BGer I 381/2000 |
BGer I 381/2000 vom 30.04.2002 |
[AZA 7]
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I 381/00 Ge
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II. Kammer
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
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Frésard; Gerichtsschreiber Condrau
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Urteil vom 30. April 2002
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in Sachen
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Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
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gegen
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W.________, Beschwerdegegner, vertreten durch H.________,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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A.- Mit Verfügung vom 15. Februar 2000 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau das Gesuch der Eltern der 1991 geborenen R.W.________, Schülerin an der Volksschule, um Beiträge an eine Psychomotorik-Therapie ab.
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B.- Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. April 2000 gut. Es wies die IV-Stelle an, die Kosten für die psychomotorische Therapie als pädagogisch-therapeutische Massnahme zu übernehmen.
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C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Verfügung vom 15. Februar 2000 wieder herzustellen.
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Die Eltern von R.W.________ lassen Abweisung, die IV-Stelle Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Nach Art. 19 Abs. 3 IVG (Satz 2) erlässt der Bundesrat Vorschriften über die Gewährung von Beiträgen an die Massnahmen für invalide Kinder, die die Volksschule besuchen.
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Im Rahmen dieser Rechtsetzungskompetenz hat er in Art. 9 IVV Vorschriften über die Entschädigung für Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art aufgestellt.
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2.- Während in der bis Ende 1996 geltenden Regelung beispielhaft einige Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art aufgeführt waren, enthält die ab 1. Januar 1997 geltende Verordnungsbestimmung des Art. 9 Abs. 2 IVV - entgegen der Auffassung der Vorinstanz, welche sich auf die in Anwendung der alten Verordnung ergangene Rechtsprechung beruft - eine abschliessende Aufzählung der zu entschädigenden Massnahmen, namentlich Sprachheilbehandlung, Hörtraining und Ableseunterricht (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil K. vom 29. April 2002, I 395/00; AHI 2000 S. 74 Erw. 3b). Nach dieser hier anwendbaren Bestimmung kann somit die Psychomotorik-Therapie unter dem Titel der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen zur Ermöglichung des Volksschulbesuches nicht gewährt werden.
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Was der Vertreter des Beschwerdegegners in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorbringt, vermag an dieser Rechtslage nichts zu ändern.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
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der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
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Aargau vom 25. April 2000 aufgehoben.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der IV-Stelle des Kantons Aargau und der Ausgleichskasse des Kantons Aargau
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zugestellt.
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Luzern, 30. April 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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