BGer I 112/2001 |
BGer I 112/2001 vom 11.06.2002 |
[AZA 7]
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I 112/01 Ge
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IV. Kammer
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
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Gerichtsschreiber Scartazzini
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Urteil vom 11. Juni 2002
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in Sachen
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S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Cristoforo Motta, Genfergasse 3, 3011 Bern,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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A.- Der 1947 geborene S.________ meldete sich am 3.
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Dezember 1996 erstmals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 20. März 1998 lehnte die IV-Stelle des Kantons Bern das Gesuch ab. Diese Verfügung wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. Januar 1999 und vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 19. Oktober 1999 geschützt.
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Im April 2000 meldete sich S.________ erneut zum Bezug von IV-Leistungen an. Mit Verfügung vom 14. Juni 2000 trat die IV-Stelle Bern auf das Leistungsbegehren nicht ein, da der Versicherte nicht glaubhaft gemacht hatte, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung verändert hätten.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher S.________ die Rechtsbegehren stellte, nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens sei materiell zum Leistungsanspruch Stellung zu nehmen, eventualiter habe die IV-Stelle ihm ab April 1999 eine ganze Invalidenrente auszurichten, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 10. Januar 2001 ab. Es befand insbesondere, der Versicherte habe bei seiner Neuanmeldung vom April 2000 keinesfalls eine Veränderung seines Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen vermocht, weshalb die Verwaltung zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten sei.
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C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und erneut beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien die Akten an die IV-Stelle zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bzw. eines polydisziplinären Gutachtens unter Einschluss der Psychiatrie zurückzuweisen, um anschliessend materiell zu seinem Leistungsanspruch Stellung zu nehmen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Das kantonale Gericht hat die Prüfungspflichten von Verwaltung und Gericht hinsichtlich des Eintretens auf ein erneutes Rentengesuch nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung (Art. 87 Abs. 1, 3 und 4 IVV; BGE 117 V 198 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Hierauf kann verwiesen werden.
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2.- Zu prüfen ist, ob glaubhaft gemacht ist, dass sich der Grad der Invalidität zwischen dem 20. März 1998 und dem
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14. Juni 2000 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
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a) Auf Grund der grösstenteils bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwände macht der Beschwerdeführer geltend, der Hausarzt Dr. med. K.________ sei stets von einer psychischen Überlagerung im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung ausgegangen. So sei allein aus der Tatsache, dass er die gesundheitlichen Verhältnisse grundsätzlich unverändert beurteilt habe, nichts zu gewinnen, zumal ein Gutachten von Prof. Dr. med. M.________ vom 22. Mai 1998 und ein Bericht des Inselspitals Bern, Lory-Haus, vom 18. Dezember 1998, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, insbesondere eine 50%ige bzw. 100%ige Arbeitsunfähigkeit, belegen. Die Beurteilung vom 20. März 1998 habe sich auf eine ausschliesslich somatische und orthopädische Optik gemäss dem Gutachten von Frau Dr. med.
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L.________ beschränkt. Wenn der Versicherte im neuen Verfahren die psychische Dekompensation einbringe, von welcher im ersten Verfahren ausdrücklich abstrahiert wurde, um eine zwischenzeitlich eingetretene Chronifizierung der Schmerzverarbeitungsstörung und damit die Existenz eines psychischen Leidens mit Krankheitswert geltend zu machen, dürfe entgegen der Vorinstanz nicht argumentiert werden, es handle sich dabei einzig um eine Wertung eines bereits im ersten Verfahren rechtskräftig beurteilten Sachverhaltes.
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Eine Auseinandersetzung mit dem erkannten psychischen Leiden habe damals nicht stattgefunden, sodass die Pflicht zur Beweisabnahme verletzt worden und eine Rechtsverweigerung zu rügen sei. Mit den erwähnten, damals nicht berücksichtigten oder noch nicht vorhandenen Berichten habe er neue Tatsachen eingebracht, welche eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ohne weiteres glaubhaft erscheinen liessen.
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b) Demgegenüber hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fest, seiner Neuanmeldung habe der Versicherte ein Schreiben seines Hausarztes vom 10. März 2000 beigelegt, aus welchem hervorging, dass sich der recht stabile Zustand im nun langjährigen Verlauf bestätige. Unter Berücksichtigung dieses Berichtes sowie des von Prof. Dr.
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med. M.________ am 22. Mai 1998 erstellten Gutachtens und des Berichtes des Lory-Hauses vom 18. Dezember 1998 kam die Vorinstanz zum Schluss, es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der ablehnenden Verfügung in anspruchsbegründender Art verändert hätte. Diese Betrachtungsweise stützt das kantonale Gericht darauf, dass die Existenz eines psychischen Leidens von Dr. med. K.________ schon in einem Bericht vom 5. September 1997 festgestellt wurde, während eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit von 50 % bzw. 100 % weder aus dem Gutachten von Prof. M.________ noch aus dem Bericht des Lory-Hauses ersichtlich war.
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c) Die Betrachtungsweise der Vorinstanz ist insofern widersprüchlich, als im Rahmen der ersten Rentenverfügung vom 20. März 1998 auf das Gutachten von Frau Dr. med.
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L.________, nicht aber auf die Beurteilung des Hausarztes abgestellt wurde, im Rahmen der Neuanmeldung dem Beschwerdeführer aber genau diese damalige hausärztliche Beurteilung entgegengehalten wird, um gestützt darauf die Glaubhaftmachung einer rentenrelevanten Sachverhaltsänderung zu verneinen. Hatten Verwaltung und Vorinstanz damals nicht auf den Hausarzt Dr. med.
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K.________ abgestellt, konnte das kantonale Gericht dies bezüglich des Gesundheitsschadens im Zeitpunkt der ersten Rentenverfügung auch im vorliegenden Verfahren nicht tun.
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Richtig ist immerhin, dass auf Grund des hausärztlichen Berichts allein eine Verschlechterung nicht glaubhaft ist, da diesem die gleichen Vorbehalte entgegenzubringen sind wie demjenigen des gleichen Arztes von 1997. Beim Bericht von Prof. M.________, welcher eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat, handelt es sich um die abweichende Würdigung desselben, im früheren Verfahren bereits rechtskräftig beurteilten Sachverhaltes. Der Bericht des Inselspitals seinerseits vermag in der Bescheinigung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht zu überzeugen, da er nicht glaubhaft dartut, dass der Beschwerdeführer auch bei Aufbringung des von ihm forderbaren Willens nicht arbeiten kann.
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d) Angesichts der Untauglichkeit der genannten Berichte weisen die vom Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung eingereichten ärztlichen Unterlagen somit auf keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem
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20. März 1998 hin. Auch in psychischer Hinsicht vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers keine glaubhafte Änderung des Invaliditätsgrades zu begründen.
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Mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Invaliditätsgrades ist die IV-Stelle zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und
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dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 11. Juni 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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