BGer 2A.237/2002
 
BGer 2A.237/2002 vom 28.05.2002
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.237/2002 /bie
Urteil vom 28. Mai 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiberin Müller.
A.________, zzt. im Ausschaffungsgefängnis Sursee, Zentralstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration des Kantons Luzern,
Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46,
6002 Luzern.
Ausschaffungsghaft gemäss Art. 13b ANAG
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 2. Mai 2002)
Sachverhalt:
A.
Der 1958 geborene, aus dem Kosovo stammende A.________ reiste am 27. Januar 2001 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Er gehört der Ethnie der Roma bzw. der albanischsprachigen Ashkali an. Seine Frau und sechs seiner neun Töchter waren bereits früher in die Schweiz eingereist und hatten hier ein Asylgesuch gestellt, ebenso ein Sohn. Mit Verfügung vom 27. Juli 2001 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch von A.________ sowie die Asylgesuche seiner 1957 geborenen Ehefrau B.________ und der sechs Töchter C.________ (geb. 1984), D.________ (geb. 1986), E.________ (geb. 1988), F.________ (geb. 1989), G.________ (geb. 1995) und H.________ (geb. 1996) ab und wies die Familie aus der Schweiz weg.
Am frühen Morgen des 7. August 2001 nahm die Kantonspolizei Luzern A.________ fest, nachdem eine Tochter ein benachbartes Ehepaar darüber orientiert hatte, dass er mit einem Messer auf seine Ehefrau losgegangen sei. Der behandelnde Arzt kam in der Untersuchung vom gleichen Tag zum Schluss, dass B.________ von ihrem Manne körperlich misshandelt worden war. B.________ begab sich in der Folge mit ihren Töchtern zu ihrem erwachsenen Sohn nach Freiburg; in der Folge wurde sie im Frauenhaus Luzern untergebracht. Da A.________ den Aufenthaltsort der Familie ausfindig gemacht hatte, musste die Familie an einen andern geheimen, sicheren Ort umplatziert werden.
Mit Urteil vom 24. Oktober 2001 wies die Schweizerische Asylrekurskommission die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge, soweit A.________ betreffend, ab. Sie kam zum Schluss, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft abzusprechen sei; im Übrigen komme auch eine vorläufige Aufnahme nicht in Frage, da er die öffentliche Sicherheit und Ordnung schwerwiegend gefährde.
Am 16. Oktober 2001 nahm die Kantonspolizei Luzern A.________ wegen Verdachts auf Drohung gegen einen Mitarbeiter der Caritas fest. Am 29. Oktober 2001 forderte das Bundesamt für Flüchtlinge A.________ auf, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Am 6. November 2001 verfügte das Amt für Migration des Kantons Luzern über A.________ die Ausschaffungshaft. Mit Urteil vom 6. November 2001 genehmigte der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern (im Folgenden: Haftrichter) die Ausschaffungshaft bis zum 3. Februar 2002. Am 30. Januar 2002 verfügte das Amt für Migration eine Haftverlängerung um sechs Monate. Mit Urteil vom 1. Februar 2002 genehmigte der Haftrichter eine Haftverlängerung, jedoch nur um 4 Monate, d.h. bis zum 2. Juni 2002.
Mit Schreiben vom 23. April 2002 übermittelte das Bundesgericht dem Verwaltungsgericht zwei Eingaben von A.________. Das Verwaltungsgericht nahm diese sinngemäss als Haftentlassungsgesuch entgegen und überwies sie zuständigkeitshalber dem Amt für Migration. Das Verwaltungsgericht wies das Haftentlassungsgesuch mit Urteil vom 2. Mai 2002 ab.
B.
Dagegen hat sich A.________ mit Eingaben vom 7. sowie vom 8. Mai 2002 an das Verwaltungsgericht gewandt, welches die Eingaben an das Bundesgericht weiterleitete. Er beantragt sinngemäss, aus der Haft entlassen zu werden.
Am 21. Mai 2002 sind weitere vier Eingaben vom A.________ beim Bundesgericht eingegangen.
Das Amt für Migration und das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Flüchtlinge hat für das Bundesamt für Ausländerfragen eine Stellungnahme zur Vollziehbarkeit der Ausschaffung eingereicht. Am 24. Mai 2002 sind mehrere weitere Eingaben des Beschwerdeführers beim Bundesgericht eingegangen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen, sofern die Voraussetzungen von Art. 13b ANAG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 121 II 59 E. 2 S. 61; 125 II 369 E. 3a S. 374; 122 II 148 E. 1 S. 150), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 2a S. 379). Sodann muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 3a S. 381; 124 II 1 E. 1 S. 3) und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; dazu BGE 125 II 217 E. 2 S. 220, 377 E. 5 S. 384). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 13b Abs. 3 ANAG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.). Die Haft darf höchstens drei Monate dauern; stehen dem Vollzug der Wegweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die Haft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens sechs Monate verlängert werden (Art. 13b Abs. 2 ANAG).
2.
2.1 Das Bundesamt für Flüchtlinge hat den Beschwerdeführer am 27. Juli 2001 aus dem Gebiet der Schweiz weggewiesen. Dem Vollzug der Wegweisung stehen besondere Hindernisse entgegen, liegen doch nach wie vor keine Reisepapiere für den Beschwerdeführer vor.
2.2 Der Beschwerdeführer wurde gestützt auf den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. e ANAG in Haft genommen. Danach kann die zuständige Behörde einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn er Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder strafrechtlich verurteilt worden ist.
Dieser Haftgrund ist hier gegeben:
Das Amtsstatthalteramt Sursee hat den Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 11. Januar 2001 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von drei Wochen bedingt verurteilt. Es besteht sodann der erhebliche Verdacht, dass er am 7. August 2001 seine Ehefrau massiv geschlagen und verletzt hat. Am 16. Oktober 2001 zeigte ihn ein Mitarbeiter der Caritas bei der Polizei wegen Drohung an, worauf dieser in Untersuchungs- bzw. Präventivhaft versetzt wurde.
Der Haftgrund besteht nach wie vor, hat doch die Ehefrau des Beschwerdeführers diesen bei der Polizei angezeigt, weil er anlässlich eines Besuchs vom 7. März 2002 im Gefängnis gedroht habe, die ganze Familie umzubringen.
3.
3.1 Die Behörden haben sich an das Beschleunigungsgebot gehalten:
Am 29. Oktober 2001 ersuchte das Amt für Migration das Bundesamt für Flüchtlinge um Ausstellung eines EJPD-Laissez-Passer für den Beschwerdeführer. Zugleich stellte es am 31. Oktober 2001 dem Bundesamt für Flüchtlinge ein ausgefülltes, an die jugoslawischen Behörden adressiertes Antragsformular für einen Laissez-Passer zu. Diesen Antrag leitete das Eidgenössiche Justiz- und Polizeidepartement am 27. November 2001 an die jugoslawischen Behörden weiter. Am 3. Dezember 2001 erklärte sich der Beschwerdeführer bereit, freiwillig in den Kosovo zurückzukehren. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2001 wies das Bundesamt für Flüchtlinge das Migrationsamt an, den für den 11. Dezember gebuchten Flug nach Pristina zu annullieren, da der Beschwerdeführer der Ethnie der Roma angehöre und daher die UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) mindestens einen Monat brauche, um die Ankunft des Beschwerdeführers vorzubereiten. Es übermittelte dem Amt zudem den Bericht des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina vom 2. November 2001 über die dortige Situation, dem unter anderem zu entnehmen ist, dass angesichts der Abklärungsresultate keine Zustimmung der UNMIK zu einer zwangsweisen Rückführung nach Pristina erwartet werden könne. Am 4. Januar 2002 ersuchte das Amt für Migration das Bundesamt für Flüchtlinge, für den Fall, dass es keinen Laissez-Passer für den Kosovo ausstellen wolle, doch den an die jugoslawischen Behörden gerichteten Antrag für ein Reisepapier prioritär zu behandeln. Mit Schreiben vom 18. Januar 2002 ersuchte das Bundesamt für Flüchtlinge die jugoslawischen Behörden in Belgrad um prioritäre Behandlung des Gesuches. Mit Schreiben vom 13. März 2002 bekräftigte der Beschwerdeführer seine Bereitschaft, in den Kosovo zurückzukehren. Indessen hielt ein Mitarbeiter des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements mit Schreiben vom 27. März 2002 an das Migrationsamt fest, eine Rückführung habe über Belgrad zu erfolgen; mit Fax vom 18. März 2002 habe das Departement die jugoslawischen Behörden noch einmal auf die Dringlichkeit des Falles hingewiesen. Mit Schreiben vom 25. März 2002 forderte das Migrationsamt das Bundesamt für Flüchtlinge auf, darüber Auskunft zu geben, ob nach so langer Bearbeitungszeit immer noch Aussicht darauf bestehe, dass die jugoslawischen Behörden einer Rückübernahme zustimmten. Am 26. April 2002 antwortete die Abteilung Vollzugsunterstützung des EJPD, dass die Bearbeitungsdauer in Belgrad immer noch ca. drei Monate betrage; es sei jedoch anzunehmen, dass die Aussichten auf eine positive Antwort mit der Zeit immer geringer würden. Ebenfalls am 26. April 2002 ersuchte das Bundesamt für Flüchtlinge die jugoslawischen Behörden, den Fall des Beschwerdeführers prioritär zu behandeln.
3.2 Nach den im damaligen Zeitpunkt bekannten Fakten, insbesondere dem letzten Schreiben der Abteilung Vollzugsunterstützung, durfte der Haftrichter davon ausgehen, dass der Vollzug der Wegweisung noch innerhalb der maximalen Haftdauer möglich sei.
4.
Der Beschwerdeführer hat offensichtlich psychische Probleme. Indessen erhält er, wie aus den Akten hervorgeht, die entsprechend notwendige ärztliche bzw. psychiatrische Betreuung.
5.
Der Haftrichter hat nach dem Gesagten das Haftentlassungsgesuch zu Recht abgewiesen.
6.
Wie aus der Vernehmlassung des Bundesamtes für Flüchtlinge zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde hervorgeht, hat mittlerweile das Innenministerium von Jugoslawien mitgeteilt, dass die Archive in I.________ zerstört worden seien und es daher unmöglich sei, die Nationalität des Beschwerdeführers nachzuweisen.
Unterdessen habe das Verbindungsbüro in Pristina mit einer Nichtregierungsorganisation Kontakt aufgenommen; eine Lösung für die Rückschaffung des Beschwerdeführers erscheine "prima facie" möglich.
Diese Tatsachen waren dem Haftrichter noch nicht bekannt, als er das Haftentlassungsgesuch am 2. Mai 2002 abwies; sie können daher im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 122 II 299 E. 5d S. 310). Indessen läuft die verlängerte Haft ohnehin am 2. Juni 2002 ab. Der Haftrichter wird in einer allfälligen Haftverlängerungsverhandlung zu prüfen haben, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts der momentanen Situation innerhalb der zwei Monate, die bis zum Ablauf der maximalen Haftdauer noch fehlen, als möglich erscheint.
7.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang würde der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich jedoch, mit Blick auf seine finanzielle Situation auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Mai 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: