Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.315/2002 /dxc
Urteil vom 17. Juni 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, Prisongasse 1, 4502 Solothurn,
Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn.
Keine-Folge-Verfügung
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Anklagekammer, vom 28. Mai 2002)
Sachverhalt:
A.
Die Kantonspolizei Solothurn führte in Anwesenheit von Untersuchungsrichter Y.________ am 8. Januar 2002 im Zuge eines Strafverfahrens gegen X.________ in Balsthal eine Hausdurchsuchung durch. Am 16. Januar 2002 reichte X.________ eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs gegen den an der Hausdurchsuchung anwesenden Untersuchungsrichter ein. Der zuständige Untersuchungsrichter gab dieser Anzeige mit Verfügung vom 16. April 2002 keine Folge. Dagegen erhob X.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn. Die Anklagekammer des Obergerichts wies mit Entscheid vom 28. Mai 2002 die Beschwerde ab.
B.
X.________ führt gegen diesen Entscheid der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn staatsrechtliche Beschwerde.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung einer Strafuntersuchung oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Angeschuldigten nur ein tatsächliches oder mittelbares, nicht aber ein rechtlich geschütztes, eigenes und unmittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird (BGE 120 Ia 101 E. 1a, 157 E. 2a/aa, 220 E. 2a, je mit Hinweisen).
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte, dem im kantonalen Verfahren Parteistellung zukam, aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung jener Parteirechte zu rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund des Verfassungsrechts zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 120 Ia 220 E. 2a mit Hinweisen). Er kann beispielsweise geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder habe nicht Akteneinsicht nehmen können. Hingegen kann er weder die Würdigung der beantragten Beweise noch die Tatsache rügen, dass seine Anträge wegen Unerheblichkeit oder aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wurden. Die Beurteilung dieser Fragen kann von der Prüfung der materiellen Sache nicht getrennt werden. Auf eine solche hat der in der Sache selbst nicht Legitimierte jedoch keinen Anspruch (BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb mit Hinweisen).
2.
An der fehlenden Legitimation in der Sache selbst vermag auch das eidgenössische Opferhilfegesetz (OHG) nichts zu ändern. Als Opfer ist gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG jede Person anzusehen, "die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist". Mit der gesetzlichen Beschränkung auf "unmittelbare" Eingriffe sollen namentlich Vermögensdelikte von der Opferhilfe ausgenommen werden. Dagegen sollen insbesondere die strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben (ohne Tätlichkeiten), Raub, die Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit sowie die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität in der Regel unter die Opferhilfe fallen (BGE 120 Ia 157 E. 2d/aa mit Hinweisen). Im vorliegend zu beurteilenden Fall macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er durch den behaupteten Hausfriedensbruch irgendwelche körperlichen oder psychischen Schäden erlitten habe; solches ist auch nicht ersichtlich.
3.
Eine Verletzung von Verfahrensrechten im unter Ziffer 1 dargelegten Sinne rügt der Beschwerdeführer nicht. Er beanstandet einzig die Beweiswürdigung. Zu einer solche Rüge ist er jedoch nach dem Gesagten nicht legitimiert. Auf die vorliegende Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Untersuchungsrichteramt und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: