Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4P.319/2001 /rnd
Urteil vom 30. April 2002
I. Zivilabteilung
Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident,
Klett, Nyffeler,
Gerichtsschreiber Dreifuss.
X.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jörg Schoch, Marktplatz 4, 9004 St. Gallen,
gegen
Verein Zentrale paritätische Berufskommission Schreinergewerbe (ZPK), 8044 Zürich,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber, Werdstrasse 36, 8004 Zürich,
Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer,
Art. 8 Abs. 1, Art. 27 und Art. 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess)
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 30. Oktober 2001)
Sachverhalt:
A.
Die X.________ AG (Beschwerdeführerin) stellt vorwiegend Fenster her. Die Produktion setzt sich zu 90% aus Kunststofffenstern und zu 10% aus Metallfenstern zusammen. Daneben produziert sie Metalltüren, Zargen und Fliegengitter. Sie verarbeitet kein Holz, vertreibt aber Holzfenster und Holztüren anderer Produzenten. Diese Verkaufstätigkeit soll im Rahmen des Gesamtumsatzes marginal sein. Dem Verein Paritätische Berufskommission Schreinergewerbe (Beschwerdegegner) obliegen nach Art. 51 Abs. 3 lit. b und e des vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages über das Schreinergewerbe vom 7. November 1996 (GAV Schreinergewerbe, GAV) unter anderem die Aufgaben, über die Unterstellung von Betrieben unter den GAV zu entscheiden und das Inkasso des Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrages zu besorgen. Er kann seine Befugnisse - wo nötig - auf dem Rechtsweg durchsetzen (Art. 51 Abs. 6 GAV).
Bis Ende 1997 ging die Beschwerdeführerin davon aus, sie unterstehe den vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV Schreinergewerbe. Ende März 1998 teilte sie dem Beschwerdegegner mit, sie sei rückwirkend per 1. Januar 1998 der Schweizerischen Metall-Union beigetreten. Sie halte sich nunmehr allein an den Landesgesamtarbeitsvertrag für das Schweizerische Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe (LGAV Metallgewerbe). Der Beschwerdegegner stellte sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin unterstehe auch nach dem 1. Januar 1998 dem GAV Schreinergewerbe. Sie habe die gemäss diesem GAV geschuldeten Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge weiterhin zu entrichten.
B.
Am 22. November 1999 belangte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Rorschach unter Vorbehalt des Nachklagerechts auf Zahlung eines Fr. 21'000.-- übersteigenden Betrages nebst Zins zu 5% seit 5. November 1998 für Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge gemäss Art. 43 ff. GAV Schreinergewerbe für die Jahre 1998 und 1999. Die Beschwerdeführerin beantragte, die Klage sei abzuweisen; vorfrageweise sei die Anwend-barkeit des GAV Schreinergewerbe auf ihren Betrieb zu verneinen.
Das Bezirksgericht Rorschach hielt mit Teilurteil vom 7. September/17. Oktober 2000 fest, dass die Beschwerdeführerin dem GAV Schreinergewerbe unterstehe. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wies das Kantonsgericht St. Gallen (III. Zivilkammer) mit Urteil vom 30. Oktober 2001 ab.
C.
Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), des Rechtsgleicheitsgebots (Art. 8 BV) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
Mit Urteil vom heutigen Tag ist das Bundesgericht auf eine in gleicher Sache erhobene Berufung der Beschwerdeführerin eingetreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Beim angefochtenen Entscheid über die Unterstellung der Beschwerdeführerin unter den GAV Schreinergewerbe handelt es sich um ein Teilurteil. Ein solches stellt einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG dar (BGE 115 II 288 E. 2b S. 291). Nachdem das Bundesgericht die Berufungsfähigkeit des angefochtenen Entscheides bejaht hat, ist auch die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich zulässig, unabhängig davon, ob er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil nach Art. 87 Abs. 2 OG bewirken kann (BGE 127 I 92 E. 1b S. 94; 117 II 349 E. 2b S. 351; 108 Ia 203 E. 1 S. 204 f.).
2.
2.1 Das Kantonsgericht erkannte, die Kunststofffensterproduktion der Beschwerdeführerin sei im Vergleich zur Metallfensterproduktion von untergeordneter Bedeutung und gebe ihrem Betrieb das Gepräge. Die Beschwerdeführerin biete Erzeugnisse und Dienstleistungen gleicher Art an wie Betriebe, die am GAV Schreinergewerbe beteiligt seien, und stehe mit diesen mithin in direkter Konkurrenz. Ihre Unterstellung unter den GAV Schreinergewerbe sei in Übereinstimmung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG; SR 221.215.311) erfolgt.
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe vor Kantonsgericht die Behauptungen aufgestellt, dass eine direkte Konkurrenz zwischen Herstellern von Kunststofffenstern und Produzenten von Holz-/Metallfenstern nicht bestehe und dass zahlreiche andere Kunststofffensterhersteller existierten, die sich auf demselben "relevanten Markt" wie die Beschwerdeführerin betätigten, aber (allein) dem GAV Metallgewerbe unterstellt seien. Sie rügt, das Kantonsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV), indem es ihren Beweisanträgen auf Durchführung einer Expertise und auf Einvernahme von Zeugen zu diesen Behauptungen nicht entsprochen habe.
2.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV normierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere das Recht der Parteien, in einem Verfahren, welches in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 126 I 15 E. 2a/aa; 124 I 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 122 II 464 E. 4a; 120 Ib 224 E. 2b S. 229; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f., je mit Hinweisen).
2.4 Das Kantonsgericht stellte nach einlässlichen Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, fest, dass sich der Markt für Kunststofffenster mit dem Markt für Holzfenster (mit gewissen Metallteilen) massgeblich überschneide. Metallfenster unterlägen dagegen einem wesentlich anderen Markt als Kunststofffenster. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, weshalb das Kantonsgericht in Willkür verfallen sein soll, indem es annahm, die beantragte Expertise zur gegenteiligen Behauptung hinsichtlich der Märkte für "Holz-/Metallfenster" und Kunststofffenster werde am festgestellten Beweisergebnis nichts ändern. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich insoweit als unbegründet, soweit darauf angesichts der Begründungsanforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (vgl. zu den Begründungsanforderungen: Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 III 279 E. 1c; 125 I 492 E. 1b; 124 I 208 E. 4a; 117 Ia 412 E. 1d S. 415, je mit Hinweisen).
Auch im Zusammenhang mit der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass zahlreiche andere Kunststofffensterhersteller existierten, die sich auf demselben "relevanten Markt" wie die Beschwerdeführerin betätigten, aber (allein) dem GAV Metallgewerbe unterstellt seien, liegt keine Gehörsverletzung vor. Das Kantonsgericht stellte fest, dass die von der Beschwerdeführerin dazu angeführten, allein dem LGAV Metallgewerbe unterstellten Betriebe, die angeblich Holz-/Metallfenster herstellten, vorwiegend im Metallbau, Stahlbau- oder Schlossergewerbe tätig seien und Kunststoff- bzw. Holz-/Metallfenster nur in Ergänzung eines hauptsächlich diesen Bereichen zuzuordnenden Sortiments anböten, wobei sie die fraglichen Fenster mit wenigen Ausnahmen von Firmen des Schreinergewerbes bezögen oder in Arbeitsteilung mit solchen herstellten. Es stützte sich dabei auf Abklärungen des Beschwerdegegners, welche die Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten habe. Weshalb es bei dieser Sachlage in Willkür verfallen sein soll, indem es die erwähnte Feststellung traf, ohne die von der Beschwerdeführerin zu ihrer Behauptung angebotenen Beweismittel abzunehmen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
3.
3.1 Das Kantonsgericht erwog, die Beschwerdeführerin als Herstellerin von Kunststofffenstern falle nach Art. 2 Abs. 2 des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe vom 27. Januar 1997 (BRB) unter den betrieblichen Geltungsbereich des GAV Schreinergewerbe. Der Bundesrat habe den Geltungsbereich des GAV Schreinergewerbe in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVEG zulässigerweise auf Betriebe erstreckt, die vorwiegend oder ausschliesslich Kunststofffenster herstellten. Nach dieser Bestimmung könne der Geltungsbereich eines Gesamtarbeitsvertrages durch Allgemeinverbindlicherklärung auf daran nicht beteiligte Arbeitgeber ausgedehnt werden, die dem gleichen Wirtschaftszweig angehörten. Diese Voraussetzung sei bei Herstellern von Kunststofffenstern erfüllt, da sie mit am GAV beteiligten Betrieben, die Holzfenster herstellten, in einem Konkurrenzverhältnis stünden. Dies im Gegensatz zu Herstellern von Metallfenstern, die für einen anderen Markt produzierten. Die Hersteller von Metallfenstern seien daher im BRB zu Recht nicht (ebenfalls) dem GAV Schreinergewerbe unterstellt worden, da sie mit den daran beteiligten Betrieben - einschliesslich derjenigen, die auch Kunststofffenster herstellten, - nicht in einem Konkurrenzverhältnis stünden.
3.2 Die Beschwerdeführerin hält dafür, das Kantonsgericht habe die in Art. 27 BV verankerte Wirtschaftsfreiheit und das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt, indem es sie in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 BRB dem GAV Schreinergewerbe unterstellt habe. Das Kantonsgericht hätte dem BRB die Anwendung versagen müssen, weil sein Inhalt verfassungswidrig sei. Kunststofffensterhersteller stünden mit Holzfensterherstellern nach der herkömmlichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen nicht in einem Konkurrenzverhältnis. Ihre Unterstellung unter den gleichen GAV verstosse daher gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen.
Auf diese Rüge kann im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin macht damit geltend, der Bundesrat habe Art. 1 Abs. 1 AVEG, auf den er den BRB gestützt habe, verfassungswidrig umgesetzt, weshalb das Kantonsgericht den BRB im vorliegenden Fall nicht hätte anwenden dürfen. Der damit angerufene Grundsatz der verfassungskonformen Anwendung eines Bundesgesetzes (und des darauf gestützten Ausführungsrechts) ist indessen ein solcher des Bundesrechts (BGE 122 III 469 E. 5a; 115 II 123 E. 6; 111 II 245 E. 4). Seine Verletzung ist in der vorliegenden, berufungsfähigen Streitsache mit Berufung und nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen (Art. 84 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 43 OG). Einer Prüfung, ob der Gehalt von Art. 1 Abs. 1 AVEG selbst mit der Wirtschaftsfreiheit und dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar sind, steht die Bestimmung von Art. 191 BV entgegen. Danach sind Bundesgesetze für das Bundesgericht massgeblich (vgl. unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts 4P.36/1995 vom 11. Oktober 1995, E. 2).
3.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ihre Unterstellung unter den GAV Schreinergewerbe verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen auch, wenn von einem weiteren Konkurrenzbegriff gemäss der dazu ergangenen neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen werde. So seien dem GAV Schreinergewerbe eine Reihe von Metallfensterherstellern in Übereinstimmung mit dem BRB nicht unterstellt, obwohl auch sie Kunststofffenster herstellten.
Auch auf diese Rüge kann nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin legt ihr einen Sachverhalt zugrunde, der im angefochtenen Entscheid keine Stütze findet, ohne rechtsgenügend darzutun, inwiefern die anders lautenden tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichts, dass sich unter den von der Beschwerdeführerin angeführten, dem LGAV Metallgewerbe unterstellten Betrieben keine solchen befänden, die ausschliesslich oder vorwiegend Kunststofffenster oder Holz/Metallfenster herstellten, unter Verletzung verfassungsmässiger Rechte zustandegekommen sein sollen (vgl. oben E. 2.4, 2. Absatz). Inwiefern die Unterstellung der Beschwerdeführerin auf dieser tatsächlichen Grundlage den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen verletzen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
4.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin hat dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG); die Bestimmung von Art. 343 Abs. 3 OR, die vorsieht, dass den Parteien in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden dürfen, findet auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung, da sie nur Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern beschlägt, nicht jedoch kollektive Arbeitsstreitigkeiten zwischen einem Betrieb und einem Verband (Staehelin, Zürcher Kommentar, N. 5 und 11 zu Art. 343 OR; Streiff/von Känel, Arbeitsvertrag, 5. Auflage, Zürich 1992, N. 4 zu Art. 343 OR). Weiter hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2002
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: