BGer 7B.48/2002 |
BGer 7B.48/2002 vom 30.05.2002 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.48/2002 /min
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Urteil vom 30. Mai 2002
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
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Gerichtsschreiber Gysel.
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 19. Februar 2002 (NR020012/U).
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Kollokationsplan und Verteilungsliste
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Die Kammer hat nach Einsicht
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in die Eingabe vom 28. Februar 2002 (zur Post gebracht am 27. Februar 2002), mit der X.________ gegen den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 19. Februar 2002 (NR020012/U) (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts führt, mit den Anträgen, festzustellen, dass die Beschwerde "mehrfache Dritt-Pendenzen konkurrenzier(e) und auch noch mit Offizialdelikt-Strafanzeigen-Pendenzen belastet (sei), "von Amtes wegen in dubio pro reo einzusetzen" und die Beschwerde "zufolge mehrfachen Dritt-Pendenzen" zu sistieren,
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in Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf den von ihm angefochtenen Entscheid des Obergerichts eingeht und somit auch nicht dartut, inwiefern dieser gegen Bundesrecht verstossen soll (vgl. Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]),
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dass eine Sistierung nicht etwa zur Folge hätte, dass im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens dem Beschwerdeführer eine (neue) Frist zur Ergänzung der Begründung zu laufen beginnen würde,
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dass unter den gegebenen Umständen von einer Sistierung abzusehen ist,
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erkannt:
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1.
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Das Begehren um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
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2.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Mai 2002
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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