[AZA 7]
I 531/01 Bl
II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher
Richter Weber; Gerichtsschreiber Flückiger
Urteil vom 6. Mai 2002
in Sachen
G.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
A.- Der 1953 geborene G.________ war ab 19. Juni 1978 als Bauarbeiter bei der W.________ AG, bzw. bei deren Tochtergesellschaften angestellt. Er leidet seit Jahren an Rückenbeschwerden. Nach dem 19. August 1992 setzte er die Arbeit krankheitshalber aus.
Am 5. November 1992 meldete sich G.________ unter Hinweis auf ein seit etwa drei Jahren bestehendes Bandscheibenleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern holte einen Arbeitgeberbricht vom 11. Februar 1993 ein und zog Berichte des Dr. med.
B.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 17. November 1992, der Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie am Spital X.________ vom 21. August 1992 (Wirbelsäulen-Poliklinik),
9. September 1992 (Operationsbericht), 4. März 1993 (Wirbelsäulen-Poliklinik) und 21. April 1993 sowie des Dr.
med. S.________, Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen FMH, vom 18. August 1993 bei. Zudem liess sie die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten abklären. Anschliessend gab sie bei der Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie der Universität Y.________ ein Gutachten in Auftrag, welches am 27. Januar 1995 erstattet wurde. Die Gutachter Dr. med. K.________ und Dr. med.
Z.________ diagnostizierten chronische, therapieresistente Lumbalgien, eine Facettengelenksarthrose und eine Discopathie.
Sie hielten fest, der Versicherte könne eine abwechslungsreiche, mit häufigen Positionswechseln verbundene Arbeit noch zu 50 % ausführen, wenn sie gleichmässig über die gesamte Woche verteilt werde. Dr. med. H.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in einem von der IV-Stelle angeforderten spezialärztlichen Gutachten vom 4. April 1995 aus, aus psychiatrischer Sicht könne der Versicherte wie früher arbeiten. Es bestehe keine Chronifizierung des psychischen Leidens. Daraufhin sprach die IV-Stelle dem Versicherten - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 15. September 1995 für die Zeit ab 1. August 1993 eine halbe Rente (basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 %) zu. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
Am 11. Oktober 1996 liess G.________ eine erneute medizinische Untersuchung verlangen. Die IV-Stelle Bern lehnte dies unter Hinweis auf die Rechtskraft der Verfügung vom 15. September 1995 ab (Schreiben vom 21. November 1996). Im Rahmen des ordentlichen Rentenrevisionsverfahrens gab der Versicherte an, dass sich sein Gesundheitszustand verschlimmert habe, wie auch dass er gleich geblieben sei.
In einem am 28. Oktober 1997 der IV-Stelle abgelieferten Gutachten kommen Dr. med. C.________ und Dr. med. E._______ von der Medizinischen Abteilung des Universitätsspitals P.________ zum Schluss, dass eine Erwerbstätigkeit nur in einem geschützten therapeutischen Rahmen möglich sei. Eine Arbeitsdauer von mehr als vier Stunden ohne Unterbrechung sei zum derzeitigen Zeitpunkt nicht sinnvoll. Die Verwaltung forderte den Versicherten am 30. März 1998 auf, sich zur Einleitung der notwendigen medizinischen Heilbehandlung mit dem Hausarzt in Verbindung zu setzen. Sie hielt fest, dass die Arbeitsfähigkeit durch einen operativen Eingriff und allenfalls durch einen Rehabilitationsversuch wesentlich verbessert werde. In einem Schreiben vom 3. April 1998 erklärte die IV-Stelle, eine Spondylodese (Versteifungsoperation bestimmter Wirbelsäulensegmente) könne dem Versicherten derzeit nicht zugemutet werden. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es ihm aber zumutbar, sich in psychiatrische Behandlung zu begeben.
In einem Bericht vom 15. März 1999 gab der behandelnde Arzt Dr. med. B.________ an, der Gesundheitszustand des Versicherten sei "stationär bis leicht verschlechtert (psychisch)".
Dr. med. A.________, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte dem Versicherten in einem bei der IV-Stelle am 10. Mai 1999 eingetroffenen Bericht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Gleichzeitig gab sie jedoch zu "Verlauf und Veränderung der Arbeitsfähigkeit und des Gesundheitszustandes seit dem Gutachten von Dr.
med. H.________ vom 05.04.1995 und dem Gutachten des Spitals L.________ vom 28.10.1997" an, es sei "keine Veränderung" eingetreten. Die Verwaltung holte daraufhin bei Dr.
med. H.________ erneut ein Gutachten ein. Dieses datiert vom 7. September 1999 und enthält die Aussage, die Arbeitsfähigkeit liege weiterhin bei 50 %. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit könnte leistungsmässig knapp halbtags durchgeführt werden. Die IV-Stelle hielt mit Verfügung vom 8. Oktober 1999 fest, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe.
Am 5. November 1999 wurde die Verfügung vom 8. Oktober 1999 zusätzlich dem vom Versicherten beigezogenen Vertreter eröffnet.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Verfügung vom 5. November 1999 aufzuheben und die Angelegenheit zur ergänzenden medizinischen MEDAS-Abklärung und anschliessender neuer Beurteilung des Invaliditätsgrades an die IV-Stelle zurückzuweisen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 10. August 2001).
C.- G.________ lässt Verwaltungsgerichtbeschwerde führen mit folgenden Anträgen: "Die Verfügung vom 5. November 1999 der IV-Stelle Bern sei aufzuheben. Es sei dem Beschwerdeführer revisionsweise ab 15. September 1995, ev. ab zu bestimmendem Zeitpunkt, spätestens ab dem 11. Oktober 1996, eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei die IV-Stelle Bern anzuweisen, eine MEDAS-Untersuchung durchzuführen, die Lohnabklärungen vorzunehmen und dem Beschwerdeführer einen 25 % "Schwerarbeiterabzug" zugute zu halten. "
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Der Beschwerdeführer verlangt zunächst die Vornahme einer prozessualen Revision. Er behauptet, die erste Verfügung vom 15. September 2001 (recte wohl: 1995) sei unzutreffend gewesen.
a) Nach einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts ist der Versicherungsträger verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 126 V 24 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
Revisionsrechtlich erheblich sind in diesem Zusammenhang nur Tatsachen, die zur Zeit der Erstbeurteilung (Verfügung) schon bestanden haben und die unverschuldeterweise unbekannt geblieben waren. Da dieser Rückkommensgrund dem für die Rechtsmittelinstanzen massgeblichen Prozessrecht nachgebildet ist - andernfalls den Verwaltungsverfügungen eine höhere Rechtsbeständigkeit zukäme als den Beschwerdeentscheiden der Gerichte - spricht man von "prozessualer Revision" (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 260 f.). Diese Möglichkeit ist auch in Art. 53 des noch nicht in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 (BBl 2000 5041 ff.) vorgesehen.
b) Der Beschwerdeführer vermag keine neuen Tatsachen oder Beweismittel zu nennen, die im Verfügungszeitpunkt bereits bestanden hätten und unverschuldeterweise unbekannt geblieben wären. Nach ständiger Rechtsprechung bildet der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Der vom Beschwerdeführer angeführte Bericht der medizinischen Abteilung T.________ des Spitals X.________ datiert vom 19. Dezember 1995 und konnte somit bei Erlass der Verfügung vom 15. September 1995 nicht berücksichtigt werden. Überdies enthält dieser Bericht keinerlei Hinweise darauf, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % gegeben sei, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Unzutreffend ist auch die Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, seine Lohnverhältnisse vor Erlass der Verfügung vom 15. September 1995 abzuklären, wurden doch bei der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers sehr wohl die entsprechenden Unterlagen eingeholt.
Es ist diesbezüglich auf den Fragebogen für den Arbeitgeber und die vom seinerzeitigen Arbeitgeber gelieferten Angaben zu verweisen. Vom Arbeitgeber wurde dabei ein Gehalt ohne Gesundheitsschaden von Fr. 4350.- pro Monat bei dreizehn Monatslöhnen angegeben, was pro Jahr Fr. 56'550.- ergibt. Dieser im Jahr 1993 angegebene Wert entspricht unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Nominallohnerhöhung einem Betrag von Fr. 57'800.- bei Erlass der Verfügung im Jahre 1995. Wenn der Beschwerdeführer letztinstanzlich erstmals vorbringt, sein Valideneinkommen im Jahre 1995 habe Fr. 64'866.- betragen, und sich dabei auf den Lohnausweis aus dem Jahr 1992 abstützt, so übersieht er, dass in dem von ihm angeführten Bruttolohn von Fr. 62'977.- noch Kinderzulagen von Fr. 8340.- enthalten sind, welche nicht zum AHV-pflichtigen Lohn gehören (vgl. Art. 6 Abs. 2 Buchstabe f AHVV). Dieser betrug im Jahre 1992 vielmehr lediglich Fr. 54'637.-. Somit erweist sich das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen für das Jahr 1995 als zutreffend. Auch hinsichtlich des Invalideneinkommens werden keine Argumente vorgebracht, welche geeignet wären, als Grundlage für eine prozessuale Revision der Verfügung vom 15. September 1995 zu dienen.
2.- a) Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist gemäss Art. 41 IVG die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b); in BGE 105 V 30 wird beigefügt, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rentenverfügung bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente auf Grund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 109 V 265 Erw. 4a).
b) Die Verfügung vom 15. September 1995 wurde im Rentenrevisionsverfahren mit der Verfügung vom 8. Oktober 1999 resp. vom 5. November 1999 bestätigt. Wesentlich ist nun, ob sich die Verhältnisse während des Zeitraums zwischen dem Erlass der ursprünglichen Verfügung und der Revisionsverfügung in einem rentenbeeinflussendem Ausmass verändert haben.
Dies ist aus folgenden Überlegungen zu verneinen:
aa) Der Arztbericht des Spitals X.________, medizinische Abteilung T.________ vom 28. Oktober 1997 nimmt nur auf die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf oder Tätigkeitsbereich Bezug. Diese war aber bereits im Verfahren, das zur Verfügung vom 15. September 1995 führte, mit 100 % bewertet worden (vgl. Bericht der Universitätsklinik für orthopädische Chirurgie am Spital X.________ vom 21. April 1993).
bb) Der den Beschwerdeführer behandelnde Arzt Dr. med.
B.________ beurteilte am 15. März 1999 den Verlauf und die Veränderungen des Gesundheitszustandes seit Zusprache der Rente (28. 06.1995) als "stationär bis leicht verschlechtert (psychisch)".
cc) Dr. med. H.________ gelangt im Gutachten vom 7. September 1999 zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nur wenig verändert habe. Die Arbeitsfähigkeit liege weiterhin bei 50 % und aus psychiatrischer Sicht sei allenfalls auf die verminderte Belastbarkeit Rücksicht zu nehmen. Gemäss den Aussagen des Hausarztes wie auch des Gutachters Dr. med. H.________ ist somit keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gegeben, die den Invaliditätsgrad zu beeinflussen vermag. Diesen Beurteilungen steht einzig der Bericht von Frau Dr. med.
A.________ entgegen, die zum Schluss kommt, dem Beschwerdeführer sei keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar. Der Beweiswert dieser Stellungnahme wird jedoch aus zwei Gründen relativiert: Einerseits hat Frau Dr. med. A.________ den Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 15. September 1995 noch nicht behandelt. Sie vermag daher eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in geringerem Ausmass zu beurteilen als Dr.
med. H.________ der bereits im damaligen Verfahren eine Begutachtung vorgenommen hatte. Andererseits ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass die einen Versicherten behandelnden Ärzte gleich wie Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht geltend, das von Dr. med.
H.________ erstattete Gutachten genüge den Grundsätzen, die für die Erstellung von ärztlichen Gutachten gelten, in keiner Weise. Begründet wird dies aber einzig damit, dass sich der Gutachter nicht mit den Erkenntnissen des Spitals X.________ und von Frau Dr. med. A.________ auseinander gesetzt habe. Dr. med. H.________ hat aber in seinem Gutachten den Bericht der medizinischen Abteilung T.________ des Spitals X.________ vom 28. Oktober 1997 sehr wohl erwähnt.
Wenn er als Datum der Untersuchung im Spital X.________ den "17. 9.1999" anführt (S. 3 des Gutachtens), handelt es sich offensichtlich um einen Verschrieb. Richtig sollte es "17. 9.1997" heissen, wie sich aus dem entsprechenden Arztbericht des Spitals X.________ ergibt. Da das Gutachten des Dr. med. H.________ vom 7. September 1999 datiert, ist eine andere zeitliche Einordnung gar nicht möglich.
Ebenso erwähnt der Gutachter die Behandlung des Beschwerdeführers bei Frau Dr. med. A.________. Das Gutachten basiert somit auf umfassender Aktenkenntnis sowie einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Gutachter und ist frei von inneren Widersprüchen. Für den psychosomatischen Bereich liegt damit ein überzeugender Befund vor, dass keine relevante Veränderung der Verhältnisse gegenüber jenen bei Erlass der Verfügung vom 15. September 1995 gegeben ist. Dasselbe gilt auch bezüglich der somatischen Beschwerden, da hier vom Hausarzt bestätigt wird, dass keine wesentliche Veränderung eingetreten ist.
dd) Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hätten (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen), erübrigt sich eine Überprüfung des Validen- wie auch des Invalidenlohnes für die Festlegung des Invaliditätsgrades. Vielmehr waren diese beiden Positionen lediglich im Rahmen der geltend gemachten prozessualen Revision mit den dort gegebenen Voraussetzungen zu überprüfen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Schweizerischen
Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 6. Mai 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: