Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.533/2001 /bie
Urteil vom 25. April 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Moser.
P.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Hug, Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich,
gegen
Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle
des Kantons Wallis, Bahnhofstrasse 39, Postfach 405, 1951 Sitten,
Kantonsgericht des Kantons Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, Justizgebäude, 1950 Sitten.
Aufenthaltsbewilligung
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Kantonsgericht des Kantons Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 31. Oktober 2001)
Es wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.
Der aus Bosnien-Herzegowina stammende P.________, geboren 1968, reiste 1989 als Saisonnier in die Schweiz ein, wo er in der Folge aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatland im Rahmen der Aktion Bosnien ganzjährig verbleiben durfte. Im Jahre 1991 heiratete er seine Landsmännin D.________, geboren 1969, welche ebenfalls über eine Saisonbewilligung verfügte. P.________ und seiner Gattin sowie den beiden Kindern (geboren 1991 und 1996) wurden im Jahre 1996 Aufenthaltsbewilligungen erteilt und diese in der Folge regelmässig verlängert.
Mit Entscheid vom 2. Januar 2001 verweigerte die Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle des Departements für Sicherheit und Institutionen des Kantons Wallis (im Folgenden auch: die Fremdenpolizei) P.________ die Verlängerung seiner (bis zum 26. September 1999 befristeten) Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus dem Kanton weg. Zur Begründung gab die Fremdenpolizei an, P.________ habe aufgrund diverser strafrechtlicher Verfehlungen zu schweren Klagen Anlass gegeben; hingewiesen wurde insbesondere auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wofür P.________ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Strafkammer, als Berufungsinstanz) vom 17. April 2000 zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt worden war.
Demgegenüber verlängerte die Fremdenpolizei die Aufenthaltsbewilligungen der Kinder und der für deren Unterhalt aufkommenden Ehefrau.
Eine von P.________ gegen den Entscheid der Fremdenpolizei vom 2. Januar 2001 erhobene Beschwerde wies der Staatsrat des Kantons Wallis am 9. Mai 2001 ab.
Mit Urteil vom 31. Oktober 2001 (zugestellt am 5. November 2001) wies das Kantonsgericht des Kantons Wallis (Öffentlichrechtliche Abteilung) die von P.________ gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Im Wesentlichen kam das Gericht zum Schluss, P.________ stehe kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu und die Vorinstanzen hätten das ihnen zustehende Ermessen richtig ausgeübt, überwiege doch das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung von P.________ dessen privates Interesse an einem Verbleiben in der Schweiz.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2001 hat P.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht, mit der er beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts vom 31. Oktober 2001 sei aufzuheben und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Das Kantonsgericht des Kantons Wallis schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Ausländerfragen beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle des Kantons Wallis verzichtet auf einen Antrag.
2.
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei aus gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 127 II 161 E. 1a S. 164, 60 E. 1a S. 62 f., je mit Hinweisen).
2.1 Dass der Beschwerdeführer aufgrund von Vorschriften des innerstaatlichen Gesetzesrechts (namentlich Art. 17 Abs. 2 ANAG) oder eines bilateralen Staatsvertrages einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hätte, wird mit Grund nicht behauptet. Er bringt jedoch vor, ein Rechtsanspruch ergebe sich vorliegend aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101).
2.2 Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV garantieren den Schutz des Familienlebens. Es kann dieses Grundrecht verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörigen hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Vorausgesetzt wird nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der hier weilende Familienangehörige selber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn er über das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung verfügt, sondern auch dann, wenn er eine Aufenthaltsbewilligung hat, die ihrerseits auf einem festen Rechtsanspruch beruht (BGE 126 II 335 E. 2a S. 339 f.; 125 II 633 E. 2e S. 639, je mit Hinweisen; eingehend: BGE 126 II 377 E. 2b S. 382 ff.).
2.3 Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers besitzen lediglich eine Aufenthaltsbewilligung, auf deren Erteilung oder Verlängerung sie keinen Rechtsanspruch haben. Dass sie aufgrund ihrer langjährigen Anwesenheit in der Schweiz bereits über die Niederlassungsbewilligung verfügen könnten, wie der Beschwerdeführer einwendet, ist unerheblich, zumal auch die Erteilung einer solchen Bewilligung - gleich wie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung - im Ermessen der kantonalen Fremdenpolizeibehörden steht (Art. 4 ANAG). Verfügen die hier weilenden Familienmitglieder des Beschwerdeführers somit über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht, so lässt sich aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) auch kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für ihn selbst ableiten. Die vom Beschwerdeführer angeführten Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina vermögen einen solchen Anspruch ebenso wenig zu begründen. Was der Beschwerdeführer im Übrigen vorbringt, namentlich die Rüge der fehlenden Verhältnismässigkeit des angefochtenen Entscheids, betrifft das fremdenpolizeiliche Ermessen und ist daher im vorliegenden Verfahren - mangels Bewilligungsanspruch und im Unterschied zum Ausweisungsverfahren gemäss Art. 10 ANAG oder dem Widerrufsverfahren gemäss Art. 9 Abs. 2 ANAG - nicht zu hören. Die Beschwerde vermöchte aber, selbst wenn darauf einzutreten wäre, aus den von der Vorinstanz genannten Gründen nicht durchzudringen, ist doch die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Interessenabwägung in Würdigung der gesamten Umstände (Art der verübten Delikte, Höhe des Strafmasses, wiederholtes Fehlverhalten trotz fremdenpolizeilicher Verwarnung) weder verfassungs- noch konventionswidrig.
3.
Hat der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, so bleibt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen. Seine Eingabe kann aber auch nicht als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden, da der Beschwerdeführer zu diesem (gemäss Art. 84 Abs. 2 OG subsidiären) Rechtsmittel in der Sache selbst (materielle Bewilligungsfrage) mangels eines Eingriffs in rechtlich geschützte Positionen nicht legitimiert wäre (Art. 88 OG; BGE 126 I 81 E. 3-7 S. 85 ff., mit Hinweisen).
Eigentliche Verfahrensrügen, welche unabhängig von der Legitimation in der Sache selbst zulässig sind ("Star-Praxis", BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; vgl. auch BGE 127 II 161 E. 3b S. 167; 126 I 81 E. 3b S. 86 sowie E. 7b S. 94), erhebt der Beschwerdeführer nicht.
4.
Damit ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch (Art. 159 Abs. 2 OG)
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle und dem Kantonsgericht (Öffentlichrechtliche Abteilung) des Kantons Wallis sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: