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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.722/2001; 1P.723/2001
Urteil vom 6. Mai 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichter Loretan,
Gerichtsschreiber Haag.
1P.722/2001
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Bruno Geiger, Scheffelstrasse 1, 9000 St. Gallen,
1P.723/2001
B.________s Erben,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Markus Möhr, Spitalgasse 4, 9004 St. Gallen,
gegen
C.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Othmar Somm, Postfach, 9004 St. Gallen,
Politische Gemeinde St. Gallen, vertreten durch
den Stadtrat St. Gallen, Rathaus, 9001 St. Gallen,
Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen,
Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
Art. 9 und 29 BV (Änderung und Ergänzung des Überbauungsplans Unterer Graben/Müller-Friedberg-Strasse)
(Staatsrechtliche Beschwerden gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. September 2001)
Sachverhalt:
A.
C.________ ist Eigentümer der Liegenschaften Grundbuch St. Gallen Nrn. C2621 und C2625 am Unteren Graben Nr. 21 und 25 und an der Müller-Friedberg-Strasse Nr. 6 und 8. Die Grundstücke liegen gemäss dem Zonenplan der Stadt St. Gallen vom 1. November 1980 in der Wohn-Gewerbe-Zone Bauklasse 5a (WG 5a) und werden ausserdem vom Überbauungsplan für das Gebiet zwischen dem Unteren Graben und der Müller-Friedberg-Strasse vom 7. Oktober 1953 mit Änderung vom 19. Januar 1990 (nachfolgend: Überbauungsplan) erfasst. Die Grundstücke des Überbauungsplangebiets sind mit einer Tankstelle, einer mehrstöckigen Garage/Einstellhalle und mit Bürogebäuden überbaut. Die Änderung des Überbauungsplans vom 19. Januar 1990 enthielt eine Erhöhung der Gesimshöhenkoten, in deren Folge das Gebäude Unterer Graben 25/Müller-Friedberg-Strasse 8 um ein Stockwerk aufgestockt wurde.
Im Verlauf des Jahres 1997 bereitete das Hochbauamt der Stadt St. Gallen eine erneute Änderung der Überbauungsplans vor. Dabei wurde eine Aufstockung des dreigeschossigen Gebäudes am Unteren Graben 21 um zwei Stockwerke mit Attikageschoss und des Gebäudes Unterer Graben 25/Müller-Friedberg-Strasse 8 um ein Stockwerk mit Attikageschoss vorgesehen. Das Vorhaben wurde mit der erwünschten innerstädtischen Verdichtung an optimaler, zentrumsnaher und gut erschlossener Lage begründet sowie damit, dass der Universität St. Gallen der Zusammenzug von heute verstreuten Arbeitsplätzen an einem zentralen Ort ermöglicht werden solle.
Am 7. Oktober 1997 beschloss der Stadtrat die Abweisung der gegen die Planänderung erhobenen Einsprachen und die Vorlage an den Grossen Gemeinderat. Dieser stimmte der Änderung des Überbauungsplans am 28. Oktober 1997 zu.
B.
Gegen den Einspracheentscheid des Stadtrats vom 7. Oktober 1997 erhoben A.________ sowie die Kollektivgesellschaft B.________s Erben erfolglos Rekurs beim Baudepartement des Kantons St. Gallen.
Die unterlegenen Rekurrenten gelangten an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Das Verwaltungsgericht erwog in seinem Entscheid vom 18. Februar 1999 zusammengefasst, die Vorinstanz habe den Sachverhalt zu wenig eingehend geprüft. Es könne nicht zuverlässig beurteilt werden, ob die strittige Planänderung den angestrebten Zweck, die Verwirklichung einer Gesamtüberbauung mit städtebaulich guter Qualität, erreiche. Ferner sei unklar, ob der Überbauungsplan im konkreten Fall ein besseres Projekt als die Regelbauweise gewährleiste und auch den Interessen der Nachbarn angemessen Rechnung trage. Das Verwaltungsgericht wies daher die Angelegenheit zur Klärung der städtebaulichen Qualität der geplanten Änderungen des Überbauungsplans an das Baudepartement zurück, wobei es ihm freistellte, die Klärung durch ein externes Gutachten oder durch amtsinterne Fachberichte herbeizuführen. Die übrigen Rügen der Beschwerdeführer verwarf das Gericht.
Das Bundesgericht hiess am 21. Januar 2000 (Urteil 1A.64/1999) eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde A.________s wegen der Verletzung von eidgenössischen Lärmschutzvorschriften gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Angelegenheit zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück. Dieses wies die Angelegenheit am 10. Mai 2000 an das Baudepartement zurück.
C.
Das Baudepartement hat bereits während der Hängigkeit des Verfahrens vor Bundesgericht Untersuchungen zu den städtebaulichen Aspekten veranlasst und dazu beim Architekten D.________ eine Expertise eingeholt. Gestützt auf dieses Gutachten vom 11. Dezember 1999 sowie den Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 2000 entschied es am 30. Juni 2000 neu über die Rekurse A.________s und der Erben des B.________. Es wies die Änderung und Ergänzung des Überbauungsplans für die Zuweisung einer Lärmempfindlichkeitsstufe an die Vorinstanz zurück, hob daher die Einspracheentscheide des Stadtrats St. Gallen vom 7. Oktober 1997 auf und widerrief die am 10. August 1998 erteilte Genehmigung der Änderung und Ergänzung des Überbauungsplans; im Übrigen wies es die Rekurse ab. Die Kosten der Expertise auferlegte es der Stadt St. Gallen. Den Erwägungen ist unter anderem zu entnehmen, dass das Departement die ausreichende städtebauliche Qualität des Überbauungsplans bejahte.
Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl die Stadt St. Gallen als auch B.________s Erben und A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Die Stadt St. Gallen wendete sich einzig gegen die Verpflichtung, die Expertisekosten zu übernehmen, während die privaten Beschwerdeführer Rügen im Zusammenhang mit der eingeholten Expertise erhoben.
D.
Der Stadtrat von St. Gallen entschied am 8. August 2000 neu über die Einsprachen von A.________ und B.________s Erben. Er hiess sie insofern gut, als er dem Überbauungsplangebiet die Lärmempfindlichkeitsstufe III zuordnete; im Übrigen wies er sie ab und beauftragte die Bauverwaltung, die Änderung des Überbauungsplans dem Baudepartement zur Genehmigung einzureichen. Das Baudepartement wies die gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurse A.________s und der Erben des B.________ am 31. Januar 2001 ab, wogegen die unterlegenen Rekurrenten Beschwerde ans Verwaltungsgericht erhoben. Das Baudepartement erteilte zudem dem geänderten Überbauungsplan am 2. März 2001 die Genehmigung.
Das Verwaltungsgericht vereinigte die gegen die Entscheide des Baudepartements vom 30. Juni 2000 und vom 31. Januar 2001 eingereichten Beschwerden. Mit Urteil vom 6. September 2001 wies es jene von A.________ und B.________s Erben ab, während es jene der Stadt St. Gallen guthiess und die Expertisekosten zu gleichen Teilen A.________ und B.________s Erben auferlegte.
E.
B.________s Erben und A.________ haben gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts am 9. bzw. 12. November 2001 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit damit ihre Beschwerden gegen den Entscheid des Baudepartements vom 30. Juni 2000 abgewiesen und ihnen die Kosten der Expertise D.________ auferlegt wurden. Sie rügen die Verletzung von Art. 9 und 29 BV.
C.________, die Stadt St. Gallen, das Baudepartement und das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerden.
F.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2001 hat der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung den Beschwerden aufschiebende Wirkung beigelegt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführer haben inhaltlich weitestgehend übereinstimmende Beschwerdeschriften eingereicht. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerden im gleichen Urteil zu behandeln.
1.2 Nach Art. 88 OG steht das Recht zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Entscheide oder Verfügungen erlitten haben. Gemäss ständiger Rechtsprechung kann mit staatsrechtlicher Beschwerde lediglich die Verletzung in rechtlich geschützten Interessen gerügt werden; zur Verfolgung bloss tatsächlicher Vorteile oder zur Geltendmachung allgemeiner öffentlicher Interessen steht dieses Rechtsmittel nicht zur Verfügung (BGE 126 I 81 E. 3a und b S. 85; 123 I 41 E. 5b; 122 I 373 E. 1, je mit Hinweisen).
Auch die Legitimation von Nachbarn zur staatsrechtlichen Beschwerde bestimmt sich nach Art. 88 OG. Danach sind Eigentümer benachbarter Grundstücke befugt, einen Nutzungsplan anzufechten, wenn sie die willkürliche Anwendung von Vorschriften geltend machen, die ausser den Interessen der Allgemeinheit auch oder in erster Linie dem Schutz der Nachbarn dienen. Zusätzlich müssen sie dartun, dass sie sich im Schutzbereich der Vorschriften befinden, durch die behaupteten widerrechtlichen Auswirkungen der Bauten betroffen werden und ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids haben (BGE 125 II 440 E. 1c S. 442 f.; 119 Ia 362 E. 1b; 118 Ia 232 E. 1a, je mit Hinweisen). Selbst bei fehlender Legitimation in der Sache kann ein Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 120 Ia 157 E. 2a/aa S. 160; 118 Ia 232 E. 1a, je mit Hinweisen).
Vorliegend steht ein Überbauungsplan zur Diskussion, der die künftige, intensivere Überbauung eines Nachbargrundstücks der Beschwerdeführer detailliert festlegt. Diese berufen sich zumindest mittelbar auf Bestimmungen über die Ausnützungsziffer und die Gebäudehöhe, mithin auf Vorschriften, die auch ihrem Schutz dienen. Sie sind daher zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (vgl. BGE 127 I 44 E. 2d S. 46 f. mit Hinweisen). Dies gilt nach der oben erwähnten Rechtsprechung ohnehin insoweit, als sie die Verletzung von ihnen im kantonalen Verfahren zustehenden Verfahrensrechten geltend machen.
2.
2.1 Das Baudepartement hat im Hinblick auf seinen Entscheid vom 30. Juni 2000 eine Expertise zur städtebaulichen Qualität des Überbauungsplans eingeholt. Es stellte dem Experten acht Fragen, die teilweise noch Unterfragen enthielten. In seinem Bericht vom 11. Dezember 1999 führte der Experte einleitend aus, auf die Fragen 3, 4, 5 und 8 könnten ohne eigentliche Projektierungsarbeit keine gültigen Antworten gegeben werden. Er beschränke sich mit Blick auf einen vernünftigen und angemessenen Aufwand auf die Behandlung der übrigen Fragen. Bezogen auf das vorhandene Projekt könnten so die Lösungsansätze und ihre architektonischen und städtebaulichen Auswirkungen hinterfragt werden, allerdings ohne die Kriterien aller nicht dargestellten Möglichkeiten einzuschliessen.
Die Beschwerdeführer erneuern ihren bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Vorwurf, die Expertise sei wegen dieses Bearbeitungsansatzes unvollständig und müsse ergänzt werden. Sie erblicken eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs darin, dass sowohl das Baudepartement als auch das Verwaltungsgericht ihre Entscheide dennoch auf das Gutachten gestützt haben.
2.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer vermitteln weder der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV noch das Willkürverbot (Art. 9 BV) den Parteien einen unbedingten und gewissermassen formalen Anspruch darauf, dass Fragen, welche eine Behörde oder ein Gericht im Laufe des Instruktionsverfahrens einem Experten stellt, von diesem genau so beantwortet werden, wie sie gestellt wurden.
2.2.1 Das ergibt sich einerseits aus der Natur der prozessleitenden Verfügung, durch welche der Experte seinen Auftrag erhält. Prozessleitende Verfügungen dieser Art erwachsen nicht in Rechtskraft; sie sind von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei abänderbar, um neuen Erkenntnissen oder einer veränderten Prozesslage angepasst werden zu können (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 143; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 25 Rz. 22). Im Verzicht darauf, ein Gutachten ergänzen zu lassen, welches nicht auf alle ursprünglich gestellten Fragen eingeht, liegt nichts anderes als die Änderung der prozessleitenden Verfügung, mit welcher der Experte seinen Auftrag erhielt. Eine solche Änderung ist zulässig, wenn dafür sachliche Gründe vorliegen. Diese können sich wie hier aus den Ausführungen des Gutachters selbst ergeben (vgl. dazu hinten E. 3.3 und 3.4).
2.2.2 Das gleiche Resultat folgt aber auch daraus, dass die Expertise wie andere Beweismittel der freien Beweiswürdigung unterliegt (§ 21 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 1965, VRP). Es würde diesem Grundsatz widersprechen, wenn die Behörde gezwungen wäre, ein formal unvollständiges Gutachten ergänzen zu lassen, obwohl die massgeblichen Fragen nach ihrer Auffassung durch das Gutachten bereits beantwortet werden. Insbesondere schliesst der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ein, dass die instruierende Behörde angesichts der Ergebnisse der Begutachtung den Schluss zieht, dass nicht alle ursprünglich als wesentlich angesehenen Fragen beantwortet werden müssen.
2.2.3 Aus der von den Beschwerdeführern zitierten Rechtsprechung ergibt sich nichts anderes. Zwar umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht, Beweisanträge zu stellen, und - als Korrelat - die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Indessen sind Beweise im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs nur über jene Tatsachen abzunehmen, die entscheidwesentlich sind. Gelangt die Behörde bzw. das Gericht im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass ein Beweis keine zusätzlichen Erkenntnisse herbeiführt, so kann darauf verzichtet werden (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 122 V 157 E. 1d S. 162; 122 II 464 E. 4a S. 469, mit Hinweisen). Der Verzicht der kantonalen Instanzen, das Gutachten entsprechend den ursprünglich gestellten Fragen ergänzen zu lassen, bedeutet den Verzicht auf eine zusätzliche Beweisabnahme, ausgehend von der Feststellung, dass das erhaltene Gutachten als Beweismittel ausreicht. Durch dieses Vorgehen wurde der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
3.
Somit ist zu prüfen, ob die Schlüsse, die das Verwaltungsgericht aus der Expertise gezogen hat, aktenwidrig und damit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind, wie dies die Beschwerdeführer behaupten.
3.1 Ein Entscheid ist nicht schon dann willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).
3.2 Das Bundesgericht prüft im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nur klar und detailliert erhobene Rügen, die soweit möglich zu belegen sind (Rügeprinzip). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen). Rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), so reicht es. - anders als bei einem appellatorischen Rechtsmittel - nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzustellen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll (BGE 117 Ia 10 E. 4b). Ein Haupteinwand der Beschwerdeführer besteht darin, dass sie das Gutachten für unvollständig halten. Ihre Kritik ist jedoch weitgehend appellatorischer Natur und geht kaum auf den angefochtenen Entscheid und die Expertise ein.
3.3 Der Gutachter hat auf die Beantwortung eines Teils der Fragen vor allem deshalb verzichtet, weil nach seiner Auffassung entsprechende Antworten vorausgesetzt hätten, dass verschiedene Projekte vorliegen, aus deren Vergleich Schlussfolgerungen über kluge und weniger kluge Vorschläge hätten gezogen werden können. Eine solche Fächerung, so der Experte, könne nur beschränkt von einer einzigen Person erdacht werden und würde eine breitere Parallelprojektierung voraussetzen. Das Verwaltungsgericht erinnert im angefochtenen Urteil daran, dass bei seinem Rückweisungsentscheid vom 18. Februar 1999 die Frage im Vordergrund stand, ob der revidierte Überbauungsplan vom 10. August 1998 eine Gesamtüberbauung von städtebaulich vorzüglicher Qualität gewährleiste. Diese Frage lasse sich aufgrund des Gutachtens beantworten.
Hinter den Fragen, die dem Gutachter gestellt wurden, zeigt sich die Vorstellung, dass es möglich sei, die Vorschriften für den Überbauungsplan losgelöst von konkreten Projekten zu würdigen. Der Gutachter hat diesen Ansatz verworfen und stattdessen das konkret vorliegende Projekt einer Beurteilung unterzogen und daraus Schlüsse über den Gestaltungsplan gezogen. Dieses Vorgehen ist jedenfalls in einer Situation wie der vorliegenden, in welcher die Planrevision mit Blick auf konkrete, relativ detailliert geplante Ergänzungen der vorhandenen Bausubstanz vorgenommen wurde, nicht willkürlich.
3.4 Immerhin ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer die Expertise als unbefriedigend empfinden. Der Gutachter hat sich auch zu den behandelten Fragen nur zurückhaltend geäussert und es vermieden, eine eindeutige Position zu beziehen.
3.4.1 Zunächst trifft es zu, dass sich dem Gutachten nicht ausdrücklich entnehmen lässt, der Überbauungsplan gestatte eine städtebaulich vorzügliche Qualität der erweiterten Überbauung. Dies hat das Verwaltungsgericht jedoch auch gar nicht behauptet. Vielmehr hat es aus dem Gutachten abgeleitet, dass sowohl die Raumbildung als auch die Massstäblichkeit der vorgesehenen Überbauung positiv zu werten seien. Das Gutachten nimmt hierzu eine differenzierte Beurteilung vor und erörtert im Sinne einer Kritik insbesondere die Möglichkeit, in der Höhenentwicklung auf ein Geschoss zu verzichten. Das Verwaltungsgericht hat dies keineswegs übersehen, sondern pflichtet dem Gutachter bei, dass diese allenfalls grundsätzlich wünschbare Beschränkung deswegen nicht in Frage komme, weil sie die Proportionen des Gesamtbaus verschlechtern und ihn volumetrisch isolieren würde. Zudem hält es der Gutachter für städtebaulich sinnvoll, den Strassenraum im Bereich der Müller-Friedberg-Strasse neu zu definieren, indem auch auf der dem Überbauungsplangebiet gegenüberliegenden Strassenseite eine verdichtete Bauweise zugelassen wird. Damit werde eine in Ansätzen längst vollzogene Verwandlung der städtebaulichen Situation erkannt und akzeptiert. Das Verwaltungsgericht hat diese Argumentation als unwesentlich, da völlig unrealistisch, gewürdigt. Sie erscheint aber zumindest insofern bedeutsam, als der Gutachter ausführt, eine Neudefinition des Strassenraums könne sowohl mit der höheren wie mit der niedrigeren Traufhöhe geschehen. Eine klare Ablehnung der im Gestaltungsplan vorgesehenen Geschosszahl lässt sich dem Gutachten keinesfalls entnehmen.
3.4.2 Die Auffassung der Beschwerdeführer, das Gutachten gelange im Ergebnis zu durchwegs negativen Beurteilungen, ist aktenwidrig. Von solchen Ergebnissen kann bei unbefangener Lektüre des Gutachtens keine Rede sein. Auch die Behauptung der Beschwerdeführer, die Folgerungen des Verwaltungsgerichts widersprächen den klaren Aussagen des Gutachtens, trifft nicht zu. Wie erwähnt vermeidet das Gutachten eine klare Schlussfolgerung, weshalb seine Aussagen der Interpretation bedürfen. Das Verwaltungsgericht hat eine solche vorgenommen und ist gestützt darauf zum Ergebnis gelangt, dass die Planänderung die in Art. 2 der besonderen Vorschriften wie auch die im Gutachten aufgeführten Kriterien erfülle und damit den Anforderungen an eine städtebaulich vorzügliche Gestaltung genüge. Die Auslegung des Gutachtens sowie die damit verknüpfte Frage, ob das Verwaltungsgericht das Gutachten als hinreichend vollständig und aussagekräftig bzw. klar ansehen durfte, hat das Bundesgericht lediglich auf Willkür hin zu prüfen. Die Beschwerdeführer bringen indessen nichts vor, was die betreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts als willkürlich erscheinen liessen.
4.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Kosten des Gutachtens nach dem in § 95 Abs. 1 VRP verankerten Erfolgsprinzip den heutigen Beschwerdeführern und nicht der Stadt St. Gallen aufzuerlegen sind. Die Beschwerdeführer wenden sich nicht gegen diese Gesetzesauslegung, sondern machen geltend, ihnen dürften nicht die Kosten einer unter Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Verfahrensgarantien erstellten Expertise auferlegt werden. Diese Rüge stösst nach den Ausführungen in den Erwägungen 2 und 3 dieses Urteils ins Leere. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
5.
Es ergibt sich, dass die beiden staatsrechtlichen Beschwerden abzuweisen sind, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese haben zudem den privaten Beschwerdegegner für das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtlichen Beschwerden in den Verfahren 1P.722/2001 und 1P.723/2001 werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2.
Den Beschwerdeführern wird eine Gerichtsgebühr von je Fr. 3'000.- auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführer haben den privaten Beschwerdegegner mit je Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politische Gemeinde St. Gallen sowie dem Baudepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Mai 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: