Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.60/2002 /bnm
Urteil vom 11. Juni 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Gysel.
Z.________,
Beschwerdeführer,
gegen
den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. März 2002 (NR020007/U)
Zustellung von Aktenkopien
Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2000 erhob Z.________ beim Bezirksgericht Bülach als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde und verlangte im Wesentlichen, Y.________, der in dem ihn betreffenden Nachlassverfahren als Sachwalter tätig gewesen war, sei anzuweisen, ihm Einsicht in die Akten dieses Verfahrens zu gewähren und Kopien verschiedener Aktenstücke herauszugeben.
Unter Hinweis auf ein Schreiben des Sachwalters vom 1. Februar 2001, wonach die gewünschten Unterlagen in Kopie zugestellt worden seien, beschloss das Bezirksgericht (I. Abteilung) am 4. April 2001, dass die (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde.
Den Entscheid des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde vom 29. August 2001, auf den Rekurs von Z.________ gegen den bezirksgerichtlichen Beschluss nicht einzutreten, hob das Bundesgericht (II. Zivilabteilung) am 20. Dezember 2001 in Gutheissung einer staatsrechtlichen Beschwerde auf. Am 11. März 2002 hiess das Obergericht den Rekurs teilweise gut und wies den Sachwalter an, Z.________ Kopien der für die Ausführung der diversen Publikationsaufträge seitens der Publikationsorgane gestellten Rechnungen herauszugeben.
Diesen Beschluss nahm Z.________ am 18. März 2002 in Empfang. Mit einer vom 28. März 2002 datierten Eingabe führt er Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er beantragt, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die kantonale Instanz anzuweisen, die Sache in einem den Bestimmungen von Art. 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) und Art. 6 EMRK genügenden Verfahren neu zu beurteilen. Ferner sei die "vorsätzliche, wiederholte und den Beschwerdeführer schädigende Widerrechtlichkeit des Justizverwaltungshandelns der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs" festzustellen. Der Beschwerdeführer ersucht ausserdem darum, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zuzugestehen.
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
Gegen den Entscheid des Obergerichts hat der Beschwerdeführer auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben (Verfahren 5P.175/2002).
Mit Zuschrift vom 10. Mai 2002 hat die X.________ GmbH dem Bundesgericht mitgeteilt, dass Y.________ am 11. April 2002 gestorben sei und W.________ als Willensvollstrecker amte.
2.
Es rechtfertigt sich, vom Grundsatz von Art. 57 Abs. 5 OG (in Verbindung mit Art. 81 OG) abzuweichen und die vorliegende Beschwerde vorweg zu behandeln.
3.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat die erkennende Kammer ein mündliches Verfahren durchzuführen. Ein solches ist im einschlägigen Bundesrecht indessen nicht vorgesehen (vgl. Art. 62 in Verbindung mit Art. 81 OG).
4.
Der Poststempel auf dem Briefumschlag, in welchem die Beschwerde bei der Vorinstanz eingegangen ist, trägt ein nur schwer lesbares Datum, bei dem es sich um den 30. März 2002 (Ostersamstag) handeln dürfte. Die Eingabe enthält die von A.________ unterschriftlich bestätigte Erklärung des Beschwerdeführers, er habe die Sendung am 28. März 2002 (Donnerstag vor Karfreitag), um 23.50 Uhr, in den Briefkasten des Postamtes B.________ gelegt. Die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde braucht nicht abschliessend erörtert zu werden: Wie im Folgenden darzulegen sein wird, kann der Beschwerde ohnehin kein Erfolg beschieden sein.
5.
Die betreibungsrechtliche Aufsichtsbeschwerde und damit auch die Beschwerde an die erkennende Kammer müssen in jedem Fall einem praktischen Zweck eines konkreten Vollstreckungsverfahrens dienen. Für die Aufsichtsbehörde kann es einzig darum gehen, dem Vollstreckungsorgan gemäss Art. 21 SchKG vollziehbare Anweisungen zu erteilen; auf die blosse Feststellung pflichtwidrigen Handelns gerichtete Beschwerden sind unzulässig (BGE 120 III 107 E. 2 S. 108 f.; 110 III 87 E. 1b S. 89, mit Hinweisen). Auf den (nicht näher substantiierten) Antrag des Beschwerdeführers, die Widerrechtlichkeit des Handelns der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde festzustellen, ist mithin nicht einzutreten. Nicht in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer fällt sodann die Beurteilung des vom Beschwerdeführer gegen die Vorinstanz erhobenen Vorwurfs des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB.
6.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht eine Missachtung der Art. 14 und 26 UNO-Pakt II vor. Wie ihm die erkennende Kammer im Urteil vom 16. April 2002 (7B.12/2002) dargelegt hat, sind Verstösse gegen diese Vereinbarung mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen. Das Gleiche gilt für die vom Beschwerdeführer - im Zusammenhang mit der Verweigerung der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands - geltend gemachte Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV. Auf diese Rügen ist hier daher von vornherein nicht einzutreten. Dass sich ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren aus dem Bundesrecht ergebe, bringt der Beschwerdeführer zu Recht nicht vor.
7.
Zum angefochtenen Entscheid selbst äussert sich der Beschwerdeführer insofern, als er geltend macht, die Annahme der Vorinstanz, der von ihm gegenüber dem Sachwalter erhobene Vorwurf der Rechtsverweigerung sei unbegründet, komme ihrerseits einer formellen Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 SchKG gleich. Eine solche kann indessen von vornherein nur dann vorliegen, wenn die kantonale Aufsichtsbehörde eine bei ihr eingereichte Beschwerde weder materiell behandelt noch durch einen Nichteintretensentscheid erledigt (dazu BGE 101 III 1 E. 2 S. 7 mit Hinweisen). Soweit sich die Rüge der Rechtsverweigerung gegen die untere Aufsichtsbehörde richtet, ist die erkennende Kammer zu ihrer Behandlung ohnehin nicht zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG). Was der Beschwerdeführer zur Begründung der Rüge der Verletzung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, wonach die kantonalen Aufsichtsbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen haben, vorträgt, erschöpft sich in einer Kritik an der Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten, namentlich des Schreibens des Sachwalters vom 24. November 2000, durch die Vorinstanz. Es ist hier darauf nicht einzutreten, zumal Feststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörden zu tatsächlichen Verhältnissen für die erkennende Kammer grundsätzlich verbindlich sind und weder eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften noch ein offensichtliches Versehen dargetan ist (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG).
8.
8.1 Die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt kann sich unter Umständen auch im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren als notwendig erweisen (vgl. BGE 122 III 392 E. 3c S. 394). Ob dieser Tatbestand hier gegeben ist, mag dahingestellt bleiben. Die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt nämlich in jedem Fall voraus, dass die Beschwerde nicht als aussichtslos erschien (Art. 152 Abs. 1 OG), was auf Grund des oben Gesagten hier nicht zutrifft. Das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben, ist daher abzuweisen.
8.2 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG). Damit stösst das Begehren des Beschwerdeführers, ein kostenloses Verfahren durchzuführen, ihm allenfalls in dieser Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ins Leere.
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, wird abgewiesen.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirks Bülach als Nachlassrichter (zu Handen der Akten des den Beschwerdeführer betreffenden Nachlassverfahrens) und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: