BGer 1P.150/2002
 
BGer 1P.150/2002 vom 21.05.2002
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.150/2002/sch
Urteil vom 21. Mai 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
Gerichtsschreiber Störi.
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Camenzind, Untertor 11, 8400 Winterthur,
gegen
Markus Imholz, Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich, Büro B-3, Postfach, 8026 Zürich,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Postfach, 8023 Zürich,
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Art. 9, 29 Abs. 1 und 30 Abs. 1 BV BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Ablehnung)
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 14. Februar 2002)
Sachverhalt:
A.
Gestützt auf eine Strafanzeige der Botschaft der Koreanischen Demokratischen Volksrepublik vom 14. Dezember 1999 führt Bezirksanwalt Imholz von der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Betrugs und Veruntreuung. Dieser steht im Verdacht, die Botschaft der Koreanischen Demokratischen Volksrepublik um US-$ 1'060'000.-- betrogen bzw. diese Summe veruntreut zu haben.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2001 verlangte X.________ von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Bezirksanwalt Imholz anzuweisen, sofort in den Ausstand zu treten. Dieser habe durch zahlreiche Handlungen und Aussagen zum Ausdruck gebracht, dass er X.________ für schuldig halte. Im Einzelnen seien folgenden Untersuchungshandlungen von Bezirksanwalt Imhof zu beanstanden:
- Er schicke ihm neuerdings Vorladungen auf dem Briefpapier der Abteilung "Gewaltdelikte" der Bezirksanwaltschaft Zürich, obwohl ihm nachweislich kein Gewaltdelikt vorgeworfen werde. Diese Tatsache lasse sich nur bei besonderem Wohlwollen auf fehlende Sensibilität zurückführen.
- Schwerer falle ins Gewicht, dass er versucht habe, Amtshandlungen (Einvernahmen) auf fremdem Staatsgebiet in der nordkoreanischen Botschaft durchzuführen.
- Er habe seine Verteidigungsrechte verletzt, indem er Amtshandlungen und Ein vernahmen durchgeführt habe, ohne dass für die Verteidigung die Möglichkeit be standen hätte, daran teilzunehmen.
- Er habe sich durch zwei fehlerhafte Kontensperren, die von der Staatsanwaltschaft unverzüglich aufgehoben worden seien, der Amtspflichtverletzung schuldig gemacht, was ohne weiteres geeignet sei, zumindest den Anschein der Befangenheit zu er wecken.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich wies das Ablehnungsbegehren am 29. November 2001 ab.
Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wies den von X.________ dagegen erhobenen Rekurs am 14. Februar 2002 ab.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 18. März 2002 wegen Verletzung von Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK beantragt X.________, diesen Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern aufzuheben.
C.
Die Bezirks- und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung. Die Direktion der Justiz und des Innern beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Beschluss der Direktion der Justiz und des Innern schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab, sondern lässt im Gegenteil dessen Fortführung zu. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid über ein Ablehnungsbegehren im Sinne von Art. 87 Abs. 1 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist. Der Beschwerdeführer ist zur Befangenheitsrüge gegen den instruierenden Bezirksanwalt befugt (Art. 88 OG). Da diese und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c; 121 I 334 E. 1c), einzutreten. Soweit im Folgenden zu Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht Stellung genommen wird, handelt es sich um nicht den gesetzlichen Anforderungen genügende Rügen. Das trifft etwa auf Kritik an der Direktion der Justiz und des Innern zu, sie habe quasi in eigener Sache entschieden, da sie die Bezirksanwaltschaften angewiesen habe, für ihre Korrespondenz ausschliesslich das (vom Beschwerdeführer beanstandete) amtliche Briefpapier zu verwenden, oder sie habe seine Rekursschrift nicht angemessen gewürdigt.
2.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, da sein Ausstandsgesuch nicht von einem unabhängigen Gericht, sondern von einer Verwaltungsbehörde beurteilt worden sei. Materiell verletze der Entscheid Art. 9 BV, da sein Ausstandsgesuch abgewiesen worden sei, obwohl Umstände vorlägen, die objektiv geeignet seien, Bezirksanwalt Imhof als befangen erscheinen zu lassen.
2.1 Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt. Verfahrens- oder andere Rechtsfehler, die einem Gericht unterlaufen, können nach der Rechtsprechung den Anschein der Befangenheit allerdings nur begründen, wenn sie wiederholt begangen wurden oder so schwer wiegen, dass sie Amtspflichtverletzungen darstellen (BGE 116 Ia 14 E. 5; 135 E. 3a). Diese Garantien sind bei der Ablehnung eines Untersuchungsrichters oder eines Vertreters der Staatsanwaltschaft nur anwendbar, wenn diese ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig werden und die Rolle eines eigentlichen Richters einnehmen. Nehmen sie jedoch ihre Funktion als Strafuntersuchungs- oder Anklagebehörde wahr, ist die Ausstandspflicht ausschliesslich aufgrund von Art. 29 Abs. 1 BV zu beurteilen.
Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Untersuchungsrichters im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Ebenso wie ein Staatsanwalt kann auch ein Untersuchungsrichter abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 127 I 196 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zu Art. 4 und 58 aBV sowie die Literatur).
2.2 Die vom Beschwerdeführer gegen Bezirksanwalt Imhof erhobenen Vorwürfe betreffen dessen Rolle als Untersuchungsrichter. Dieser übte gegenüber dem Beschwerdeführer in keinem Zeitpunkt richterliche Funktionen aus; insbesondere war er nicht als Haftrichter tätig. Zwar liess er den Beschwerdeführer polizeilich verhaften und vorführen; Untersuchungshaft hat er jedoch keine angeordnet, und dafür wäre er auch gar nicht zuständig gewesen (Vgl. §§ 49, 60 f. der Zürcher Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919). Damit hat er auch nach der Rechtsprechung der Strassburger Organe keine richterliche Tätigkeit im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 EMRK ausgeübt (Entscheid der Kommission vom 29. November 1995 i.S. M.H. gegen die Schweiz, in: VPB 1996 Nr. 100). Die Rüge des Beschwerdeführers, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, weil er von einer Verwaltungsbehörde und nicht von einer richterlichen Instanz getroffen worden sei, ist somit unbegründet, da diese Bestimmungen vorliegend nicht anwendbar sind.
2.3 Der Beschwerdeführer stützt seine Auffassung, Bezirksanwalt Imhof erscheine zumindest objektiv befangen, auf die vier bereits der Staatsanwaltschaft vorgetragenen Vorwürfe (vorn, Sachverhalt A.).
2.3.1 Bezirksanwalt Imhof gehört nach der unbestrittenen Darstellung der Direktion der Justiz und des Innern im angefochtenen Entscheid der "Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich für Gewaltdelikte" an, welche als Zuständigkeitsschwerpunkt Gewaltdelikte untersucht, daneben aber auch andere Fälle behandelt. Inwiefern Bezirksanwalt Imhof durch die Verwendung des amtlichen Briefpapiers der Behörde, der er angehört, befangen erscheinen könnte, ist schlechterdings unerfindlich. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Verwendung dieses Briefpapiers in der Korrespondenz mit ihm, dem kein Gewaltdelikt vorgeworfen wird, als "unsensibel" empfinden mag, grenzt es doch an Trölerei, damit eine Befangenheitsrüge begründen zu wollen.
2.3.2 Bezirksanwalt Imhof hat den Beschwerdeführer zwar zu einer Einvernahme in die Räume der nordkoreanischen Botschaft vorgeladen, diese Vorladung indessen umgehend wieder abgenommen, als der Beschwerdeführer dagegen protestierte. Selbst wenn - was keineswegs feststeht, hier indessen nicht näher geprüft zu werden braucht - die Vorladung in die Botschaft unzulässig gewesen wäre, so läge darin jedenfalls kein schwerer Verfahrensfehler, der die Unbefangenheit des Bezirksanwaltes hätte in Frage stellen können; dies umso weniger, als er an der Vorladung nicht festhielt.
2.3.3 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, seine Verhaftung zum Zwecke der Durchführung einer (Haft-)Einvernahme vom 12. Dezember 2000 sei an sich unzulässig gewesen. Er rügt nur, bei dieser Einvernahme seien seine Verfahrensrechte missachtet worden, weil sie ohne seinen Verteidiger stattgefunden habe.
Die Direktion der Justiz und des Innern hat dazu im angefochtenen Entscheid zu Recht angeführt, dass eine polizeiliche Vorführung zum Zwecke einer Einvernahme überraschend erfolgen müsse und daher nicht im Voraus ein Termin mit der Verteidigung vereinbart werden könne. In einem solchen Fall müsse versucht werden, den Verteidiger nach der Verhaftung telefonisch einzuladen, mit dem beträchtlichen Risiko, dass der Verteidiger so kurzfristig nicht verfügbar sei. Dann gelte es abzuwägen, ob die Einvernahme trotzdem sofort durchzuführen sei um den Angeschuldigten anschliessend wieder aus der Haft entlassen zu können, oder ob dieser in Haft gehalten werden müsse, bis eine Hafteinvernahme im Beisein des Verteidigers stattfinden könne.
Damit wird das Dilemma des Bezirksanwaltes zutreffend dargestellt. Dass er sich entschied, die Einvernahme sofort in Abwesenheit des Verteidigers durchzuführen und den Beschwerdeführer danach umgehend aus der Haft zu entlassen, kann ihm nicht als Verfahrensfehler angerechnet werden, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass er eine Verschiebung der Einvernahme verlangt habe, bis seinem Verteidiger eine Teilnahme daran möglich sei. Dass diese Einvernahme möglicherweise gerichtlich nicht zu seinen Lasten verwertet werden kann, weil ihr sein Verteidiger nicht beiwohnen konnte, würde ihm im Übrigen nicht zum Nachteil gereichen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bietet sie somit keinerlei Anlass, an der Objektivität und Unbefangenheit von Bezirksanwalt Imhof zu zweifeln.
2.3.4 Hinsichtlich der Kontensperren, die Bezirksanwalt Imhof anordnete und später wieder aufhob, kann ebenfalls auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Danach war der Beschwerdeführer auf dem Verteiler, womit erstellt ist, dass ihm diese Sperren hätten zugesandt werden sollen. Selbst wenn dies, was nicht mehr feststellbar ist, durch das Verschulden von Bezirksanwalt Imhof oder seines Kanzleipersonals unterblieb, wäre eine derartige Nachlässigkeit kein schwerer Verfahrensfehler, der seine Unparteilichkeit in Frage zu stellen vermöchte.
2.4 Die Beschwerde ist somit offensichtlich unbegründet: In formeller Hinsicht hat der Beschwerdeführer weder auf Grund der Bundesverfassung noch der EMRK einen Anspruch darauf, dass seine Befangenheitsrüge von einer kantonalen richterlichen Instanz geprüft wird. In materieller Hinsicht betreffen die von ihm erhobenen Vorwürfe, mit denen er die angebliche Befangenheit von Bezirksanwalt Imhof nachweisen möchte, soweit sie nicht ohnehin unbegründet
sind, Verfahrensmängel von untergeordneter Bedeutung, wie sie immer wieder vorkommen können und die daher nicht geeignet sind, die Unparteilichkeit von Bezirksanwalt Imhof in Frage zu stellen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art.156 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: