BGer I 612/2001
 
BGer I 612/2001 vom 10.06.2002
[AZA 7]
I 612/01 Gr
II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Frésard; Gerichtsschreiber Flückiger
Urteil vom 10. Juni 2002
in Sachen
B.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Guido Ehrler, Rebgasse 1, 4005 Basel,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
A.- Mit Verfügung vom 17. Februar 1995 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Anspruch des 1951 geborenen B.________ auf eine Invalidenrente mangels rentenbegründender Invalidität. Diese Verfügung erwuchs, soweit den Rentenanspruch betreffend, infolge Rückzugs der dagegen erhobenen Beschwerde in Rechtskraft.
Am 27. Januar 1999 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Aufgefordert, den Eintritt einer wesentlichen Veränderung glaubhaft zu machen, reichte er ein Zeugnis des Dr. med.
O.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 30. April 1999 ein.
Die IV-Stelle zog daraufhin Berichte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________ vom 7. September 1998, des Dr. med. O.________ vom 28. September 2000 sowie der IV-internen Berufsberatung vom 5. Februar 2001 bei. Anschliessend lehnte sie - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 22. März 2001 das Leistungsbegehren ab.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 21. August 2001).
C.- B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm ab 1. Januar 1998 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 41 % zuzusprechen, wobei die Voraussetzungen der Härtefallrente zu prüfen seien; eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen durch das kantonale Gericht wird mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausdrücklich nicht angefochten.
2.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b), die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) sowie die Beweiswürdigung und den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass im Rahmen einer Neuanmeldung analog zur Revision gemäss Art. 41 IVG (vgl. dazu BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) einzig zu prüfen ist, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung in einem anspruchsbeeinflussenden Ausmass verändert haben (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
3.- a) Bei Erlass der Verfügung vom 17. Februar 1995 stützte sich die Verwaltung in medizinischer Hinsicht auf die entsprechenden Akten der SUVA, insbesondere den Bericht des Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 4. Mai 1994. Der Arzt diagnostizierte ein Lumbovertebralsyndrom ohne radikuläre Beteiligung. Dem Patienten seien leichte, wechselbelastende Männerarbeiten in Industrie, Gewerbe und Administration zumutbar. Ausscheiden würden Arbeiten, die eine Zwangshaltung des Rückens oder des Kopfes bedingen. Zudem sei das dauernde Besteigen von Leitern und Gerüsten nicht mehr möglich, und das Tragen von Lasten über 15 kg müsse vermieden werden. An einem geeigneten Arbeitsplatz erscheine dem Kreisarzt ein ganztägiger Einsatz zumutbar.
b) aa) Für die Beurteilung der Entwicklung des Gesundheitszustandes bis zum Erlass der Verfügung vom 22. März 2001 stellte die Vorinstanz auf den Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________ vom 7. September 1998 ab.
Die dortigen Ärzte diagnostizieren ein lumbospondylogenes Syndrom linksbetont sowie eine arterielle Hypertonie. Die neurochirurgische Abklärung habe diskrete klinische Befunde und multisegmentale neuroradiologische Pathologien mit leichter Myelonkompression bei freien Nervenwurzeln und Wurzeltaschen ergeben. Die neuroradiologische Untersuchung dokumentiere keine Hinweise auf Instabilität sowie keinen Nachweis einer eindeutigen Diskushernie. Es bestünden breitbasige Bandscheibenprotursionen L2/L3 bis L4/L5 mit Hauptausprägung L3/L4. Klinisch hätten während des vom 13. August bis 3. September 1998 dauernden Aufenthaltes keine Anhaltspunkte für eine lumboradikuläre Ausfallsymptomatik und keine Reizsymptome bestanden. Das Haltungsproblem sei die Folge einer durch chronische spondylogene Schmerzen eingenommenen antalgischen Schonhaltung mit sekundär-verstärkter statischer Fehlbelastung im Bereiche der Sakroiliacal-Gelenke.
Die funktionelle Ebene des Patienten sei geprägt durch die Unmöglichkeit, wegen Schmerzen länger als 30 Minuten zu stehen, zu sitzen oder zu gehen. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wird ausgeführt, diese betrage "80 % im Rahmen der SUVA-Rente (zu 20 % seit 1992) ganztags für rückenschonende Tätigkeiten im Dienste einer beruflichen Wiedereingliederung". Für schwere rückenbelastende Tätigkeit mit der Notwendigkeit, repetitiv Lasten über 15 kg zu heben resp. Zwangshaltungen einzunehmen, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Dr. med. O.________ beziffert in seinem Bericht vom 28. September 2000, der dieselben Diagnosen enthält, die Arbeitsfähigkeit (für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schaler) auf 50 % seit 3. September 1998 (zwischenzeitlich vom 1. bis 31. Januar 2000 auf 0 %). Er fügt bei, in Bezug auf eine schwere rückenbelastende Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Für einen Wiedereinstieg könnten nur leichte, nicht körperlich belastende Tätigkeiten in Betracht gezogen werden. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich.
bb) Der Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________ vom 7. September 1998 wird zwar, was unbestritten ist, den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Stellungnahmen (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) grundsätzlich gerecht. Die zitierte Aussage zur Arbeitsfähigkeit ist jedoch nicht vollständig klar und bedarf der Erläuterung. Die Interpretation durch die Vorinstanz, es sei von der Zumutbarkeit einer ganztägigen Tätigkeit mit 80%-iger Leistung auszugehen, leuchtet ein, ist aber nicht zwingend, und die Bedeutung der Wendung "im Dienste einer beruflichen Wiedereingliederung" bleibt unklar. Gleiches gilt für die Frage nach den konkreten Anforderungen an eine zumutbare Tätigkeit, welche sich daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht länger als 30 Minuten sitzen, stehen oder gehen kann.
Schliesslich wird die Aussagekraft des Berichts dadurch geschmälert, dass er 30 Monate vor dem Erlass der Verwaltungsverfügung vom 22. März 2001 erstattet wurde. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass während dieses recht langen Zeitraums keine erhebliche Veränderung eingetreten ist, zumal Dr. med. O.________ in seiner Stellungnahme vom 28. September 2000 angibt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei "sich verschlechternd".
Unter diesen Umständen ist einerseits eine Erläuterung der im Bericht vom 7. September 1998 enthaltenen Aussage zur Arbeitsfähigkeit und andererseits eine ergänzende Abklärung der anschliessenden weiteren Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erforderlich.
4.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
werden der Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau vom 21. August 2001 und die
Verfügung vom 22. März 2001 aufgehoben und die Sache
an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen,
damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen,
über den Rentenanspruch neu verfüge.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses
zu befinden haben.
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons
Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 10. Juni 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: