsgericht Olten-Gösgen verurteilte ihn am 11. Juli 2000 unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Hehlerei zu vier Jahren Zuchthaus und zehn Jahren Landesverweisung
Während des Strafverfahrens und auch während des vorzeitigen Strafvollzugs trat A.________ vorerst nach wie vor unter dem im Asylverfahren angegebenen Namen B.________ auf. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt gab er der Anstaltsleitung in Lenzburg bekannt, dass er A.________ heisse; er wies am 2. Mai 2001 auch einen auf diesen Namen lautenden, 1996 abgelaufenen libanesischen Pass vor.
Mit Verfügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 19. November 2001 wurde A.________ auf den 8. Dezember 2001 bedingt aus der Strafanstalt Lenzburg entlassen (Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe); der Vollzug der Landesverweisung wurde nicht aufgeschoben. Da die notwendigen Reiseformulare bis zum 8. Dezember 2001 voraussichtlich nicht beschafft werden konnten, verfügte das Amt für öffentliche Sicherheit, Abteilung Ausländerfragen, des Kantons Solothurn am 5. Dezember 2001 auf den Zeitpunkt der bedingten Entlassung die Ausschaffungshaft bis längstens 7. März 2002. Am 11. Dezember 2001 genehmigte der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn die Haftanordnung. Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Januar 2002 ab.
Mit Verfügung vom 6. März 2002 ordnete das Amt für öffentliche Sicherheit, Abteilung Ausländerfragen, eine Haftverlängerung bis zum 7. Juni 2002 an. Mit Entscheid vom 7. März 2002 genehmigte der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts die Haftverlängerung.
B.
Mit Schreiben vom 2. April (Postaufgabe: 3. April) 2002 hat A.________ dagegen beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Er ersucht sinngemäss um Entlassung aus der Ausschaffungshaft.
Das Amt für öffentliche Sicherheit, Abteilung Ausländerfragen, des Kantons Solothurn schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat sich mit Schreiben vom 11. April (Postaufgabe: 12. April) 2002 nochmals zur Sache geäussert.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen, sofern die Voraussetzungen von Art. 13b ANAG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 121 II 59 E. 2 S. 61; 125 II 369 E. 3a S. 374; 122 II 148 E. 1 S. 150), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 2a S. 379). Sodann muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 3a S. 381; 124 II 1 E. 1 S. 3) und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; dazu BGE 125 II 217 E. 2 S. 220, 377 E. 5 S. 384). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 13b Abs. 3 ANAG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.). Die Haft darf höchstens drei Monate dauern; stehen dem Vollzug der Wegweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die Haft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens sechs Monate verlängert werden (Art. 13b Abs. 2 ANAG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren weggewiesen worden; im Übrigen ist er rechtskräftig des Landes verwiesen. Dem Wegweisungsvollzug stehen besondere Hindernisse entgegen, steht doch die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht mit letzter Gewissheit fest; entsprechend liegen die für eine Rückreise nach dem Libanon notwendigen Dokumente noch nicht vor. Es bestehen jedoch keine Anzeichen dafür, dass die Heimreise nicht in absehbarer Zeit möglich sein sollte; dem Wegweisungsvollzug stehen im Übrigen auch keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Der von den kantonalen Behörden angerufene Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG) ist nach wie vor gegeben.
2.2 Bis zum Zeitpunkt des Bundesgerichtsurteils vom 8. Januar 2002 liess sich den schweizerischen Behörden nicht vorwerfen, sie hätten es unterlassen, die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen zu treffen: sie hatten bereits mehrere Monate vor dem absehbaren Ende des Strafvollzugs in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Flüchtlinge die Behörden des Heimatstaates des Beschwerdeführers kontaktiert und mit den nötigen Informationen versehen. Im Übrigen hatte die Strafanstalt Lenzburg bereits im Mai 2001 einen auf den Namen A.________ lautenden Pass an die libanesische Botschaft in Muri/BE zugestellt. Am 14. September 2001 teilte die libanesische Botschaft in Bern der Abteilung Vollzugsunterstützung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements mit, sie selber sei nicht mehr ermächtigt, in eigener Kompetenz Ersatzreisepapiere auszustellen; alle Anträge um Erstellung eines Ersatzreisepapieres müssten nunmehr an die zuständigen Behörden in Beirut weitergeleitet werden. Bis zum Tag der vorzeitigen Haftentlassung (8. Dezember 2001) war noch keine Antwort aus Beirut eingegangen.
Auch in der Zeitspanne vom 8. Januar 2002 bis zum angefochtenen Haftverlängerungsentscheid haben sich die Behörden um den Erhalt von Reisepapieren bemüht: Wie der Haftverlängerungsverfügung der Fremdenpolizei vom 6. März 2002 zu entnehmen ist, rief ein Mitarbeiter der Abteilung Vollzugsunterstützung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements der libanesischen Botschaft in Bern regelmässig telefonisch die Situation des Beschwerdeführers in Erinnerung; der Konsul vertröstete ihn jeweils auf die Antwort aus Beirut. Auch der Beschwerdeführer selbst meldete sich regelmässig bei der Botschaft. Seine Schwägerin intervenierte mehrmals telefonisch in Beirut und überwies offenbar sogar einen Betrag von Fr. 500.-- an das Innenministerium, um die Abklärungen zu beschleunigen. Mit Schreiben vom 6. März 2002 forderte die Abteilung Vollzugsunterstützung die Fremdenpolizei auf, den Beschwerdeführer ein Gesuch um einen Laissez-Passer ausfüllen sowie einen Passverlustschein unterzeichnen zu lassen.
Damit haben die Behörden, unter Mithilfe des Beschwerdeführers und seiner Schwägerin, das ihnen Mögliche im Hinblick auf den Erhalt von Reisepapieren unternommen; dass bis jetzt noch keine Papiere vorliegen, ist einzig auf das Verhalten der libanesischen Behörden zurückzuführen. Das Beschleunigungsgebot ist daher nicht verletzt.
2.3 Der Beschwerdeführer kritisiert die Haftbedingungen; er macht geltend, seine Bettwäsche werde nicht oft genug gewechselt und er werde gegen seinen Willen fleischlos ernährt; zudem gebe man ihm keine Arbeit.
Diese Rügen hat der Beschwerdeführer erstmals im Verfahren vor dem Bundesgericht vorgebracht. Dieses prüft den Haftentscheid grundsätzlich lediglich aufgrund der Sachlage, wie sie sich dem Haftrichter präsentierte. Was der Beschwerdeführer dort nicht ausdrücklich vortrug oder was sich nicht offensichtlich aus den damals bekannten Akten ergab, darf es bei seinem Entscheid grundsätzlich nicht berücksichtigen (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 125 II 217 E. 3a S. 221).
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer die Rügen bezüglich der Haftbedingungen verspätet vorgebracht hat, sind sie ohnehin unberechtigt: Wie das Amt für öffentliche Sicherheit, Abteilung Ausländerfragen, in seiner Vernehmlassung ausführt, hat jeder Ausschaffungshäftling im Untersuchungsgefängnis Solothurn die Möglichkeit, einer bezahlten Arbeit nachzugehen und damit sein Konto aufzubessern; das Angebot an Arbeit sei immer ausreichend. Das Amt führt weiter aus, der Beschwerdeführer habe einmal mitgeteilt, er wünsche kein Fleisch mehr; seither erhalte er jeweils das vegetarische Menu. Er brauche indessen nur bei der Gefängnisverwaltung einen entsprechenden Wunsch zu äussern, wenn er wieder Fleisch erhalten wolle. Das Amt teilt mit, dass die Wäsche des Beschwerdeführers, nachdem sich dieser einer Operation am Gesäss unterzogen hatte, mindestens alle drei Tage, wenn nicht öfter, gewechselt wurde.
3.
Die Verlängerung der Ausschaffungshaft ist nach dem Gesagten bundesrechtskonform, und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). Im Hinblick auf seine beschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Abteilung Ausländerfragen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: