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Original
 
[AZA 0]
K 99/00 Vr
IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
Gerichtsschreiber Signorell
Urteil vom 30. April 2002
in Sachen
L.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Sigerist, Inseliquai 8, 6005 Luzern,
gegen
Öffentliche Krankenkasse Luzern, Pilatusstrasse 28, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
L.________ meldete der Öffentlichen Krankenkasse Luzern (nachfolgend: ÖKK), bei welcher er unfallversichert ist, am 27. Juni 1994 einen Unfall, bei dem er zwischen dem 19. und 24. April 1993 beim Essen einen Zahnschaden erlitten hatte. Die ÖKK lehnte die Kostenübernahme der Zahnsanierung (Brücke 25, 26, 27) mit Verfügung vom 19. Dezember 1997 ab, woran sie mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 1998 festhielt.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. April 2000 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ beantragen, die ÖKK habe die gesetzlichen Leistungen nach KUVG aus dem Unfallereignis vom April 1993 zu erbringen und für weitere Heil- und Pflegekosten aufzukommen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
ÖKK und Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Bestimmung über den Unfallbegriff (Art. 9 Abs. 1 UVV), die Rechtsprechung zum Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors, die Grundsätze zum sozialversicherungsrechtlich massgebenden Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit und zum Kausalitätsbegriff einlässlich und zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.- Strittig ist, ob der Schaden am Zahn 26 (Wurzelbruch) durch einen Unfall, namentlich ein Ereignis zwischen dem 19. und 24. April 1993, verursacht worden ist.
a) Gemäss der Unfallanzeige hatte der Beschwerdeführer während eines Mittagessens auf einen Fremdkörper (Knorpel) gebissen. Dabei sei der untere Backenzahn links verletzt worden. Wegen des damaligen Kaudrucks sei als Folgeverletzung der entsprechende obere Backenzahn beschädigt worden, was jedoch erst nachträglich festgestellt worden sei. Eine erste Behandlung habe am 28. April 1993 stattgefunden. Da die ÖKK eine Leistungspflicht verneinte, verlangte der Versicherte am 12. August 1997 eine beschwerdefähige Verfügung, welche am 19. Dezember 1997 erging.
Ergänzende Angaben zum Unfallgeschehen machte der Beschwerdeführer in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift.
Sein Zahnarzt, Dr. med. dent. O.________, habe den sichtbar beschädigten unteren linken Backenzahn am 28. April 1993 behandelt. Die Kosten habe er selber getragen. Rund ein Jahr später, am 17. März 1994, sei anlässlich einer Routineuntersuchung eine Paradontalschaden beim Zahn 26 im Oberkiefer rechts diagnostiziert worden. Da dieser Schaden in Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen vom April 1993 gebracht werden müsse, sei der ÖKK am 27. Juni 1994 eine Unfallanzeige eingereicht worden. Erstmals in einer Stellungnahme vom 29. November 1999 an die Vorinstanz lässt der Beschwerdeführer darlegen, dass er während des fraglichen Mittagessens auf einen harten Knorpel gebissen habe, welcher sich im Kartoffelstock befunden habe.
b) Die Vorinstanz liess offen, ob ein Unfall im Rechtssinne bewiesen sei, und stellte in umfassender und sorgfältiger Würdigung der gesamten Umstände zutreffend fest, dass es zwar als möglich erscheine, dass die Zahnschädigung auf einen Unfall im Rechtssinne zurückzuführen ist, doch genüge die blosse Möglichkeit nicht für die Begründung einer Leistungspflicht.
Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig. Der zahnmedizinische Sachverhalt ist unbestritten. Eines Gutachtens zu deren Klärung bedarf es deshalb nicht. Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist unbegründet. Das kantonale Gericht ist in pflichtgemässer antizipierter Beweiswürdigung (vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1, je mit Hinweis) zum zutreffenden Schluss gelangt, dass die beantragten Beweismittel (Einholung eines Gutachtens) keine für den Entscheid wesentliche Klärung (Bestimmung des Eintritts des Wurzelbruches) herbeizuführen vermöchten. Es besteht auch für das Eidgenössische Versicherungsgericht kein Anlass zur Abnahme weiterer Beweise.
Ebenso unbehelflich ist der Hinweis auf den Bericht von Dr. med. dent. O.________ vom 23. Juli 1997, wonach der Schaden am Zahn 26 (Oberkiefer links) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Folge des Unfallgeschehens im April 1993 sei. Dies zunächst deshalb, weil die Vorinstanz zutreffend erwog, ein allfälliges Unfallgeschehen im Rechtssinne sei für den Schaden nicht kausal. Überdies dürfte der Zahnarzt den Unfallbegriff kaum im juristischen, sondern eher im medizinischen Sinne verstanden haben.
Schliesslich wird das schädigende Ereignis ("Unfall") auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut nicht näher umschrieben. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, die vorinstanzliche Erwägung, er habe mit dem Kartoffelstock vielleicht auch noch eine Wurst verzehrt, sei eher theoretischer Natur, so gilt dies noch viel mehr für seine eigene Sachverhaltsdarstellung. Im Weiteren ist es fraglich, ob beim Essen von Kartoffelstock, selbst wenn sich darin ein Knorpel befunden hätte, gleich zwei Zähne beschädigt werden könnten, ist dies doch eine Speise, die kaum gekaut werden muss und schon gar nicht mit grossem Druck. Derart unbestimmte Aussagen, ohne dass die betroffene Person genauer und detaillierter zu beschreiben wüsste, was alles gegessen wurde, lassen keine zuverlässige Beurteilung darüber zu, um was für einen Faktor es sich überhaupt gehandelt hat, geschweige denn über dessen Ungewöhnlichkeit (nicht veröffentlichte Urteile S. vom 20. Dezember 1999, U 200/99, und K. vom 30. April 1996, U 61/96; Turtè Baer, Die Zahnschädigung als Unfall in der Sozialversicherung, in:
SJZ 1992, S. 324, mit Verweis auf die nicht veröffentlichten Urteile S. vom 16. November 1992, K 60/91, und T. vom 21. November 1990, U 37/90). Ein den Begriff des Unfalles erfüllender Sachverhalt lässt sich anhand der Angaben des Beschwerdeführers kaum schlüssig beweisen. Die Folgen der Beweislosigkeit hätte der Beschwerdeführer zu tragen, der aus dem unbewiesenen behaupteten Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. BGE 117 V 264).
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 30. April 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: