[AZA 7]
H 185/00 Vr
IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
Gerichtsschreiber Fessler
Urteil vom 29. April 2002
in Sachen
AHV-Ausgleichskasse des Photo- und des Optikergewerbes, Ifangstrasse 8, 8952 Schlieren, Beschwerdeführerin,
gegen
A.________ und B.________, Beschwerdegegner,
und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
A.- Mit zwei Verfügungen vom 18. Januar 1999 verpflichtete die AHV-Ausgleichskasse des Photo- und des Optikergewerbes A.________ als ehemaligen Präsidenten und B.________ als ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrates der in Konkurs gefallenen Firma X.________ AG zur Bezahlung von Schadenersatz (u.a. für entgangene Sozialversicherungsbeiträge) in der Höhe von je Fr. 11'469. 90 unter solidarischer Haftbarkeit. Hiegegen erhoben die Betroffenen Einspruch.
B.- Die Ausgleichskasse reichte beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage gegen A.________ und B.________ auf Bezahlung von Fr. 11'469. 90 Schadenersatz ein. Im Rahmen des Schriftenwechsels, in welchem die Beklagten ihre Haftung bestritten, reduzierte die Klägerin den Forderungsbetrag auf Fr. 10'086. 50.
Mit Entscheid vom 14. März 2000 schrieb das kantonale Versicherungsgericht das Verfahren im Umfang von Fr. 1266. 85 zufolge Klagerückzuges als gegenstandslos geworden von der Kontrolle ab. Im Weitern verpflichtete es in teilweiser Gutheissung der Klage die Eheleute unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Fr. 2006. 40. Im Übrigen wies es das Rechtsmittel ab.
C.- Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid (ohne Abschreibungsbeschluss) aufzuheben und die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, Schadenersatz im Umfange der bundesrechtlich entgangenen Beiträge von Fr. 10'086. 50 zu bezahlen.
Sowohl A.________ und B.________ als auch das Bundesamt für Sozialversicherung haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Haftung der Beschwerdegegner nach Art. 52 AHVG ist dem Grundsatze nach unbestritten. Zu einer näheren Prüfung dieses Punktes besteht auf Grund der Akten kein Anlass (BGE 125 V 415 Erw. 1b am Ende sowie 417 oben). Streitig und im Folgenden zu prüfen ist die Höhe der Schadenersatzforderung, soweit sie auf Bundes(sozialversicherungs)recht beruht (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).
2.- Der Berechnung des Schadenersatzes von Ausgleichskasse und kantonalem Gericht liegt die Forderungseingabe der Verwaltung vom 3. November 1995 in dem am 6. Oktober 1995 eröffneten Konkurs der Firma zu Grunde. Daraus ergibt sich folgende, in masslicher Hinsicht unbestrittene, zum Zwecke der besseren Nachvollziehbarkeit darstellungsmässig modifizierte Aufstellung:
1994/95
Schulden
AHV/IV/EO/ALV-Beiträge (inkl. Ver- waltungskostenbeitrag, Mahngebühren,
Revisionskosten), Verzugszinsen Fr. 90'511. 35
FAK-Beiträge Fr. 8'321. 25
Forderungen
EO-Entschädigungen Fr. 8'111. 20
Kinderzulagen Fr. 12'120.--
Zahlungen/Verrechnungen Fr. 67'248. 05
Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens hat die Ausgleichskasse obige Angaben insofern korrigiert, als sie die Positionen 'AHV/IV/EO/ALV-Beiträge' sowie 'FAK-Beiträge' um Fr. 1142. 25 resp. Fr. 124. 60 reduzierte. Das kantonale Gericht hat diese Korrekturen ebenfalls vorgenommen und insoweit das Verfahren als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abgeschrieben.
3.- a) Werden von den Schulden (Fr. 97'565. 75) die Forderungen (Fr. 20'231. 20) sowie die Zahlungen/Verrechnungen (Fr. 67'248. 05) in Abzug gebracht, ergibt sich die von der Ausgleichskasse geforderte Summe von Fr. 10'086. 50. Die Vorinstanz ist bei der Berechnung der Höhe des Schadenersatzes in einem ersten Schritt grundsätzlich in derselben Weise vorgegangen. Abweichend von der Verwaltung hat sie indessen Arbeitgeberbeiträge aus Dividendenzahlungen in der Höhe von Fr. 116. 55 berücksichtigt, woraus Fr. 10'203. 05 resultieren. Wie es sich mit dieser Differenz verhält, kann offen bleiben (vgl. nachstehend Erw. 3b). Mit der Begründung, es bestehe im kantonalen Recht keine genügende gesetzliche Grundlage für die Geltendmachung der (nicht entrichteten) FAK-Beiträge im Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, reduzierte sodann das kantonale Gericht die Summe von Fr. 10'203. 05 um Fr. 8196. 65 (= Fr. 8321. 25 - Fr. 124. 60), was Fr. 2006. 40 gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides ergibt.
b) Soweit sich aus der vorinstanzlichen Schadenersatzberechnung ein nach Bundesrecht geschuldeter Anteil von (höchstens) Fr. 2006. 40 ergibt, kann dem nicht beigepflichtet werden. Gemäss Akten wurden die Kinderzulagen sowie die EO-Entschädigungen in der Weise bezogen, dass die Betreffnisse mit den jeweiligen monatlich pauschal erhobenen Beiträgen verrechnet wurden. Die Firma war mit diesem Vorgehen offensichtlich einverstanden, indem sie die entsprechenden Beitragsabrechnungen anstandslos beglich. Von dieser im Wesentlichen eine Zahlungsmodalität betreffenden Vereinbarung der Parteien nicht berührt wird, was die Vorinstanz übersehen zu haben scheint, der allgemeine auch im Bundessozialversicherungsrecht geltende Rechtsgrundsatz, wonach Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, bei Fälligkeit beider Forderungen miteinander verrechnet werden können (Art. 120 Abs. 1 OR; BGE 110 V 185 Erw. 2 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 1994 S. 208 Erw. 3). Dies bedeutet, dass die auf kantonalem Recht beruhenden Kinderzulagen der Bezahlung der FAK-Beiträge bis zu deren Deckung, die EO-Entschädigungen hingegen zur Begleichung der bundesrechtlichen Beitragsschuld dienten.
Da die vom 1. Januar 1994 bis 30. September 1995 beanspruchten Kinderzulagen die für den selben Zeitraum geschuldeten FAK-Beiträge bei weitem überstiegen, waren diese im Zeitpunkt des Konkurses vollumfänglich gedeckt, wie die Ausgleichskasse zu Recht vorbringt. Das wiederum heisst, dass die aus der Forderungseingabe im Konkurs vom 3. November 1995, korrigiert um den Betrag von Fr. 1266. 85 (Erw. 2 am Ende), sich ergebenden Fr. 10'086. 50 rein bundessozialversicherungsrechtlicher Natur sind.
Das auf die Bezahlung von Schadenersatz in dieser Höhe lautende Begehren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit begründet.
4.- Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdegegnern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Aargau vom 14. März 2000 dahingehend abgeändert, dass
die Schadenersatzsumme auf Fr. 10'086. 50 festgesetzt
wird.
II.Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden den Beschwerdegegnern auferlegt.
III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1000.- wird der
AHV-Ausgleichskasse des Photo- und des Optikergewerbes
rückerstattet.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Familienausgleichskasse des
Photo- und des Optikergewerbes zugestellt.
Luzern, 29. April 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: