BGer 2A.177/2002
 
BGer 2A.177/2002 vom 10.05.2002
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.177/2002/bie
Urteil vom 10. Mai 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Firma X.________, 8050 Zürich, Beschwerdeführerin,
vertreten durch die Y.________, Treuhand- und Steuerrechtspraxis,
gegen
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), 3003 Bern.
Gesuch um Erteilung einer Bewilligung im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Strecke Zürich-Cuprija
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung
des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] vom 15. März 2002)
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Am 16. Juni 1998 ersuchte Z.________ für die Firma "X.________", Zürich, um die Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von regelmässigen Fahrten im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Strecke "Zürich - Glarus - Sargans - Buchs - Lustenau - Heiligenkreuz oder Nickelsdorf - Tompa oder Horgos - Subotica - Novi Sad - Velika Plana - Cuprija". Nachdem seine Eingabe wiederholt ergänzt und verbessert werden musste, teilte das Bundesamt für Verkehr (BAV) dem Rechtsvertreter von Z.________ am 20. März 2000 mit, dass dem Gesuch wegen verschiedener Verletzungen der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1; SR 822.221) nicht entsprochen werden könne. Erneute Abklärungen im September 2001 ergaben, dass nach wie vor Vorschriften der Chauffeurverordnung verletzt worden sein dürften, weshalb das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) das Gesuch am 15. März 2002 formell abwies. Am 9. April 2002 gelangte Z.________ mit dem Antrag an das Bundesgericht, die entsprechende Verfügung aufzuheben und der Firma "X.________" die bereits 1998 beantragte Bewilligung zur Durchführung von Personentransporten im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Strecke Zürich - Cuprija zu erteilen. Am 22. April 2002 wurden bei der Vorinstanz die Verfahrensakten eingeholt.
2.
Gestützt hierauf erweist sich die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet und kann deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Für den grenzüberschreitenden Linienverkehr - wie ihn die Beschwerdeführerin zwischen Zürich und Cuprija anbieten will - ist eine eidgenössische Bewilligung erforderlich (Art. 37 lit. a in Verbindung mit Art. 9 und Art. 30 der Verordnung vom 25. November 1998 über die Personenbeförderungskonzession; VPK, SR 744.11). Diese wird unter anderem erteilt, wenn nachgewiesen erscheint, dass "die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen gewährleistet ist" (Art. 40 Abs. 1 lit. a VPK). Hierzu gehören auch die Vorschriften der Chauffeurverordnung (Urteil 2A.495/2000 vom 2. Februar 2001, E. 2b). Diese wurden von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Verantwortlichen und ihren Chauffeuren wiederholt missachtet: Z.________ ist am 27. September 1999 von der Stadtpolizei Zürich wegen Nichtführen der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Arbeitgeberkontrolle), Nichtanhalten der Arbeitnehmer zum rechtzeitigen Abgeben und vorschriftsgemässen Führen der ARV-Kontrollmittel sowie mangelndem Überwachen der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit von berufsmässigen Fahrzeuglenkern verzeigt und durch das Statthalteramt Zürich zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt worden. Eine weitere Kontrolle am 27. Juli 2001 hat ergeben, dass Z.________ in der Zwischenzeit wiederum
gegen die ARV 1 verstossen haben dürfte, wobei das Verfahren vor dem Statthalteramt Zürich aber noch hängig ist. Im Rahmen der entsprechenden Abklärungen hat die Stadtpolizei Zürich festgestellt, Z.________ besitze offenbar nur rudimentäre Kenntnisse der ARV 1 und kenne die Zusammenhänge von Mitfahr- und täglicher Ruhezeit sowie die Probleme eines Hauptberufs und einer Nebenbeschäftigung in Bezug auf die wöchentliche Ruhezeit nicht. Wenn das Departement gestützt hierauf angenommen hat, die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen erscheine damit zurzeit nicht als im Sinne von Art. 40 Abs. 1 lit. a VPK genügend gewährleistet, ist dies nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin den von ihr beantragten Liniendienst offenbar bereits ohne entsprechende Bewilligung in Betrieb genommen hat, weshalb das Bundesamt für Verkehr insofern auch gegen sie ermittelt (vgl. den ähnlich gelagerten Fall 2A.495/2000 vom 2. Februar 2001, E. 2).
2.2 Was die Beschwerdeführerin einwendet, überzeugt nicht: Soweit sie die Verfahrensdauer kritisiert, verkennt sie, dass diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, das Vernehmlassungsverfahren wegen der Zahl der beteiligten Stellen naturgemäss aufwendig ist und die verschiedenen Verzögerungen teilweise auch auf ihr Verhalten (ungenügende Unterlagen, Nichteinhaltung der einschlägigen Bestimmungen) zurückzuführen sind. Soweit sie am 17. April 2000 einen anfechtbaren Entscheid verlangt hat, der erst mit der angefochtenen Verfügung ergangen ist, hätte es ihr freigestanden, diesbezüglich eine Rechtsverweigerungs- oder -verzögerungsbeschwerde einzureichen. Nachdem inzwischen der formelle Entscheid vorliegt, welcher gestützt auf die Abklärungen der Stadtpolizei Zürich im Übrigen bereits damals negativ hätte ausfallen müssen (vgl. die zutreffenden Ausführungen im Schreiben des Bundesamts für Verkehr vom 20. März 2000), hat die Beschwerdeführerin heute kein aktuelles Interesse mehr daran, dass ihre entsprechende Kritik geprüft wird. Es kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ob sie - wie vom Departement geltend gemacht - nachträglich auf ihr Schreiben vom 17. April 2000 zurückgekommen ist und sich mit einer späteren erneuten Prüfung bezüglich der Einhaltung der Chauffeurverordnung einverstanden erklärt hat. Unbegründet ist auch der Einwand, die Beschwerdeführerin werde insofern rechtsungleich behandelt, als es auch in Betrieben, die bereits über eine Bewilligung verfügten, zu Verstössen gegen die Chauffeurverordnung komme, ohne dass jenen gleich die Konzession entzogen werde. Als Gesuchstellerin befindet sie sich zum Vornherein in einer wesentlich anderen Situation als ein Betrieb, der bereits über die entsprechende Bewilligung verfügt, gestützt hierauf Investitionen getätigt hat und im Bewilligungsverfahren grundsätzlich zu belegen vermochte, dass er die einschlägigen Bestimmungen einhält. Im Übrigen können schwere und wiederholte Verletzungen der entsprechenden Vorschriften durchaus auch zu einem Widerruf einer schon erteilten Bewilligung führen (vgl. Art. 45 VPK und das Urteil 2A.550/2000 vom 21. März 2001).
3.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die unterliegende Beschwerdeführerin wird dementsprechend kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Mai 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: