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Original
 
[AZA 0/2]
7B.30/2002/bnm
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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7. Mai 2002
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.
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In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
den Entscheid vom 30. Januar 2002 des Obergerichts des Kantons Aargau (a.o. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (BE. 2001. 00061),
betreffend
Ausstandspflicht,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- Das Betreibungsamt Z.________ erliess in der gegen A.________ laufenden Betreibung Nr. ... am 16. Oktober 2001 die Pfändungsankündigung. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche das Bezirksgerichtspräsidium B.________ als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Entscheid vom 15. November 2001 abwies. Hiegegen reichte A.________ am 5. Dezember 2001 Beschwerde ein und verlangte gleichzeitig den Ausstand mehrerer Gerichtspersonen der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde. Mit Beschluss vom 28. Januar 2002 überwies das Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere kantonale Aufsichtsbehörde) die Sache zum Entscheid über die Ausstandsbegehren an die a.o. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts, welche mit Entscheid vom 30. Januar 2002 die Ablehnungsbegehren von A.________ abwies.
A.________ hat den Entscheid der a.o. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts mit Beschwerdeschrift vom 15. Februar 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen.
Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und verlangt, "das Obergericht wie auch das Gerichtspräsidium B.________ seien als befangen zu erklären und es sei der Ausstand zu verfügen" (Antrag Ziff. 2) und die Sache sei materiell neu zu beurteilen (Antrag Ziff. 3).
Die a.o. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts hat keine Gegenbemerkungen angebracht. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.- Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, dass es vorliegend um die Betreibung Nr. ... gehe und der Entscheid der Vorinstanz falsch benannt worden sei. Soweit er mit diesem Vorbringen allenfalls sinngemäss eine Versehensrüge im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG geltend macht, geht er fehl: Weder behauptet er, die Vorinstanz habe Aktenstücke unrichtig (d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut) wahrgenommen, noch bestehen Anzeichen dafür, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Ausstandsbegehren offensichtlich auf Versehen beruhende Tatsachenfeststellungen getroffen habe.
3.- Die Vorinstanz hat in der Sache erwogen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Ablehnungsbegehrens geltend mache, die namentlich bezeichneten Gerichtspersonen hätten ehrverletzende Äusserungen in ihrem Entscheid vom 25. Oktober 2001 abgegeben; diese Behauptungen seien indessen nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG auch nur ansatzweise glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hält dieser Auffassung im Wesentlichen entgegen, die am fraglichen obergerichtlichen Entscheid mitwirkenden Gerichtspersonen hätten ihn einer seelisch-geistigen oder charakterlichen Abnormität bezichtigt und seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass er gegenüber dem Bezirksgerichtspräsidenten von B.________ im Jahre 1993 eine Todesdrohung ausgesprochen habe.
4.- Wird ein Ausstandsbegehren in einem Zwischenentscheid abgewiesen, kann dieser nicht mit betreibungsrechtlicher Beschwerde angefochten werden (vgl. BGE 101 III 1 E. 2 S. 6); dagegen ist staatsrechtliche Beschwerde zu erheben (Art. 87 Abs. 1 OG; BGE 120 Ia 184 E. 2 S. 186 ff.; Urteil 7B.41/1999 des Bundesgerichts vom 2. März 1999, E. 2).
a) Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren mit Eingabe vom 5. Dezember 2001 die Oberrichter B.________, C.________, D.________, Gerichtsschreiberin E.________, sowie die Oberrichter F.________, G.________, H.________ und I.________ als Mitwirkende in der oberen Aufsichtsbehörde abgelehnt.
Sein Ausstandsbegehren wurde mit Entscheid der a.o.
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 30. Januar 2002 abgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer diesen Zwischenentscheid anficht und vorbringt, die Oberrichter B.________, C.________ und D.________ sowie die Gerichtsschreiberin E.________ seien zu Unrecht als unbefangen betrachtet worden, kann er im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht gehört werden.
b) Die Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde würde voraussetzen, dass darin klar und detailliert dargelegt wird, welche verfassungsmässige Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 71 E. 1c S. 76). Soweit der Beschwerdeführer auf die Erwägungen im obergerichtlichen Entscheid des 25. Oktober 2001 hinweist und daraus eine Befangenheit der mitwirkenden Gerichtspersonen ableiten will, sind seine Vorbringen unbehelflich: Gegenstand des fraglichen Entscheides war das Ausstandsgesuch des Gerichts- und Vizegerichtspräsidiums B.________ als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen in einer gegen den Beschwerdeführer laufenden Beschwerdesache. Im Entscheid hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission einzig geprüft, ob die von der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Argumente ("ungebührlicher Auftritt an der Konkursverhandlung" sowie "Todesdrohung an die Adresse des Gerichtspräsidenten") den Ausstand auf eigenes Begehren zu begründen vermögen (und dies im Übrigen verneint). Inwiefern die Vorinstanz Verfassungsrecht verletzt habe, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, die an jenem Entscheid Mitwirkenden seien durch die blosse rechtliche Prüfung des Ausstandsgesuches des Richters nicht befangen, legt der Beschwerdeführer indessen nicht dar. Auf die Eingabe des Beschwerdeführers könnte daher auch nicht als staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden.
c) Bei diesem Ausgang des Verfahrens obliegt es der zuständigen kantonalen Instanz, über die Beschwerde vom 5. Dezember 2001 zu entscheiden. Der Antrag des Beschwerdeführers auf (neue) materielle Beurteilung der Beschwerdesache geht somit ins Leere.
Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
_________________________________________
1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau (a.o. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Mai 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: