[AZA 7]
U 422/01 Ge
IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Amstutz
Urteil vom 16. April 2002
in Sachen
M.________, 1938, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen,
A.- Mit Verfügung vom 27. März 2001 verneinte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen einer Rückfallmeldung den Anspruch des 1938 geborenen M.________ auf weitere Taggeldleistungen, eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung mit der Begründung, trotz der anhaltenden, auf einen am 12. Juli 1985 erlittenen Unfall zurückzuführenden Kniebeschwerden sei der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als Betriebsfachmann ab 3. Februar 1999 wieder als voll arbeitsfähig zu betrachten; für die gelegentlichen Kontrolluntersuchungen komme die SUVA weiterhin auf, im Übrigen werde der Fall abgeschlossen. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 26. September 2001 fest.
B.- Im Rahmen der hiegegen erhobenen Beschwerde, mit welcher sinngemäss die Zusprechung einer Invalidenrente sowie die Fortzahlung von Taggeldern bis zu deren Beginn beantragt wurde, ersuchte M.________ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Dieses Gesuch, soweit aufgrund der Kostenlosigkeit des Verfahrens nicht gegenstandslos, lehnte das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Zwischenentscheid vom 4. Dezember 2001 zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.
C.- M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Zwischenentscheids sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Beschwerdeverfahren zu bewilligen.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Das Eidgenössische Versicherungsgericht beurteilt letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG auf dem Gebiete der Sozialversicherung (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG ). Als Verfügungen gelten gemäss Art. 5 Abs. 2 und Art. 45 VwVG unter anderem auch die im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren in Unfallversicherungssachen erlassenen Zwischenverfügungen über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 45 Abs. 2 lit. h VwVG und Art. 108 Abs. 1 lit. f UVG). Diese sind selbstständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht anfechtbar, da sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 45 Abs. 1 VwVG; BGE 100 V 62 Erw. 1; RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 154 f. Erw. 1a mit Hinweisen) und gegen den kantonalen Endentscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht offen steht (Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101 lit. a OG; Art. 110 Abs. 1 UVG; BGE 124 V 85 Erw. 2 mit Hinweisen).
b) Im Beschwerdeverfahren über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das kantonale Versicherungsgericht sind keine Versicherungsleistungen streitig, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 100 V 62 Erw. 2).
2.- Nach Art. 108 Abs. 1 lit. f UVG hat eine Partei Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn es die Verhältnisse rechtfertigen. Auch im Rahmen dieser auf das kantonale Beschwerdeverfahren in Unfallversicherungssachen anwendbaren Bestimmung sind gemäss Praxis in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen; vgl. auch 103 V 47, 100 V 62 Erw. 3).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis).
3.- a) Das kantonale Gericht verneinte das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Wesentlichen gestützt auf den spezialärztlichen Untersuchungsbericht des Dr. med. S.________, SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin, Luzern, vom 21. Juni 2000 sowie dessen Zusatzbericht vom 20. September 2000. Danach sind die unbestrittenermassen unfallbedingten Kniebeschwerden links sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit dem Zeitpunkt der letztmaligen Ablehnung des Leistungsbegehrens (vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 7. Juni 1994 [U 1/94] bestätigter Einspracheentscheid der SUVA vom 31. Dezember 1992) objektiv betrachtet stationär geblieben; dem Beschwerdeführer seien Tätigkeiten bei vorwiegend sitzender Belastung mit gelegentlichen Unterbrechungen für Gänge von mehreren 100 Metern oder stehend bis 30 Minuten ganztags zumutbar; zu vermeiden seien häufiges Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, das Tragen von Lasten über 10 kg und das regelmässige Kauern oder Knien.
Indem die Vorinstanz nach summarischer Prüfung der medizinischen Akten diesen ärztlichen Einschätzungen bei der Beurteilung der Gewinnaussichten der Beschwerde ausschlaggebendes Gewicht beimass, hat sie weder ihrem Entscheid eine offensichtlich unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt noch gegen Bundesrecht verstossen. Die Stellungnahme des Dr. med. S.________ zur Entwicklung des Gesundheitszustands und insbesondere zur Arbeitsfähigkeit lässt die geklagten Beschwerden nicht ausser Acht, erfolgte in Kenntnis sämtlicher Vorakten und ist sowohl in deren Lichte als auch aufgrund der eigenen Untersuchungen des SUVA-Arztes als einleuchtend und hinreichend begründet einzustufen. Sie genügt damit den Anforderungen der Rechtsprechung an die Zuverlässigkeit von Arztberichten (BGE 122 V 160 f. Erw. 1c; vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a). Daran ändern die Stellungnahmen des behandelnden Arztes Dr. med. A.________, Facharzt für Orthopädie und Chirotherapie, vom 11. April 2000 sowie vom 20. Mai und vom 8. Juni 1999 nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, worauf verwiesen werden kann, nichts. Insbesondere entbehrt die abweichende Einschätzung des Dr. med. A.________ vom 11. April 2000, wonach das linke Kniegelenk nicht mehr belastbar sei, einer näheren Begründung; der Bericht äussert sich zudem in keiner Weise dazu, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht überhaupt noch zuzumuten sind. Die Erfolgschancen der Beschwerde nicht zu steigern vermag sodann die Äusserung des Dr. med. A.________, eine Rente sei zu Recht beantragt worden, obliegt letztere Beurteilung doch nicht dem Arzt oder der Ärztin; in deren Aufgabenkreis fällt allein die medizinische Beurteilung des Gesundheitszustands sowie die Beantwortung der Frage, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person noch arbeitsfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). Der vorinstanzliche Entscheid ist ferner auch im Lichte der vom Beschwerdeführer erwähnten Schreiben der SUVA an den Versicherten vom 27. April sowie vom 6. Mai 1999 nicht zu beanstanden, zumal diesen - vor den abschliessenden ärztlichen Untersuchungen verfassten - Mitteilungen keine präjudizielle Wirkung zukommt; im Übrigen stehen sie zur verfügten Ablehnung des Leistungsbegehrens grundsätzlich nicht in Widerspruch. Unbeachtlich bleiben muss schliesslich das an die SUVA gerichtete Schreiben des Dr. med. A.________ vom 5. Oktober 2001, da es den massgebenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 26. September 2001 nicht beschlägt (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen).
Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Gewinnaussichten der Beschwerde gegen den die Verfügung vom 27. März 2001 bestätigenden Einspracheentscheid der SUVA vom 26. September 2001 als beträchtlich geringer einzustufen sind als die Verlustgefahren, sodass sich die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit als rechtens erweist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des
Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 16. April 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: