[AZA 7]
U 9/02 Vr
II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Jancar
Urteil vom 17. Mai 2002
in Sachen
S.________, 1937, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Markus Schmid, Steinenschanze 6, 4051 Basel,
gegen
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft, Steinengraben 41, 4003 Basel, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
A.- Der 1937 geborene S.________ bezog seit 1. August 1992 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 24. Oktober 1994), da er an leichten bis mässigen degenerativen Halswirbelsäulen (HWS)-Veränderungen, an einem Zustand nach Kompressionsfraktur Th12 (Unfall vom 16. Dezember 1986), an degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, beginnender Arthrose der Kniegelenke und an psychischen Beschwerden litt. Seit Februar 1993 arbeitete er zu 50 % bei der X.________ AG als Kontrolleur und war damit bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend National) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 3. Mai 1995 hielt er mit seinem Personenwagen vor einem Rotlicht an, worauf ein nachfolgendes Fahrzeug in das Heck seines Wagens prallte. Er erlitt ein Schleudertrauma und eine Kontusion der HWS sowie eine Kontusion der Brustwirbelsäule. Bis 23. Mai 1995 war er 100 % arbeitsunfähig, wofür die National Taggelder ausrichtete. Am 24. Mai 1995 nahm er die Arbeit wieder auf, worauf die National keine Leistungen mehr erbrachte. Am 29. September 1995 kündigte die X.________ AG seine Stelle per 31. Januar 1996. Am 10. April 1997 verlangte er bei der Invalidenversicherung revisionsweise die Ausrichtung einer ganzen Rente, da er weiterhin und verstärkt an den Folgen des Unfalls vom 3. Mai 1995 leide. Danach überprüfte auch die National ihre Leistungspflicht. Zur Abklärung der medizinischen Verhältnisse zog sie diverse Berichte und Gutachten bei. In der abschliessenden Expertise vom 2. August 1998 stellte Dr. med. M.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, bezüglich des Unfalls vom 3. Mai 1995 die Diagnose einer HWS-Abknickverletzung und milden traumatischen Gehirnverletzung mit mässigem Cervicalsyndrom, leichten bis mässigen cervicocephalen Beschwerden sowie leichten bis mässigen kognitiven Störungen. Mit Verfügung vom 14. September 1999 verneinte die National eine Leitungspflicht, da diese Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 3. Mai 1995 zurückzuführen seien. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 13. Juni 2000 ab.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt (ab 1. April 2002 neu Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) mit Entscheid vom 10. Oktober 2001 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die National zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
Die National schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) und über die Haftung für Spätfolgen und Rückfälle (Art. 11 UVV) sowie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 296 Erw. 2c, je mit Hinweisen), zur vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/aa, 125 V 461 Erw. 5a, je mit Hinweisen), bei psychischen Unfallfolgen (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 124 V 45 Erw. 5c/bb und 213 f., 115 V 133 ff.; RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80) sowie Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359) im Besonderen zutreffend dargelegt. Sodann hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Beurteilung der Adäquanz in Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beschwerden zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, nach den für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall erforderlichen Kriterien vorzunehmen ist (BGE 123 V 99 Erw. 2a). Richtig sind auch die Ausführungen zur Bedeutung, die den ärztlichen Stellungnahmen bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades zukommt (BGE 125 V 261 Erw. 4) sowie zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung und zum Beweiswert eines Arztberichts (BGE 125 V 352 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 124 S. 214). Darauf wird verwiesen.
2.- Die Vorinstanz hat gestützt auf die medizinischen Akten zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 3. Mai 1995 u.a. ein HWS-Schleudertrauma erlitten hat und dass im unmittelbaren Anschluss daran eine Reihe typischer Symptome einer solchen Verletzung (Kopfschmerzen, Schwindel, Schwebegefühl, Übelkeit, Sehstörungen, Genickschmerzen, Verstärkung vorbestehender Rückenschmerzen) ohne nunmehr organisch nachweisbare Folgen (BGE 119 V 338 Erw. 1 mit Hinweis) aufgetreten sind (Berichte des med. pract. Z.________, Arzt für Allgemeine Medizin, vom 9. Mai 1995 und 19. Juli 1997 sowie des Dr. med. N.________ vom 14. August 1995; Gutachten des Dr. med. M.________ vom 2. August 1998). Weiter ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den daraus resultierenden Beschwerden zu bejahen ist. Denn nach der Rechtsprechung ist die natürliche Kausalität in der Regel anzunehmen, wenn ein Schleudertrauma der HWS (oder eine äquivalente Verletzung) diagnostiziert ist und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden vorliegt (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Zu einer anderen Beurteilung besteht vorliegend kein Anlass, zumal die Beschwerden auf Grund der medizinischen Akten - entgegen den Behauptungen der National - unmittelbar nach dem Unfall auftraten.
3.- a) Während die Vorinstanz die Adäquanzbeurteilung unter Hinweis auf BGE 123 V 99 Erw. 3 nach der für psychische Unfallfolgen geltenden Rechtsprechung vorgenommen hat mit der Begründung, dass die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen durch die psychische Problematik in den Hintergrund gedrängt worden seien, vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die Adäquanz des Kausalzusammenhangs in Anwendung von BGE 117 V 359 zu beurteilen sei.
b) Die Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang bei Schleudertraumen der HWS, nach welcher nicht unterschieden wird, ob die Beschwerden mehr organischer und/oder psychischer Natur sind, geht davon aus, dass diese Beschwerden miteinander eng verwoben sind und eine "Differenzierung angesichts des komplexen und vielschichtigen Beschwerdebildes in heiklen Fällen gelegentlich grosse Schwierigkeiten bereitet" (BGE 117 V 364 Erw. 5d/aa). Voraussetzung für die Anwendung dieser Praxis ist aber, dass die psychischen Beschwerden aus dem Unfall hervorgehen und zusammen mit den organischen Beschwerden, die ebenfalls auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, ein komplexes Gesamtbild ergeben (RKUV 2000 Nr. U 397 S. 328 Erw. 3b).
c) Beim Versicherten haben schon vor dem Unfall vom 3. Mai 1995 psychische Beschwerden bestanden. In der Expertise des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 2. Dezember 1992 wurde u.a. folgende Diagnose gestellt: neurotische Persönlichkeitsstruktur mit vorwiegend depressiven Anteilen, psychosomatische Entwicklung. Dr. med. E.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Gutachten vom 6. Mai 1994 eine psychosomatische Entwicklung auf der Grundlage einer neurotischen Persönlichkeitsstruktur mit vorwiegend depressiven Anteilen.
Dr. med. M.________ legte im Gutachten vom 2. August 1998 dar, ein Teil der Leiden sei gemischter Natur, da der depressive Vorzustand auf die nach dem Unfall vom 3. Mai 1995 aufgetretenen Beschwerden abfärbe. Das Unfallereignis habe jedoch die vorbestehenden kognitiven und seelischen Störungen ungünstig beeinflusst und verstärkt.
Nach dem Gesagten hat der Unfall die psychische Situation verschlimmert, weshalb der natürliche Kausalzusammenhang auch hinsichtlich der psychischen Gesundheitsschädigung zu bejahen ist; der Unfall hat in diesem Sinne als Teilursache für die Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes zu gelten. Indessen zeigt sich diese Verschlimmerung des psychischen Krankheitsbildes nicht als mit dem organisch-psychischen Beschwerdebild nach Schleudertrauma der HWS eng verflochtene Entwicklung, sondern als ein durch den Unfall verschlechterter Vorzustand. Aus diesem Grund, und nicht weil die psychische Problematik ganz im Vordergrund steht, ist der adäquate Kausalzusammenhang nach der für psychische Fehlentwicklungen massgebenden Rechtsprechung (BGE 115 V 133) zu beurteilen. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang bei Schleudertraumen der HWS (BGE 117 V 359) nicht erfüllt (RKUV 2000 Nr. U 397 S. 328 Erw. 3c).
Unbehelflich ist damit auch die Argumentation des Versicherten, der Vorzustand sei gleichsam abzutrennen und die nach dem Unfall vom 3. Mai 1995 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Erwerbsfähigkeit sei gesondert nach der Schleudertraumapraxis zu behandeln.
4.- In Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 3. Mai 1995 und den psychischen Beschwerden zu verneinen. Es kann diesbezüglich auf Erw. 4.3 des angefochtenen Entscheides verwiesen werden, worin die Vorinstanz, ausgehend von einem mittelschweren Unfall, richtig ausgeführt hat, dass die praxisgemäss (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) in die Beurteilung miteinzubeziehenden Kriterien weder in gehäufter Weise erfüllt sind noch eines der Kriterien in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist.
Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Das Kriterium der langen, somatisch bedingten ärztlichen Behandlung ist nicht erfüllt, da der Versicherte selber einräumt, selten beim Arzt gewesen zu sein. Unbehelflich ist diesbezüglich sein Vorbringen, er habe sich von seiner als Therapeutin ausgebildeten Lebenspartnerin manualtherapeutisch behandeln lassen. Er macht weiter geltend, das Kriterium der langen Dauer der Arbeitsunfähigkeit sei erfüllt, da aus dem Unfall vom 3. Mai 1995 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % resultiere. Abgesehen davon, dass vorliegend nicht von einer gesonderten, somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, fällt der Grad von 20 % nicht derart ins Gewicht, dass deswegen und auf Grund des als erfüllt zu betrachtenden Kriteriums der besonderen Art der erlittenen Verletzung die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu bejahen wäre.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 17. Mai 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: