Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1A.111/2002/zga
Urteil vom 6. Juni 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Haag.
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich. Büro A-3, Selnaustrasse 32, 8039 Zürich,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.
internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland - B 63059 CA
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. Januar 2002
Sachverhalt:
A.
Der Leitende Oberstaatsanwalt in Memmingen gelangte am 25. Oktober 2001 an die Schweizer Behörden mit dem Ersuchen um Herausgabe der ebenfalls auf sein Ersuchen bereits mit Verfügung vom 10. April 2001 rechtshilfeweise gesperrten Gelder auf zwei Bankkonten von X.________ bei der UBS AG in Wetzikon. Er teilte mit, das Landgericht Memmingen habe X.________ mit Urteil vom 19. Juni 2001 wegen mehrfachen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln sowie deren unerlaubter Einfuhr in nicht geringen Mengen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Gleichzeitig sei der Verfall eines Geldbetrags von DM 27'450.-- angeordnet worden. Das Urteil sei seit dem 27. Juni 2001 rechtskräftig.
Die zuständige Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich erliess daraufhin am 20. November 2001 die Eintretens- und Schlussverfügung, in welcher dem Rechtshilfeersuchen unter Hinweis auf den Spezialitätsvorbehalt entsprochen und die kontoführende Bank angewiesen wurde, die gesperrten Gelder an die Landesjustizkasse Bamberg zu überweisen.
Am 13. Dezember 2001 erhob X.________ gegen die Eintretens- und Schlussverfügung der Bezirksanwaltschaft vom 20. November 2001 Rekurs beim Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragte sinngemäss, die gesperrten Gelder seien zumindest teilweise für monatliche Zahlungen an den Unterhalt seines 2 ½-jährigen Sohnes in Thailand zu verwenden, und die Rechtshilfe sei in diesem Umfang zu verweigern. Mit Beschluss vom 31. Januar 2002 wies das Obergericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtlicher Beschwerde vom 16. Mai 2002 beanstandet X.________ eine Missachtung des "verfassungsmässigen Gebots zum Schutze der Familie" sowie eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Am 22.Mai 2002 hat X.________ eine Kopie seiner Rekursschrift vom 13. Dezember 2002 an das Obergericht des Kantons Zürich nachgereicht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, der nach Art. 80f Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegt. Im Rahmen dieses Rechtsmittels kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, so dass für die staatsrechtliche Beschwerde kein Raum bleibt (vgl. BGE 125 II 508 E. 3a S. 509; 124 II 132 E. 2a S. 137; 122 II 373 E. 1b S. 375, je mit Hinweisen). Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Die Sachurteilsvoraussetzungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind erfüllt, weshalb auf dieses Rechtsmittel eingetreten werden kann.
2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die auf seinen Konten in der Schweiz deponierten Gelder seien für den Unterhalt seines in Thailand lebenden 2½-jährigen Kindes zu verwenden und nicht den deutschen Behörden zu überweisen. Es sei unverhältnismässig und widerspreche den verfassungsmässigen Rechten zum Schutz der Familie und zur Unversehrtheit eines Kleinkinds, wenn das Interesse an der Einziehung der Gelder höher gewichtet werde als der Schutz seines Sohnes vor Verwahrlosung und Mangelernährung.
Das Obergericht hat sich im angefochtenen Entscheid mit der Argumentation des Beschwerdeführers befasst und ist zum Schluss gelangt, es liege keiner der in Art. 74a Abs. 4 lit. a - d IRSG genannten Gründe vor, die Vermögenswerte in der Schweiz zurückzubehalten. Darüber, ob die angeordnete Einziehung deutsches Verfassungsrecht verletze, habe sich der Beschwerdeführer mit den Behörden und Richtern seines und seines Sohnes Heimatstaats Deutschland auseinander zu setzen.
Die wiedergegebenen Ausführungen des Obergerichts sind zutreffend. Auch im bundesgerichtlichen Verfahren nennt der Beschwerdeführer keine gesetzlichen Gründe, nach welchen die Gelder in der Schweiz zurückbehalten werden könnten. Die Verfassungsmässigkeit der Einziehung ist nicht nach schweizerischem Recht zu beurteilen. Sie ist im Rahmen des Einziehungs- bzw. Strafverfahrens von den Justizbehörden des ersuchenden Staates zu prüfen (BGE 120 Ib 167 E. 3c/bb S. 174 f. mit Hinweisen). Auf die Erwägungen des Obergerichts kann somit verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
3.
Es ergibt sich, dass auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden kann und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist. Unter Beachtung der Umstände der vorliegenden Angelegenheit ist es gerechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juni 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: