[AZA 7]
C 250/01 Go
II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Frésard; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
Urteil vom 13. Mai 2002
in Sachen
Z.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Ob- und Nidwalden (RAV), Landweg 3, 6052 Hergiswil NW, Beschwerdegegner,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans
A.- Z.________ (geboren 1982) meldete sich nach Absolvierung der obligatorischen Schulzeit sowie des einjährigen Berufspraktikums "plus" bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse Ob- und Nidwalden und ersuchte um Arbeitslosenentschädigung.
Sie gab an, eine Lehrstelle als Verkäuferin zu suchen. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2000 wurde sie vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Ob- und Nidwalden (nachfolgend: RAV) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für 3 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 28. Mai 2001 ab.
C.- Z.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihre Beschwerde an das kantonale Gericht gutzuheissen.
Das RAV verzichtet unter Verweis auf seine Rechtsschriften im kantonalen Verfahren auf eine Stellungnahme.
Auch das Staatssekretariat für Wirtschaft sieht von einer Vernehmlassung ab.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG), insbesondere die Anforderungen an die Pflicht zum Nachweis genügender Arbeitsbemühungen (BGE 124 V 231 Erw. 4a, 120 V 76 Erw. 2, je mit Hinweisen), und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge unzureichender Bemühungen um Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.- Die Versicherte stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei ihr nicht um eine Arbeitslose im Sinne des Gesetzes handle, sondern um eine Schulabgängerin ohne Lehrstelle.
Es sei positiv zu bewerten, wenn eine junge Person sich in erster Linie um einen Ausbildungsplatz bemühe und bei der Annahme einer Arbeitsstelle zurückhaltend sei. Für letzteres fehle ihr als Schulabgängerin auch die Erfahrung.
Eine grössere Anzahl von Bewerbungen sei ihr im September 2000 nicht möglich gewesen, weil der Arbeitsmarkt zu dieser Zeit sehr ausgetrocknet gewesen sei. Die Annahme irgendeiner Arbeitsstelle hätte auch ihren Einstieg in eine Ausbildung erheblich erschwert.
3.- a) Zweck der Arbeitslosenversicherung ist der angemessene Ersatz für Erwerbsausfälle infolge Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, schlechtem Wetter oder Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Art. 1 Abs. 1 AVIG). Zudem soll sie durch arbeitsmarktliche Massnahmen drohende Arbeitslosigkeit verhüten und bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen (Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 59 ff. AVIG). Die Arbeitslosenversicherung ist jedoch nicht zuständig für die Grundausbildung der Versicherten (BGE 111 V 271; ARV 1993/1994 Nr. 39 S. 261, 1990 Nr. 9 S. 55, je mit Hinweisen; vgl. auch Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Rz. 561 ff.). Bevor eine versicherte Person Leistungen bezieht, hat sie nach dem im ganzen Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare zu unternehmen, um den Schaden gering zu halten. In der Arbeitslosenversicherung bedeutet dies, dass sie jede zumutbare Arbeit anzunehmen hat (Art. 16 Abs. 1 AVIG) und sich im zumutbaren Rahmen um eine Arbeitsstelle bemühen muss (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Diese Pflicht ist so grundlegend, dass selbst Personen, welche in absehbarer Zukunft eine neue Stelle antreten, sich bis zu diesem Zeitpunkt um einen Zwischenverdienst bemühen müssen (vgl. ARV 1998 Nr. 9 S. 46 Erw. 3). Ebenso wird beispielsweise auch von Schwangeren verlangt, dass sie trotz der Schwangerschaft eine Arbeitsstelle suchen (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 Erw. 2).
b) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sehen weder Gesetz noch Verordnung für ihre Situation als Schulabgängerin ohne Lehrstelle einen von den übrigen Versicherten abweichenden Massstab vor. Es kann von ihr deshalb ohne Weiteres verlangt werden, dass sie sich bis zum Antritt einer allfälligen Ausbildung um einen (Zwischen-)Verdienst bemüht, will sie sich ihren Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung aufrecht erhalten. Was die Versicherte dagegen anführt, vermag nichts daran zu ändern.
Insbesondere wäre infolge des angeblich ausgetrockneten Arbeitsmarktes erst recht eine grössere Anzahl Arbeitsbemühungen angebracht gewesen (vgl. ARV 1980 Nr. 45 S. 112 Erw.
2). Auch die geltend gemachte mangelnde Berufserfahrung stellt keinen hinreichenden Grund dar, der es ihr verunmöglicht hätte, sich um eine ihrem Alter sowie ihrer Schulbildung entsprechende Hilfsarbeit zu bemühen. Auf ihre Rüge der langen Wartefrist für Schulabgänger ist nicht weiter einzugehen, da dies nicht in Zusammenhang mit der vorliegend strittigen Einstellung steht. Zudem übersieht sie, dass ihr, sollte sie nur einen Ausbildungsplatz gesucht haben und nicht bereit gewesen sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, die Vermittlungsfähigkeit, welche grundlegende Voraussetzung zum Bezug jeder Art von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 AVIG), abgesprochen werden müsste. Verwaltung und Vorinstanz haben demnach zu Recht die Versicherte wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Monat September 2000 in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt.
c) Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Verschulden; bei leichtem Verschulden beträgt sie einen bis 15 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV). Die von der Verwaltung verfügte und von der Vorinstanz bestätigte Einstellung für drei Tage trägt den gesamten objektiven und subjektiven Umständen Rechnung und ist im Rahmen der Ermessenskontrolle (Art. 132 OG) nicht zu beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, der Kantonalen Arbeitslosenkasse Ob- und Nidwalden sowie dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 13. Mai 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: