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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.665/2001 /sta
Beschluss vom 24. Mai 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kreis, Kornhausstrasse 3, Postfach 1149, 9001 St. Gallen,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Rathaus, 9043 Trogen,
Obergericht von Appenzell A.Rh., 2. Abteilung, Dorf 7, Fünfeckpalast, Postfach, 9043 Trogen.
Haftentschädigung
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell A.Rh., 2. Abteilung, vom 26. Juni 2001)
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden sprach X.________ mit Urteil vom 26. Juni 2001 von der Anklage der versuchten Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung frei. Dagegen sprach es ihn des mehrfachen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand und des Nichtbeachtens eines Nachtfahrverbots schuldig und verurteilte ihn, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 21 Tagen, zu fünf Wochen Gefängnis, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, und Fr. 1'500.-- Busse.
Bezüglich der Frage der Haftentschädigung führte das Obergericht in Ziffer 8 seiner Erwägungen aus, dass der Angeklagte, wie schon vor Kantonsgericht, den Antrag gestellt habe, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass er sich die Geltendmachung einer Haftentschädigung vorbehalte. Die prozessualen Bestimmungen würden jedoch eine derartige Vormerknahme nicht vorsehen. Die Frage der Haftentschädigung werde mit dem Sachurteil geregelt. Der Angeklagte habe an der mündlichen Appellationsverhandlung keinen konkreten Antrag auf eine Entschädigung für die erstandene Untersuchungshaft gestellt, so dass hievon Umgang zu nehmen sei.
2.
Gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden führt X.________ mit Eingabe vom 12. Oktober 2001 staatsrechtliche Beschwerde. Er beanstandet die Verweigerung einer Haftentschädigung.
Da X.________ bereits am 19. September 2001 ein Gesuch um Erläuterung des obergerichtlichen Urteils gestellt hatte, sistierte das Bundesgericht antragsge-mäss das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Entscheid des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden über das bei ihm hängige Erläuterungsgesuch.
3.
Das Obergericht hiess am 30. Oktober 2001 das Erläuterungsgesuch gut und sprach X.________ für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft eine Haftentschädigung von Fr. 5'000.-- zu. Daraufhin teilte X.________ dem Bundesgericht mit, dass die staatsrechtliche Beschwerde gegen das obergerichtliche Urteil vom 26. Juni 2001 wohl gegenstandslos geworden sei. Er stellte den Antrag, die staatsrechtliche Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Dabei seien ihm keine Kosten aufzuerlegen und ihm sei eine Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen bzw. die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Die kantonalen Behörden haben sich dazu nicht vernehmen lassen.
4.
Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung bzw. Nichtbeurteilung der Haftentschädigungsforderung. Mit der Zusprechung einer Haftentschädigung im obergerichtlichen Urteil vom 30. Oktober 2001 ist das vorlie-gende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden.
Bei gegenstandslos gewordener Beschwerde hat das Bundesgericht über die Kostenfolgen des bei ihm anhängig gemachten Verfahrens mit summarischer Begründung zu entscheiden (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG). Danach sind die Kosten derjenigen Partei aufzuerlegen, die sich bei der Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden hätte.
5.
Das Obergericht hat mit der Zusprechung einer Haftentschädigung im Erläuterungsverfahren dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen. Die sinngemässe Abweisung eines entsprechenden Antrages im obergerichtlichen Urteil vom 26. Juni 2001 (vgl. Ziffer 8 der Urteilserwägungen) führte letztlich zum vorliegenden Beschwerdeverfahren. Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführer der Sache nach als obsiegend im Sinne von Art. 156 bzw. 159 OG zu erachten, ohne dass seine Rügen noch einer näheren Prüfung bedürften.
Dementsprechend hat der Kanton Appenzell Ausserrhoden dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 OG). Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach beschliesst das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 72 BZP i.V.m. Art. 40 OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Appenzell Ausserrhoden hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh. und dem Obergericht von Appenzell A.Rh., 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Mai 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: