BGer 1P.196/2002 |
BGer 1P.196/2002 vom 01.05.2002 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.196/2002 /bie
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Urteil vom 1. Mai 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
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Gerichtsschreiber Störi.
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D.________, 8105 Regensdorf,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Müller, Kirchstrasse 24a, Postfach 1332, 8580 Amriswil,
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gegen
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Kantonales Untersuchungsrichteramt KUR,
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Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld Kant. Verwaltung,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
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Staubeggstrasse 8, 8500 Frauenfeld,
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Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau, Postfach 339, 9220 Bischofszell.
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Art. 9 und 10 BV, Art. 5 EMRK
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(Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug)
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(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons Thurgau
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vom 7. März 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Die Thurgauer Strafverfolgungsbehörden führen gegen D.________ eine Strafuntersuchung wegen schwerer Betäubungsmitteldelikte. Sie verdächtigen ihn unter anderem, am Transport und der Weitergabe von rund 10 kg Heroin, an der Einfuhr einer grossen Menge von Streckmitteln sowie am Mischen von 1 kg Heroin mit 200 g Streckmittel beteiligt gewesen zu sein.
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D.________ wurde am 10. August 2001 durch die Kantonspolizei Zürich im Flughafen Kloten verhaftet und gleichentags vom Untersuchungsrichter des Kantons Thurgau in Untersuchungshaft genommen.
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Am 16. November 2001 gab D.________ seine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Strafvollzug. Auf dem Formular bestätigte der Untersuchungsrichter, die Strafuntersuchung gegen D.________ wegen Widerhandlung gegen das BetmG sei im Sinne von § 133 der Thurgauer Strafprozessordnung vom 30. Juni 1970 (StPO) praktisch abgeschlossen. Gestützt darauf wurde D.________ per 19. November 2001 in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt.
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B.
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Am 25. Februar 2002 ersuchte D.________ den Untersuchungsrichter, ihn aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen, da keinerlei Haftgründe mehr bestünden.
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Der Untersuchungsrichter gab dem Gesuch nicht statt und überwies es dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons Thurgau mit dem Antrag, es abzuweisen.
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Am 7. März 2002 wies der Präsident der Anklagekammer das Gesuch von D.________ um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug ab.
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C.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 12. April 2002 wegen Verletzung von Art. 9 und Art. 10 BV sowie von Art. 5 EMRK beantragt D.________, diesen Entscheid des Anklagekammer-Präsidenten aufzuheben und ihn umgehend aus der Haft zu entlassen.
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D.
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Die Staatsanwalt, der Untersuchungsrichter und der Präsident der Anklagekammer beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde abzuweisen, bzw. sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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In der Replik hält D.________ an der Beschwerde vollumfänglich fest.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Beim anfgefochtenen Entscheid des Anklagekammer-Präsidenten handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer wirft ihm die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten vor, wozu er befugt ist (Art. 88 OG). Da diese und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b) einzutreten.
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1.2 Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzuges kann, ausser der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, auch die sofortige Entlassung aus der Haft verlangt werden (BGE 115 Ia 293 E. 1a). Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist daher zulässig.
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1.3 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit gegen die Aufrechterhaltung von Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht die Auslegung und die Anwendung des kantonalen Rechts grundsätzlich frei (BGE 117 Ia 72 E. 1; 114 Ia 281 E. 3).
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2.
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Nach § 114 Abs. 3 i.V.m. § 113 Abs. 1 StPO hat ein Untersuchungshäftling jederzeit das Recht, die gerichtliche Überprüfung der Haft zu beantragen, selbst wenn er sich mit seinem Einverständnis im vorzeitigen Strafvollzug befindet. Dieser Anspruch ergibt sich auch bereits unmittelbar aus Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Abs. 4 EMRK. Entgegen der Auffassung des Staatsanwaltes kann sich daher diese Haftprüfung nicht darauf beschränken, ob das Einverständnis des Beschwerdeführers zum vorzeitigen Strafantritt mit Willensmängeln behaftet und das Beschleunigungsgebot verletzt sei. Vielmehr ist im Folgenden zu prüfen, ob die gesetzlichen Haftgründe gegeben sind und das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung geführt wird, soweit der Beschwerdeführer dies substantiiert bestreitet.
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2.1 Untersuchungshaft kann im Kanton Thurgau (u.a.) angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Vergehens oder Verbrechens dringend verdächtig ist und die Gefahr besteht, dass er in Freiheit flüchten oder Spuren der Tat verwischen, Mitbeteiligte oder Zeugen beeinflussen oder die Untersuchung sonstwie beeinträchtigen könnte (§ 106 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 StPO). Liegt ausser dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts Flucht- oder Kollusionsgefahr vor, steht einer Inhaftierung auch unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit von Art. 10 Abs. 2 BV grundsätzlich nichts entgegen.
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2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht für die Annahme von Fluchtgefahr. Eine solche darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE 125 I 60 E. 2a; 117 Ia 69 E. 4a; 108 Ia 64 E. 3; 107 Ia 3 E. 6).
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3.
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3.1 Zu Unrecht bestreitet der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht. Dieser ist bereits auf Grund seiner umfangreichen Geständnisse erstellt. Er macht zwar geltend, er habe einerseits diese Geständnisse relativiert, anderseits würden sie zum Teil auf sprachlichen Missverständnissen beruhen. Diese Einwände können gegebenenfalls den Beweiswert der Geständnisse beeinträchtigen, vermögen aber von vornherein nichts daran zu ändern, dass sie klarerweise den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu begründen vermögen. Ob sie für eine Verurteilung ausreichen, ist eine andere Frage, deren Beantwortung dem Sachrichter vorbehalten ist.
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3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestehe keine Fluchtgefahr, da er in der Schweiz sozial integriert sei und er hier arbeiten wolle, um seine Familie in Mazedonien finanziell zu unterstützen. Der Anklagekammer-Präsident sei willkürlich von der Annahme ausgegangen, er habe bereits zwei Vorstrafen wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erwirkt.
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3.2.1 Nach seinen Angaben in der persönlichen Befragung arbeitet der Beschwerdeführer seit 1982 regelmässig in der Schweiz. Seit 1996 verfügt er über die B-Bewilligung. Er ist seit seiner Scheidung vom 6. November 2000 alleinstehend. Die geschiedene Ehefrau und seine Kinder leben in Mazedonien, ebenso seine Freundin. Er hat Schulden in Höhe von rund 45'000 Franken. Bezugspersonen in der Schweiz hat er nach seinen Aussagen keine.
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3.2.2 Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, er habe keinerlei Vorstrafen wegen Betäubungsmitteldelikten erwirkt. Dem Anklagekammer-Präsidenten ist, wie er selber einräumt, in dieser Beziehung ein Versehen unterlaufen. Das ändert indessen nichts daran, dass er ohne Verfassungsverletzung Fluchtgefahr annehmen konnte. Die Bindungen des Beschwerdeführers an die Schweiz erscheinen in der Tat viel zu schwach, um ihn davon abhalten zu können, sich nach Mazedonien abzusetzen, wo er bei Verwandten oder der Freundin untertauchen und sich gewisse Chancen ausrechnen könnte, sich auf diese Weise der weiteren Strafverfolgung in der Schweiz und insbesondere der drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe und auch den aufgelaufenen Schulden auf Dauer zu entziehen. Der hauptsächliche Grund, der ihn an die Schweiz binden könnte, ist nach seinen eigenen Angaben die Möglichkeit, hier zu arbeiten und seine Familie in Mazedonien finanziell zu unterstützen. Dies ist ihm jedoch, wie der Anklagekammer-Präsident zutreffend festhält, mangels gültiger Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung versagt, auch wenn sich sein früheren Arbeitgeber für ihn einsetzt und ihn wieder einstellen würde.
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3.3 Konnte somit der Anklagekammer-Präsident ohne Verfasssungsverletzung Fluchtgefahr bejahen, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob auch Kollusionsgefahr vorliegt.
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4.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verfahren werde nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt. Nach telefonischer Auskunft des Untersuchungsrichters und nach allgemeiner Erfahrung stehe die erstinstanzliche Aburteilung des Beschwerdeführers noch in weiter Ferne und sei nicht vor 2003 bzw. im Sommer 2003 zu erwarten.
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4.1.1 Nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BV darf eine an sich gerechtfertigte Untersuchungshaft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe nicht übersteigen (BGE 105 Ia 26 E. 4b mit Hinweisen).
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4.1.2 Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, ist im Haftprüfungsungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen.
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4.1.3 Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, kann offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Es genügt diesfalls, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben ist, kann in der Regel denn auch erst der Sachrichter unter der gebotenen Gesamtwürdigung (BGE 124 I 139 E. 2c) beurteilen, der auch darüber zu befinden hat, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebotes wieder gut zu machen ist.
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4.2 Fehl geht die Rüge, es drohe Überhaft, da die bisher erstandene Untersuchungshaft in grosse Nähe der zu erwartenden Strafe rücke. Der Beschwerdeführer, der sich seit dem 10. August 2001 und damit seit rund 8 ½ Monaten in Haft befindet, hat für den Fall einer Verurteilung wegen Beteiligung am Transport von mehreren Kilogramm Heroin und mehreren Hundert Kilogramm Streckmitteln eine deutlich höhere Strafe zu gewärtigen.
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4.3 Der Beschwerdeführer rügt nicht, das Verfahren sei bis anhin nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung vorangetrieben worden, sondern macht bloss - gleichsam vorbeugend - geltend, eine derartige unzulässige Verzögerung werde eintreten, wenn die erstinstanzliche Hauptverhandlung erst auf den Sommer 2003 angesetzt werde.
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Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist indessen einzig der angefochtene Entscheid des Anklagekammer-Präsidenten, welcher keinerlei Festlegungen über die Fortführung des Verfahrens - insbesondere nicht für die Ansetzung eines Termins für die Hauptverhandlung - enthält. Auf die Rüge, das Beschleunigungsgebot werde durch die zukünftige schleppende Verfahrensführung verletzt werden, ist daher nicht einzutreten.
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Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt sich indessen folgender Hinweis: Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 10. August 2001 in Haft. Am 16. November 2001 war die Untersuchung gegen ihn gemäss schriftlicher Bestätigung des zuständigen Untersuchungsrichters "praktisch abgeschlossen". Es wäre, wenn dies zutrifft, mit dem Beschleunigungsgebot in der Tat nicht vereinbar, nach Abschluss der Untersuchung über ein Jahr zuzuwarten und den Verhandlungstermin erst auf Frühjahr oder Sommer 2003 anzusetzen, wenn der Beschwerdeführer bis dahin in Haft bleiben soll.
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5.
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Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Damit wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Dieses ist gutzuheissen, da die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG). Dementsprechend sind keine Kosten zu erheben, und Rechtsanwalt Dr. Felix Müller, Amriswil, ist als unentgeltlicher Verteidiger einzusetzen und aus der Gerichtskasse angemessen zu entschädigen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:
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2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2 Rechtsanwalt Dr. F. Müller, Amriswil, wird als unentgeltlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Untersuchungsrichteramt KUR, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Mai 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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