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Original
 
[AZA 0/2]
5C.84/2002/bmt
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
22. Mai 2002
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Escher
und Gerichtsschreiber Schett.
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In Sachen
A.________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raymond Caliezi, Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich,
gegen
B.________, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Nötzli, Stadthausstrasse 135, 8400 Winterthur,
betreffend
Ehescheidung (berufliche Vorsorge),
hat sich ergeben:
A.- B.________ und A.________ lernten sich Ende der siebziger Jahre kennen. Im Jahre 1982 zogen sie zusammen. Am 19. September 1983 kam ihre Tochter C.________ zur Welt.
B.________ verliess an Weihnachten 1987 den gemeinsamen Haushalt. Als sie erneut schwanger wurde, heirateten sie und A.________ am 8. November 1988. Am 5. April 1989 wurde der Sohn D.________ und am 20. Februar 1993 der Sohn E.________ geboren. Die Ehegatten hatten nie eine eheliche Wohnung.
Jeder kam für seinen Lebensunterhalt selber auf und die Auslagen für die Kinder wurden halbiert.
B.- Am 5. August 1999 schied das Bezirksgericht Winterthur in Gutheissung von Haupt- und Widerklage die Ehe A.________-B. ________. Es stellte die drei Kinder unter die elterliche Gewalt der Mutter und regelte das Besuchsrecht des Vaters. Der Unterhaltsbeitrag wurde pro Kind auf Fr. 450.-- bzw. auf Fr. 600.-- festgesetzt, sobald nur noch zwei Kinder unterhaltsberechtigt sind. Die Ehegatten erklärten sich als güterrechtlich auseinandergesetzt und verzichteten gegenseitig auf Unterhaltsansprüche. Der Antrag des Ehemannes auf Überweisung der Hälfte der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge der Ehefrau wurde abgewiesen.
C.- In teilweiser Gutheissung der Berufung von A.________ setzte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. Februar 2002 die Kinderunterhaltsbeiträge auf je Fr. 75.-- fest (Ziff. 3) und merkte vor, dass die Tochter C.________ inzwischen mündig geworden war. Den Antrag des Beklagten auf Überweisung der Hälfte der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge der Klägerin wies es ab (Ziff. 4).
D.- A.________ gelangt mit Berufung ans Bundesgericht.
Er beantragt, Ziff. 4 des obergerichtlichen Urteils aufzuheben und die Vorsorgeversicherung der Klägerin anzuweisen, ihm auf ein Freizügigkeitskonto die Hälfte der Austrittsleistung der Klägerin aus ihrer während der Dauer der Ehe erworbenen Vorsorgeleistung zu übertragen. Er stellt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-Bei der Frage, ob die Aufteilung der Austritts-leistung der beruflichen Vorsorge anzuordnen ist, geht es um eine Zivilrechtsstreitigkeit mit Vermögenswert. Der Streit-gegenstand besteht nicht in einem genau bezifferten Betrag, weshalb der Streitwert zu bezeichnen ist. Denn die Berufung ist nur zulässig, wenn die gesetzliche Streitwertgrenze erreicht ist (Art. 46 OG). Weder das angefochtene Urteil noch die Berufungsschrift genügen hier den gesetzlichen Anforderungen (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Art. 55 Abs. 1 lit. a OG).
Zwar setzt das Bundesgericht von Amtes wegen und nach freiem Ermessen den Streitwert selber fest (Art. 36 Abs. 2 OG; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 83 N. 61). Indes ist es ihm aufgrund der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und den kantonalen Akten nicht möglich, dieser Aufgabe nachzukommen. Dies führt vorliegend zum Nichteintreten auf die Berufung (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 1997, in SJ 1997 S. 493, E. 2b; BGE 109 II 491 E. 1c; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Art. 55 N. 1.3.3). Eine Rückweisung der Sache zur Verbesserung an die Vorinstanz gemäss Art. 52 OG kommt nicht in Frage (Poudret, a.a.O., Art. 52 N. 2).
2.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen, womit die Frage der Bedürftigkeit nicht zu prüfen ist (Art. 152 Abs. 1OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.- Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Mai 2002
Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: