[AZA 7]
I 163/02 Go
III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Scartazzini
Urteil vom 10. Juni 2002
in Sachen
A.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch das Centro Consulenze, Direzione Centrale, Belpstrasse 11, 3007 Berna,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
A.- Der 1958 geborene A.________ meldete sich nach wegen mangelnder Belastbarkeit durch die Firma B.________ AG, ausgesprochener Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf
30. April 1999 am 31. August 2000 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an.
Nach durchgeführtem Abklärungs- und Vorbescheidverfahren, welches sich insbesondere auf Berichte der behandelnden Ärzte und des Arbeitgebers sowie auf je ein Gutachten von Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (vom 3. April 2001) und von Frau Dr. med. L.________, Spezialärztin FMH für Neurochirurgie (vom 25. April 2001) stützte, verfügte die IV-Stelle des Kantons Bern am 7. September 2001 die Abweisung des Rentengesuchs. Dabei hielt sie fest, es bestehe eine 70 %ige Tauglichkeit für eine körperlich leichtere Tätigkeit, was auf Grund des Einkommensvergleichs (Valideneinkommen von Fr. 56'875.- und Invalideneinkommen von Fr. 35'984.-) einen Invaliditätsgrad von 37 % ergebe.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 30. Januar 2002 ab.
C.- A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei ihm nach Durchführung einer zusätzlichen interdisziplinären medizinischen Begutachtung eine Invalidenrente zuzusprechen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffend dargelegt, aus welchen Gründen beim Beschwerdeführer keine Invalidität ausgewiesen ist, die Anspruch auf eine Invalidenrente verschafft. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird verwiesen.
2.- Der Beschwerdeführer beanstandet im Wesentlichen das kantonale Gericht habe den Invaliditätsgrad unrichtig - auf Grund widersprüchlicher fachärztlicher Gutachen - ermittelt.
Die Störungen seines Gesundheitszustandes und die Arbeitsunfähigkeit müssten anhand einer interdisziplinären Begutachtung, unter Einschluss der somatischen und psychiatrischen Aspekte, näher abgeklärt werden. Damit dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Die fachärztlichen Gutachten der Frau Dr. med. L.________ und des Dr. med. H.________ erhoben weder eine psychische noch eine körperliche Gesundheitsschädigung rentenbegründenen Ausmasses. Von einer widersprüchlichen Sachverhaltsabklärung kann nicht die Rede sein.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird mit keinem Wort dargelegt, inwiefern die Erkenntnisse aus den genannten beiden Administrativgutachten widersprüchlich sein sollten.
Unter diesen Umständen besteht kein Anlass zu weiteren Abklärungen. Wie das kantonale Gericht zu Recht entschieden hat, erfüllt der Beschwerdeführer die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem
Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 10. Juni 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: