Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2P.25/2002 /bmt
Urteil vom 17. Mai 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Ersatzrichter Zünd,
Gerichtsschreiberin Diarra.
B.________,
A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas
H. Blattmann, Reichenbach & Partner, Talacker 50, 8001 Zürich,
gegen
Staat Solothurn, 4500 Solothurn, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raoul Stampfli, Postfach 6164, 4500 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1,
4502 Solothurn.
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. November 2001)
Sachverhalt:
A.
Am 4. Mai 1987 verfügte das Baudepartement des Kantons Solothurn unter anderem, A.________ dürfe für das Aufstellen von 40 Hundehäuschen zur Haltung von 40 Alaskan Huskies und für die Einkiesung und Einzäunung des zur Hundehaltung genutzten Areals auf dem Grundstück X.________-Strasse in Y.________ keine Baubewilligung erteilt werden. Die Hundehäuschen und sämtliche der Hundehaltung dienenden Einrichtungen seien zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Rechtsmittel gegen diese Verfügung wurden abgewiesen, zuletzt vom Bundesgericht am 16. Juni 1989.
Am 25. Mai 1990 untersagte das Oberamt von Olten-Gösgen A.________ unter anderem, auf seinem Grundstück gleichzeitig mehr als zwei erwachsene Hunde und einen Wurf Jungtiere pro Jahr zu halten; es verpflichtete ihn, den Hundebestand von rund 60 Huskies entsprechend zu reduzieren, indem er die überzähligen Hunde wegschaffe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies eine dagegen erhobene Beschwerde am 19. Dezember 1990 ab.
B.
Mit Verfügung vom 21. August 1995 setzte der Vorsteher des Oberamtes von Olten-Gösgen A.________ eine Frist bis 30. September 1995 an, um - wie angeordnet - den Hundebestand zu reduzieren. Zudem drohte er die Ersatzvornahme an, das heisst "die endgültige Wegnahme der Hunde und die Ausführung der Verpflichtungen durch Dritte im Auftrage des Oberamtes, nötigenfalls unter Zuhilfenahme und Einsatz polizeilicher Hilfs- und Zwangsmittel", und behielt die Veräusserung der Hunde vor. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn ab. In der Folge machte A.________ geltend, er habe die Hunde an B.________ verkauft. Daraufhin setzte der Vorsteher des Oberamtes B.________ am 26. Februar 1996 Frist bis 8. März 1996, um die Zahl der Hunde, wie verlangt, zu reduzieren. Auch B.________ drohte er die Ersatzvornahme an. Eine dagegen von B.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 6. März 1996 ab.
Am 18. April 1996 wurde auf Anordnung des Oberamtes Olten-Gösgen das Gelände an der X.________-Strasse in Y.________ geräumt. Dabei wurden 66 Hunde weggenommen und an verschiedenen Orten in der Schweiz und in Deutschland fremdplatziert. Der Oberamtmann teilte am 22. April 1996 allen Personen und Organisationen, denen die 66 Hunde übergeben worden waren, mit, sie hätten die Hunde zu Eigentum erhalten. In einer weiteren Mitteilung vom 1. Mai 1996 führte er dagegen aus, dass die Hunde an B.________ zurückzugeben seien, welche sie bei den dem Oberamt bekannt gegebenen Dritten unterzubringen habe. In einem weiteren Schreiben machte der Oberamtmann die Besitzer der Hunde darauf aufmerksam, dass B.________ und A.________ den Eigentumsübergang bestreiten würden und rechtliche Schritte einleiten wollten, falls ihnen die Hunde nicht freiwillig herausgegeben würden. Die Verfügung vom 1. Mai 1996 und das ergänzende Schreiben hatten zur Folge, dass B.________ insgesamt 21 Hunde zurückerhielt.
C.
Am 5. Juli 1996 reichten B.________ und A.________ gegen das Oberamt Olten-Gösgen Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn ein und verlangten die Feststellung der Nichtigkeit der Ersatzvornahme und der dabei vom Oberamt vorgenommenen Enteignung der Hunde; die enteigneten Rechte seien ihnen zurückzuübertragen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn trat mit Urteil vom 20. Dezember 1996 auf die Klage nicht ein. Das Bundesgericht hiess indessen die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil (1P.69/1997) vom 21. April 1997 gut. Schliesslich hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Juli 1997 die Klage gut und stellte fest, dass B.________ Eigentümerin der im Rahmen der Ersatzvornahme fremdplatzierten 66 Alaskan Huskies sei. Der Oberamtmann habe den vorgegebenen Rahmen der Ersatzvornahme durchbrochen, indem er den Besitzern der Hunde mitgeteilt habe, sie seien Eigentümer der Hunde geworden.
D.
Am 15. Juni 1998 reichten A.________ und B.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Klage ein mit dem Begehren, den Staat Solothurn zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'637'600.20 nebst 5% Zins seit 15. Juni 1998 sowie eine Genugtuung in richterlich festzusetzender Höhe zu bezahlen.
Mit Klageantwort vom 29. September 1998 beantragte der Staat Solothurn die Abweisung der Klage.
Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und rogatorischer Einvernahme von drei Zeugen in Deutschland und Österreich wurden durch das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn weitere sechs Zeugen befragt.
Mit Urteil vom 12. November 2001 wurde der Staat Solothurn verpflichtet, der Klägerin B.________ Schadenersatz von Fr. 154'240.-- zuzüglich 5% seit 15.6.1998 zu bezahlen, B.________ und A.________ zudem weiteren Schadenersatz von Fr. 24'632.60 zuzüglich Zins sowie eine Genugtuung von je Fr. 5'000.--.
E.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2002 haben B.________ und A.________ staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, den B.________ zuzusprechenden Schadenersatz neu festzusetzen und gegebenenfalls das Verwaltungsgericht anzuweisen, das Beweisverfahren mit Bezug auf die Individualisierung und Kategorisierung der 40 ausstehenden und 4 kastrierten Hunde zu ergänzen; der B.________ und A.________ zugesprochene Schadenersatz für vorprozessuale Anwaltskosten sei um den Betrag von Fr. 12'997.90 auf neu Fr. 37'630.50 festzusetzen; für das bundesgerichtliche Verfahren sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 27. Februar 2002 beantragt der Staat Solothurn, die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht stellt unter Hinweis auf die Akten und die Begründung des angefochtenen Urteils denselben Antrag. Es gibt zudem bekannt, dass mit Urteil vom 20. Februar 2002 ein Rechnungsfehler berichtigt worden sei und der demzufolge B.________ zugesprochene Schadenersatz Fr. 154'440.-- betrage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur. Soweit die Beschwerdeführer mehr verlangen als die Aufhebung des angefochtenen Urteils, ist darauf nicht einzutreten (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5, mit Hinweis).
2.
2.1 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass ein Vollstreckungsexzess insoweit vorliegt, als der Oberamtmann den neuen Besitzern der Hunde mitgeteilt hat, sie seien Eigentümer derselben geworden. Diese Mitteilung habe es den Beschwerdeführern erschwert und teilweise verunmöglicht, die Hunde wieder zurückzuerhalten. Für die Bemessung des zu ersetzenden Schadens stellte das Verwaltungsgericht auf den Veräusserungswert der Hunde ab. Feststellbar sei noch, wie viele Hunde die Kläger nicht mehr zurückerhalten hätten; nicht mehr möglich sei jedoch, die einzelnen Hunde zu individualisieren. Die Kläger hätten zwar entsprechende Aufstellungen eingereicht, doch komme diesen nicht die nötige Beweiskraft zu. Das Verwaltungsgericht hat deshalb den Schaden in sinngemässer Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR nach richterlichem Ermessen festgelegt, wobei es gestützt auf die Zeugenbefragungen einen durchschnittlichen Veräusserungswert eines Hundes von Fr. 4'500.-- annahm.
2.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, es hätte zwischen Leit-, Team- und Jung- bzw. rennunerprobten Hunden unterschieden werden müssen; undifferenziert auf einen Durchschnittswert von Fr. 4'500.-- abzustellen, gehe nicht an. Es ist richtig, dass wertmässig grundsätzlich zwischen diesen Hundekategorien unterschieden werden kann. Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Es hat ermittelt, dass für rennerfahrene Hunde Preise zwischen Fr. 2'000.-- und Fr. 7'000.-- bezahlt werden, während die Preise für Top-Leithunde in Einzelfällen wesentlich höher und für Junghunde demgegenüber tiefer liegen. Top-Leithunde dürften einen wesentlich geringeren Anteil ausmachen als Teamhunde, und sicher habe es in einer Zucht, wie derjenigen der Beschwerdeführer, auch Junghunde. Deshalb rechtfertige sich die Annahme eines Durchschnittswerts von Fr. 4'500.--.
Als Schätzung im Rahmen des richterlichen Ermessens ist diese Vorgehensweise zum Vornherein nicht zu beanstanden. Dem Verwaltungsgericht kann aber auch nicht Willkür vorgeworfen werden, wenn es davon abgesehen hat, die Hunde einzeln zu kategorisieren und ihren Wert entsprechend zu bestimmen. Die Beschwerdeführer haben wohl eine Liste zu den Akten gegeben, in welcher die Hunde namentlich aufgeführt sind und weitere Angaben zu den einzelnen Hunden gemacht werden. Beweiskräftig, insbesondere bezüglich der Einteilung der Hunde in die einzelnen Kategorien, ist eine solche Liste freilich nicht, wie das Verwaltungsgericht ohne Willkür feststellen durfte. Dem Verwaltungsgericht kann nicht vorgeworfen werden, es hätte weitergehende Abklärungen treffen müssen. Die Beschwerdeführer selber hätten es in der Hand gehabt, den Zeugen entsprechende Fragen zu stellen, wenn sie der Meinung gewesen sein sollten, auf diese Weise lasse sich der Wert jedes einzelnen Hundes ermitteln, was allerdings kaum wahrscheinlich ist. Hinzu kommt, dass auch aus Klagebeilage 47 die Einteilung in die verschiedenen Kategorien gar nicht schlüssig hervorgeht, vielmehr wird dort nur von "Lead-Zucht", "Team-Zucht" und "Team-Leasing" gesprochen. In der Replik nannten die Beschwerdeführer die Zahl von 11 Top-Leithunden und 18 Rennhunden sowie 15 "restlichen" Hunden, in der staatsrechtlichen Beschwerde wird von 12 Leit-Hunden, 23 Team-Hunden und 9 jungen Hunden gesprochen. Schon diese Unterschiede in der eigenen Darstellung der Beschwerdeführer machen deutlich, dass das Verwaltungsgericht auf eine Schätzung des Schadens angewiesen war. Dabei ist es auch keineswegs in Willkür verfallen, zumal es dem Umstand Rechnung getragen hat, dass in der Zucht die verschiedenen Kategorien vertreten waren, wobei mutmasslich davon auszugehen war, dass mehrheitlich Team-Hunde zum Zuchtbestand gehörten.
2.3 Der Verweis im Urteil des Verwaltungsgerichts auf die fehlende Mitwirkung der Beschwerdeführer vor und bei der Räumung für die Individualisierung der Hunde, auf unzutreffende eidesstattliche Erklärungen sowie darauf, dass auch Steuer- und Buchhaltungsunterlagen die Individualisierung der Tiere nicht ermöglichten, ist nicht weiter von Belang. Das Verwaltungsgericht hat mit diesen Ausführungen nur Gründe genannt, die aus Sicht des Verwaltungsgerichtes dafür verantwortlich sind, dass es heute nicht mehr möglich ist, die Tiere zu individualisieren. Wie weit diese Annahmen richtig sind, bleibt im Ergebnis aber ohne Bedeutung, denn unabhängig davon war das Verwaltungsgericht letztlich auf eine ermessensweise Schätzung des Schadens verwiesen.
3.
Das Verwaltungsgericht hat vom Veräusserungswert von 44 Hunden in Höhe von Fr. 198'000.-- den Betrag von Fr. 43'760.-- (berichtigt auf Fr. 43'560.--) in Abzug gebracht, dies deshalb, weil bei korrekt durchgeführter Ersatzvornahme die Hunde auf Rechnung der Beschwerdeführer in Tierheimen untergebracht worden wären und dafür die Unterbringungskosten zum mittleren Tagessatz von Fr. 27.50 pro Hund mutmasslich für den Zeitraum vom 18. April bis 8. Mai 1996 hätte bezahlt werden müssen.
Die Beschwerdeführer beanstanden diese Vorteilsanrechnung als willkürlich, weil ihnen die Tiere definitiv weggenommen worden seien. Sie übersehen damit, dass die Ersatzvornahme als solche rechtmässig war. Bei korrekter Durchführung wären die Tiere für eine bestimmte Zeit in fremder Obhut gewesen, wofür die Beschwerdeführer hätten aufkommen müssen, dies zum Satz wie er in der Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden festgelegt ist. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, bei grossen Zuchten wie der ihrigen seien die Kosten tiefer, so geht dies an der Sache vorbei, denn eingespart wurden die Kosten für die Fremdplatzierung, welche die Beschwerdeführer bei richtiger Durchführung der Ersatzvornahme hätten tragen müssen.
Schliesslich liegt für die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe die Dispositionsmaxime verletzt, keine hinreichende Begründung vor (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 la 1 E. 2a S.3). Die massgebende Bestimmung des kantonalen Prozessrechts wird weder bezeichnet (der Verweis auf die Geltung der Zivilprozessordnung genügt dafür nicht), noch deren verfassungswidrige Anwendung dargetan.
4.
Schliesslich wird als willkürlich gerügt, dass die vorprozessualen Anwaltskosten der Beschwerdeführer im Betrag von Fr. 12'997.90 mangels Substantiierung nicht berücksichtigt worden sind. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, wurden diese Kosten in der Klageschrift unter Ziff. 69 nur behauptet, nicht aber spezifiziert. Indessen haben die Beschwerdeführer mit der Replik die fragliche Kostennote nachgereicht, versehen mit detaillierten Angaben (wobei allerdings aus Unachtsamkeit eine Seite nicht mitgeliefert wurde). Das Verwaltungsgericht scheint dies übersehen zu haben. Ist aber die Annahme des Verwaltungsgerichts, die diesbezüglichen vorprozessualen Kosten seien nicht spezifiziert, aktenwidrig, so liegt hierin Willkür. Der angefochtene Entscheid ist daher in diesem Punkt aufzuheben.
5.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich damit teilweise als begründet. Sie ist gutzuheissen, soweit den Beschwerdeführern vorprozessuale Kosten im Betrag von Fr. 12'997.90 nicht zugesprochen wurden, im Übrigen aber abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich grundsätzlich, die bundesgerichtlichen Kosten zu einem Viertel dem Staat Solothurn und zu drei Vierteln den Beschwerdeführern zu überbinden. Letztere haben aber für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt (Art. 152 OG). Dass sie nicht in der Lage sind, Verfahrenskosten zu bestreiten, geht aus den Akten hinreichend hervor, und auch im kantonalen Verfahren ist ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden. Da sie mit der staatsrechtlichen Beschwerde teilweise durchdringen, lässt sich zudem nicht sagen, ihr Begehren sei zum Vornherein aussichtslos gewesen. Es rechtfertigt sich daher, ihnen die bundesgerichtlichen Kosten einstweilen zu erlassen. Der Kanton Solothurn hat ihnen, da sie teilweise obsiegen, eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 OG); im Übrigen ist ihr Anwalt aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. November 2001 aufgehoben, soweit damit vorprozessuale Kosten im Betrag von Fr. 12'997.90 nicht zugesprochen wurden. Im Übrigen wird die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Den Beschwerdeführern wird für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und es wird ihnen in der Person von Rechtsanwalt Thomas Blattmann, Zürich, ein unentgeltlicher Vertreter beigegeben.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zu drei Vierteln mit Fr. 2'250.-- und dem Staat Solothurn zu einem Viertel mit Fr. 750.-- auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführer wird ihnen einstweilen erlassen.
4.
Der Staat Solothurn hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 750.-- auszurichten. Aus der Bundesgerichtskasse wird der Anwalt der Beschwerdeführer zudem mit Fr. 2'250.-- entschädigt.
5.
Die Rückforderung der einstweilen erlassenen Gerichtsgebühr und der Entschädigung des Anwalts aus der Bundesgerichtskasse bleibt vorbehalten (Art. 152 Abs. 3 OG).
6.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Oberamt Olten-Gösgen, dem Staat Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Mai 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: