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Original
 
[AZA 7]
I 59/01 Gb
IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
Gerichtsschreiber Schmutz
Urteil vom 6. Mai 2002
in Sachen
H.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Dr. Franziska Ryser-Zwygart, Niklaus Konrad-Strasse 12, 4500 Solothurn,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
A.- Die 1962 geborene H.________ ist verheiratet, Hausfrau und Mutter dreier Kinder (geboren 1992, 1993 und 1998). Am 11. August 1989 erlitt sie bei einer Auffahrkollision ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule. 1992 lehnte die Invalidenversicherung ein erstes Rentenbegehren ab. Mit Verfügung vom 30. Oktober 1996 wies die IV-Stelle des Kantons Solothurn eine erneute Anmeldung zum Leistungsbezug mit der Begründung ab, es liege kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. Juli 1997 ab. Mit Urteil vom 16. März 1998 hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht die von H.________ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut. Es wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese nach ärztlichen Abklärungen in einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) den Invaliditätsgrad unter Beizug einer Übersetzungsperson neu ermittle und über den Rentenanspruch abermals verfüge.
B.- Vom 8. bis 11. März 1999 wurde H.________ im Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB), stationär untersucht.
Die ZMB-Kommission für medizinische Begutachtung erstellte zuhanden der IV-Stelle ein MEDAS-Gutachten (vom
14. April 1999), in welchem sie zum Schluss kam, die Arbeitsfähigkeit als Hausfrau sei auf 70 % einzuschätzen. Im Bericht vom 26. Januar 2000 über die am 25. November 1999 durchgeführte Abklärung im Haushalt der Versicherten schätzte der Abklärer der IV-Stelle die Einschränkung bei der Haushaltstätigkeit auf 24 % und damit den Invaliditätsgrad auf "eindeutig unter 40 % liegend". Mit Verfügung vom 11. April 2000 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ab mit der Begründung, die Abklärungen hätten einen Invaliditätsgrad von unter 40 % ergeben.
C.- Die von H.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 20. Dezember 2000 ab.
D.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ beantragen, der kantonale Entscheid und die Verfügung seien aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei ein Gerichtsgutachten über den Gesundheitszustand einzuholen und im Anschluss daran über die Invalidenrente zu entscheiden. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei nichterwerbstätigen Versicherten nach der spezifischen Methode (Art. 5 Abs. 1 und 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) und zur Beweiswürdigung von medizinischen Berichten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; AHI-Praxis 2000 S. 152; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.
2.- Unbestritten ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als nichterwerbstätige Hausfrau und demzufolge die Anwendbarkeit der spezifischen Methode für die Invaliditätsbemessung.
Streitig indessen ist das Ausmass der Beeinträchtigung der Versicherten im Aufgabenbereich als Hausfrau und somit der Invaliditätsgrad.
3.- a) Für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG). Danach hat das Gericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 f. Erw. 3, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
b) Das ZMB führt polydisziplinäre Begutachtungen für die Invalidenversicherung (als MEDAS) sowie die Unfallversicherung, die Privatassekuranz und für Gerichte durch. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht unter Hinweis auf Art. 72bis IVV festgestellt hat, handelt es sich bei der MEDAS um die spezialisierte Abklärungsstelle, die weder den Durchführungsorganen noch der Aufsichtsbehörde in irgendeiner Art weisungspflichtig noch sonstwie untergeordnet ist, sondern auf tarifvertraglicher Grundlage medizinische Abklärungen vornimmt, die einzig und allein nach bestem ärztlichen Wissen und Gewissen zu erstatten sind. Es hat erkannt, dass das vom Bundesamt für Sozialversicherung gestützt auf Art. 72bis IVV erlassene, am 1. Juni 1994 in Kraft getretene Statut der medizinischen Abklärungsstellen in der Invalidenversicherung die erforderliche Unabhängigkeit der MEDAS bei der Erfüllung von Gutachteraufträgen garantiert. Dieses hält ausdrücklich fest, dass der Chefarzt und die Ärzte der MEDAS ihren gutachterlichen Auftrag unabhängig und in ihrem freien Ermessen erfüllen und in ihrer Meinungsbildung keinerlei Einfluss seitens der Aufsichtsorgane unterstehen. Damit wurde die schon zuvor bestehende fachlich-inhaltliche Weisungsunabhängigkeit der begutachtenden Ärzte institutionell verankert. Denn der Umstand, dass Abklärungsdienste, Gutachterstellen usw. mit Mitteln des Sozialversicherers finanziert werden, steht der Annahme eines fairen Abklärungsverfahrens nicht im Wege.
Nach dem Gesagten liegen keine Gründe vor, die auf mangelnde Objektivität und auf Voreingenommenheit der Ärzte des ZMB schliessen liessen, was Zweifel am Beweiswert ihrer Gutachten rechtfertigen könnte. Diese Gutachten sind vielmehr im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu prüfen und bei der Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs zu berücksichtigen (BGE 123 V 178 f. Erw. 4b mit Hinweisen). Wenn Einwendungen gegen eine von einer IV-Stelle im Rahmen des Abklärungsverfahrens eingeholte Expertise erhoben werden, insbesondere gegen solche einer spezialisierten unabhängigen Abklärungsstelle, obliegt dem Gericht zu prüfen, ob die Einwendungen in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen der von der unabhängigen Abklärungsstelle erstellten Expertise derart zu erschüttern vermögen, dass davon abzuweichen ist (AHI 2001 S. 115 Erw. 3c mit Hinweis).
c) Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. , S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl. , S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis).
In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
d) Angesichts dessen ist der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobene Vorwurf unbegründet, es handle sich beim MEDAS-Gutachten des ZMB um ein Parteigutachten, weshalb es von geringem Beweiswert sei. Trotzdem ist indes, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, hinsichtlich des Beweiswertes auch dieses Gutachtens entscheidend, ob es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Zu den von der Beschwerdeführerin gegen das MEDAS-Gutachten vorgebrachten Einwendungen hat das kantonale Gericht im Wesentlichen bereits umfassend, im Detail und in zutreffender Weise Stellung genommen. Es erübrigt sich, hier auf die Vielzahl der von der Beschwerdeführerin gegen dessen Beweiskraft ins Feld geführten Beanstandungen einzugehen. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass diese Vorbringen insgesamt nicht geeignet sind, das ZMB-Gutachten in Zweifel zu ziehen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde darin umfassend gewürdigt und die gezogenen Schlüsse sind einleuchtend, weshalb kein Anlass besteht, von den von der Kommission für medizinische Begutachtung gemachten Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt abzuweichen.
Speziell zu dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut gemachten Vorhalt, die IV-Stelle sei den Vorgaben nicht vollständig nachgekommen, die ihr vom Eidgenössischen Versicherungsgericht im Hinblick auf den Neuentscheid über den Rentenanspruch gemacht wurden, ist anzufügen, dass ein solcher Vorwurf unbegründet ist. Insbesondere die Auflage, nach ärztlichen Abklärungen in einer Medizinischen Abklärungsstelle habe die IV-Stelle den Invaliditätsgrad unter Beizug einer Übersetzungsperson neu zu ermitteln, ist eingehalten worden. So war nach den Angaben im "Abklärungsbericht Haushalt" während der Abklärung eine Gerichtsdolmetscherin zugegen. Im MEDAS-Gutachten ist verzeichnet, dass die ganze Befragung und Anamnese der Beschwerdeführerin im ZMB unter Mithilfe einer Dolmetscherin erfolgen konnte.
Dass der Lungenfunktionstest in deutscher Sprache durchgeführt worden ist, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Relevanz, weil ein solcher Test leicht demonstriert und korrigiert werden kann, und ein Facharzt der Innern Medizin ohne weiteres in der Lage ist, auf Grund seiner Beobachtungen beim Test die erhobenen Werte richtig zu interpretieren.
Im Übrigen ist es nicht glaubhaft, dass die seit 1983 ununterbrochen in der deutschen Schweiz lebende Beschwerdeführerin einfache Verhaltensanweisungen auf Deutsch nicht ausreichend verstanden haben soll. Laut MEDAS-Gutachten hat man sich ordentlich und genügend auf Deutsch verständigen können (Dr. med. X.________, S. 13, Dr. med. Y.________, S. 16).
Arztberichte oder medizinische Gutachten, in welchen spezifisch an die Darstellungen im MEDAS-Gutachten angeknüpft wird, und die das Vertrauen in seine Beweiskraft zu erschüttern vermöchten, liegen keine vor. Im eingelegten Arztzeugnis der behandelnden prakt. Ärztin Dr. med.
S.________ vom 18. August 2000 sind keine Angaben zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin enthalten, die nicht bereits im ZMB erhoben und beurteilt worden wären.
Dies gilt speziell auch für die von der Hausärztin rapportierten Leiden "Asthma bronchiale (zum Teil allergisch bedingt)" und "sich entwickelnde reaktive Depression". Das im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erstellte MEDAS-Gutachten wird den an den Beweiswert eines solchen Arztberichtes gestellten Anforderungen vollauf gerecht und es sind keine weiteren Beweise abzunehmen. Dem Eventualantrag, ein medizinisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, ist nicht zu entsprechen.
4.- Im Bericht vom 26. Januar 2000 über die am 25. November 1999 durchgeführte Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin schätzte der Abklärer der IV-Stelle die Einschränkung bei der Haushaltstätigkeit auf 24 %. Die Beschwerdeführerin, die sich in dieser Hinsicht zu 83,5 % behindert einschätzt, lässt vorbringen, die Abklärungsperson sei voreingenommen gewesen und habe in willkürlicher Art einen einseitigen, subjektiven und parteiischen Bericht erstellt, indem sie die Angaben der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt habe.
Auch dazu ist hier auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Wenn die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit im MEDAS-Gutachten mit 30 % etwas höher liegt als die Schätzung laut Abklärungsbericht der IV-Stelle, so ist zu berücksichtigen, dass den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zukommt. Der Einwand der Beschwerdeführerin, das MEDAS-Gutachten sei unvollständig, weil die dort getroffene Schätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht konkret auf die einzelnen Haushaltstätigkeiten bezogen belegt sei, geht fehl, weil so wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG beim Betätigungsvergleich nach Art. 27 IVV auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden kann. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d).
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat deshalb in seinem Urteil vom 16. März 1998 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht verlangt, dass im MEDAS-Gutachten ein ärztlicher Haushalts-Abklärungsbericht zu integrieren sei. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen nicht auf einen Behinderungsgrad von mindestens 40 % zu schliessen, selbst wenn bei der einen oder anderen Haushaltstätigkeit ein höherer Behinderungsgrad resultieren könnte, als er im Abklärungsbericht geschätzt worden ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
5.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprecherin Dr. Franziska Ryser-Zwygart für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich
Mehrwertsteuer) von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 6. Mai 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: