BGer H 50/2002 |
BGer H 50/2002 vom 04.06.2002 |
[AZA 7]
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H 50/02 Gi
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IV. Kammer
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann
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Urteil vom 4. Juni 2002
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in Sachen
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G.________ & Co., Beschwerdeführerin,
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Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114, Viaduktstrasse 42, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin,
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Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
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A.- Anlässlich einer am 9. Oktober 2000 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle stellte die Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114 fest, dass die ihr als Arbeitgeberin angeschlossene Firma G.________ & Co. in den Jahren 1997 bis 1999 über an H.________ ausgerichtete Zahlungen von Fr. 106'523.- (1997), Fr. 102'865.- (1998) und Fr. 20'800.- (1999), d.h. insgesamt Fr. 230'188.-, nicht abgerechnet hatte. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2000 verpflichtete die Kasse die G.________ & Co. zur Nachzahlung ausstehender Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 28'828. 10 (einschliesslich Verwaltungskosten), wobei die Verfügung einzig der Firma eröffnet wurde.
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B.- Die von der G.________ & Co. hiegegen mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Nachzahlungsverfügung erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 19. Dezember 2001 ab, ohne dass H.________ zum Verfahren beigeladen worden war.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert die G.________ & Co. das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren. Im Nachgang zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandete sie die Mitwirkung von Richter X.________ am kantonalen Entscheid.
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Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten nicht an die Parteibegehren gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
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2.- a) Erlässt eine Ausgleichskasse auf dem Gebiet der paritätischen Beiträge eine Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers fest (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 AHVG). Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen ist.
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Ausnahmen von diesem Grundsatz hat das Eidgenössische Versicherungsgericht indessen dort zugelassen, wo der Ausgleichskasse aus praktischen Gründen die Zustellung von Verfügungen an die Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann. Dies trifft beispielsweise zu, wenn es sich um eine grosse Zahl von Arbeitnehmern handelt, wenn sich der Wohnsitz der Arbeitnehmer im Ausland befindet oder wenn es sich lediglich um geringfügige Beiträge handelt (BGE 113 V 3 Erw. 2 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn das Beitragsstatut oder die Natur einzelner Zahlungen streitig ist, sondern auch bei nachträglichen Lohnerfassungen, wenn umstritten ist, ob bestimmte Vergütungen zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören (BGE 113 V 4 Erw. 3a).
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Ist eine Beitragsverfügung nur dem Arbeitgeber eröffnet worden und hat dieser Beschwerde erhoben, so hat das erstinstanzliche Gericht - ausser in den genannten Ausnahmefällen - entweder den Arbeitnehmer beizuladen oder die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese durch Zustellung der Beitragsverfügung an den oder die betroffe- nen Arbeitnehmer deren Verfahrensrechte wahrt (BGE 113 V 5 Erw. 4a).
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b) Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur.
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Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen).
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Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
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3.- Die Verwaltung hat die strittige Nachzahlungsverfügung vom 12. Oktober 2000 ausweislich der Akten einzig der Adressatin G.________ & Co., nicht aber auch H.________ als betroffenem Arbeitnehmer zugestellt. Da die Voraussetzungen, wonach von einer entsprechenden Eröffnung aus praktischen Gründen hätte abgesehen werden können (vgl. Erw. 2a hievor), nicht gegeben sind, hätte die Vorinstanz H.________ beiladen oder die Sache an die Verwaltung zurückweisen müssen, um ihm die Möglichkeit einzuräumen, seine Verfahrensrechte nachträglich zu wahren. Da weder eine Beiladung noch eine Rückweisung erfolgte, bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung im letztinstanzlichen Verfahren gegeben sind. Dies ist bereits deshalb zu verneinen, weil das Eidgenössische Versicherungsgericht in Beitragsstreitigkeiten nur über eine eingeschränkte Kognition verfügt (Erw. 1 und 2b hievor). Aus diesem Grunde ist die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie die strittige Verfügung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs dem betroffenen H.________ eröffne.
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4.- Das Verfahren ist kostenpflichtig, da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern um eine Beitragsstreitigkeit geht (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses sind die Gerichtskosten der Ausgleichskasse aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
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gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsge- richts des Kantons Basel-Landschaft vom 19. Dezember
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2001 sowie die Nachzahlungsverfügung vom 12. Oktober
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2000 aufgehoben werden und die Sache an die Ausgleichskasse
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Wirtschaftskammer 114 zurückgewiesen
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wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
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II.Die Gerichtskosten von Fr. 1800.- werden der Aus- gleichskasse Wirtschaftskammer 114 auferlegt.
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III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1800.- wird der
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Beschwerdeführerin zurückerstattet.
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IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- richt des Kantons Basel-Landschaft, dem Bundesamt für Sozialversicherung und H.________ zugestellt.
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Luzern, 4. Juni 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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