BGer C 187/2001
 
BGer C 187/2001 vom 24.05.2002
[AZA 0]
C 187/01 Vr
II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard;
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
Urteil vom 24. Mai 2002
in Sachen
M.________, 1940, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse 2, 4500 Solothurn, Beschwerdegegner,
und
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2000 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend:
AWA) M.________ (geboren 1940) wegen Nichtbefolgens von Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (nachfolgend:
RAV) für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung ein.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 7. Mai 2001 ab.
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
Sowohl die Vorinstanz wie auch das AWA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens von Weisungen des Arbeitsamtes (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) und deren Dauer (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.- Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass er nicht in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden könne, weil seine Anfrage um Verschiebung des Eintritts in das Projekt X.________ vom 4. auf den 11. September 2000 unbeantwortet geblieben sei. Diese Behauptung ist falsch; wie das AWA in seiner Vernehmlassung richtig ausführt, ergibt sich aus dem Fax des Versicherten vom 8. September 2000 (Versendedatum 9. September 2000), dass er am 11. September 2000 mit dem Projekt hätte beginnen sollen und er demnach sehr wohl über den (wegen der Beerdigung seines Bruders am 5. September 2000) verschobenen Beginn informiert war. Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass weder die Arztbesuche des Versicherten und seines Sohnes noch der Tod seines Bruders ein (weiteres) Fernbleiben vom Projekt zu rechtfertigen vermögen und dass dem Beschwerdeführer am 11. September 2000 der Besuch des Projektes gemäss Dr. med. S.________ auch aus gesundheitlichen Gründen zumutbar war. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat diesen zutreffenden Erwägungen nichts anzufügen.
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 24. Mai 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: