BGer 2A.190/2002 |
BGer 2A.190/2002 vom 13.05.2002 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.190/2002 /bie
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Urteil vom 13. Mai 2002
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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S.________, z.Zt. Ausschaffungsgefängnis Witzwil,
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Postfach 10, 3236 Gampelen, Beschwerdeführer,
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gegen
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Fremdenpolizei der Stadt Bern,
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Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7,
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Migrationsdienst des Kantons Bern,
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Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
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Haftgericht III Bern-Mittelland,
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Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
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Vorbereitungshaft gemäss Art. 13a ANAG
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(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid
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des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 27. März 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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S.________, geboren 1968, sprach am 22. März 2002 am Schalter "Schriftenwesen" der Einwohnerkontrolle der Stadt Bern vor. Im Besitz von Identitätspapieren war er nicht. Auf Befragung machte er geltend, er sei in die Schweiz eingereist, weil er hier ein Asylgesuch zu stellen beabsichtige.
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Gleichentags nahm die Fremdenpolizei der Stadt Bern S.________ wegen Untertauchensgefahr gemäss Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG in Ausschaffungshaft, wobei mit der Haftverfügung zugleich eine formlose Wegweisung verbunden war.
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B.
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Am 25. März 2002 - vor der gleichentags durchgeführten Verhandlung vor dem Haftrichter 8 des Haftgerichts III Bern-Mittelland - stellte S.________ ein Asylgesuch. An der Haftrichterverhandlung sagte er aus, er habe dieses Asylgesuch "heute (...) dem Wärter bei der Verpflegungsabgabe mitgegeben". Der Haftrichter nahm dies zum Anlass, den Haftantrag der Fremdenpolizei vom 25. März 2002 nicht unter dem Titel der Ausschaffungshaft, sondern unter dem Titel der Vorbereitungshaft gemäss Art. 13a lit. a ANAG zu prüfen und zu bewilligen.
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C.
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Hiergegen wandte sich S.________ am 26. April 2002 mit einer handschriftlichen, in russischer Sprache verfassten Eingabe an das Bundesgericht. Die Eingabe wurde von Amtes wegen übersetzt. S.________ verlangt, er sei aus der Haft zu entlassen und in eine Asylantenunterkunft einzuweisen.
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Der Haftrichter 8 am Haftgericht III Bern-Mittelland schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Fremdenpolizei der Stadt Bern teilte dem Bundesgericht mit, weil das zuständige Haftgericht die Haftanordnung im Sinne der Vorbereitungshaft bestätigt bzw. der Beschwerdeführer ein Asylgesuch eingereicht habe, liege die Zuständigkeit nicht mehr bei der Fremdenpolizei, sondern beim Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern. Dieses beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat sich innert Frist nicht geäussert. S.________ hat von der Möglichkeit, sich ergänzend vernehmen zu lassen, nicht Gebrauch gemacht.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Bei Laieneingaben, welche sich gegen die Genehmigung der Ausschaffungshaft richten, stellt das Bundesgericht keine hohen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b S. 277). Ist daraus - wie hier - ersichtlich, dass sich der Betroffene (zumindest auch) gegen seine Haft wendet, nimmt es entsprechende Eingaben als Verwaltungsgerichtsbeschwerden entgegen.
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2.
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Der Haftrichter hat die Haft entgegen der Haftanordnung der Fremdenpolizei nicht als Ausschaffungshaft, sondern als Vorbereitungshaft genehmigt. Es stellt sich zunächst die Frage, ob sie nicht, wie beantragt, als Ausschaffungshaft hätte genehmigt werden müssen.
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2.1 Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft unterscheiden sich sowohl in Sinn und Zweck als auch in ihrer Dauer sowie den zu ihrer Anordnung erforderlichen Voraussetzungen. Die eine dient zur Sicherstellung des Wegweisungsverfahrens, wobei der Entscheid über die Aufenthaltsberechtigung in Vorbereitung ist, die andere bezweckt die Sicherstellung des Vollzugs eines bereits ergangenen (wenigstens erstinstanzlichen) Weg- oder Ausweisungsentscheids. Liegt - wie hier - ein solcher vor, ist die Vorbereitungshaft in der Regel nicht mehr zulässig, und es kann nur noch Ausschaffungshaft angeordnet werden. Wird erst nachträglich, d.h. nach Anordnung der Ausschaffungshaft, ein Asylgesuch gestellt, fällt der bereits vorliegende Wegweisungsentscheid nicht dahin und die Ausschaffungshaft kann fortdauern, so lange mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der Wegweisung in absehbarer Zeit zu rechnen ist (Urteile 2A.313/2001 vom 20. Juli 2001, E. 2a, und 2A.146/2000 vom 27. April 2000, E. 2c [mit weiteren Hinweisen]). Diese Voraussetzung erscheint hier als erfüllt. Der Haftrichter stellte an der Haftrichterverhandlung selber fest, dass der Beschwerdeführer auf Grund der gegebenen Umstände wenig Chancen auf Erhalt von Asyl in der Schweiz besitzt, was einen entsprechend raschen Abschluss des Asylverfahrens erwarten lässt, und es muss auch nicht von Vornherein mit zeitraubenden Vollzugsproblemen bei der Ausschaffung gerechnet werden. Der Haftrichter ging gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass ein in Deutschland deponierter Pass beigezogen werden könne, was den Vollzug erleichtern würde. Es bestand für den Haftrichter alsdann kein Grund, die beantragte Haft nicht als Ausschaffungshaft, sondern als Vorbereitungshaft zu genehmigen, zumal das Verhalten des Beschwerdeführers, das vom Haftrichter zur Begründung der Vorbereitungshaft herangezogen wurde, auch den Haftgrund der Untertauchensgefahr erfüllt (vgl. sogleich).
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2.2 Nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ist Ausschaffungshaft dann zulässig, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass der Ausländer sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Untertauchensgefahr). Dies ist vorliegend der Fall: Der Beschwerdeführer war nach Ablauf seines Visums für Deutschland (wo sich sein Pass befinden soll) nach Polen und in die Ukraine gereist, später nach Belgien und Spanien, wo er Asylgesuche eingereicht und dabei zum Teil verschiedene Identitäten benutzt hatte (in Belgien nannte er sich "M.________", vgl. Protokoll der Haftrichterverhandlung vom 25. März 2002, S. 2). Seinen Lebensunterhalt verdiente er nach eigenen Angaben mit Schwarzarbeit. Belgien verliess er, nachdem er zwei Mal einen negativen Asylentscheid erhalten hatte, in Spanien wartete er den entsprechenden Entscheid erst gar nicht ab (vgl. Abhörungsprotokoll für Asylbewerber, S. 2). Angesichts seines gesamten bisherigen Verhaltens - seit seiner Ausreise aus der Heimat (angeblich am 16. September 1999) - bietet der Beschwerdeführer daher keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft zu gegebener Zeit, d.h. bei Vorliegen der Reisepapiere, für den Ausschaffungsvollzug zur Verfügung halten wird (vgl. BGE 122 II 49 E. 2a S. 50 f.). Die Untertauchensgefahr wurde von der Fremdenpolizei deshalb zu Recht bejaht.
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3.
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Die erstinstanzliche Anordnung der Ausschaffungshaft durch die Fremdenpolizei erweist sich daher als mit dem Bundesrecht vereinbar. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist - im Sinne der Erwägungen - abzuweisen, wobei der angefochtene Entscheid insofern zu korrigieren ist, als die vom Haftrichter am 25. März 2002 genehmigte Haft nicht als Vorbereitungshaft, sondern als Ausschaffungshaft bewilligt werden kann.
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Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Es rechtfertigt sich angesichts seiner Mittellosigkeit jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen.
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Die Fremdenpolizei wird ersucht, sicherzustellen, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Die vom Haftrichter 8 des Haftgerichts III Bern-Mittelland am 25. März 2002 als Vorbereitungshaft genehmigte Haft wird als Ausschaffungshaft bewilligt.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei der Stadt Bern, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Mai 2002
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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