BGer 2P.211/2001
 
BGer 2P.211/2001 vom 17.06.2002
Tribunale federale
{T 0/2}
2P.211/2001 /leb
Urteil vom 17. Juni 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Ersatzrichter Ackeret,
Gerichtsschreiber Fux.
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin vertreten durch den Stadtrat
von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Militärstrasse 36, Postfach 1226, 8021 Zürich.
Wasserversorgungsgebühren,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung,
vom 16. Mai 2001.
Sachverhalt:
A.
A.________ ist Eigentümer der Liegenschaft X.________ in Zürich. Im Herbst 1995 wurden die sanitären Installationen in dieser Liegenschaft infolge eines Kücheneinbaus teilweise geändert, angeblich ohne Bewilligung der Wasserversorgung Zürich (WVZ) und ohne Zustimmung des Eigentümers. Am 15. Dezember 1995 führte die WVZ die Schemakontrolle durch. Am 8. Februar 1996 nahm sie die neuen Installationen ab. Dabei stellte sie fest, dass die maximale Belastung von 120 Belastungswerten (BW) beim vorhandenen Zähler (5m3/h) um 44 BW überschritten sei und deshalb ein grösser dimensionierter Zähler (7 m3/h) installiert werden müsse; diesen baute die WVZ am 16. April 1996 ein.
Der Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe der Stadt Zürich auferlegte A.________ mit drei Verfügungen vom 27. April 1999 eine Verwaltungsgebühr von Fr. 140.20 für die Schema- und Schlusskontrolle, eine Gebühr von Fr. 121.-- für die Auswechslung des Wasserzählers sowie eine Anschlussgebühr von Fr. 6'077.15 für den neuen, leistungsfähigeren Wasserzähler. Die gegen diese Verfügungen erhobenen Einsprachen wies der Stadtrat von Zürich mit Beschluss vom 27. Oktober 1999 ab. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat am 24. August 2000 ab.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die von A.________ gegen den Rekursentscheid des Bezirksrats erhobene Beschwerde mit Einzelrichterentscheid vom 16. Mai 2001 ab.
C.
A.________ hat am 20. August 2001 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben und beantragt, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Willkürverbots.
D.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Stadtrat von Zürich beantragt ebenfalls, die Beschwerde abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2001 handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid, gegen den kein anderes eidgenössisches Rechtsmittel zur Verfügung steht als die staatsrechtliche Beschwerde (Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer, dessen Gebührenpflicht mit dem angefochtenen Urteil bestätigt wurde, ist zur Beschwerde befugt (Art. 88 OG).
1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. BGE 125 I 71 E. 1c; 492 E. 1b, je mit Hinweisen). Besonders strenge Anforderungen gelten bei der Rüge der Willkür: In der entsprechenden Begründung ist detailliert darzutun, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 110 Ia 1 E. 2; 107 Ia 186).
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde in verschiedenen Teilen nicht. So macht der Beschwerdeführer bezüglich der vom Verwaltungsgericht bestätigten Verwaltungsgebühr von Fr. 140.20 für die Schema-und Schlusskontrollen keinerlei Ausführungen, inwiefern er in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt worden sein soll. Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit von vornherein nicht einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hatte im kantonalen Verfahren geltend gemacht, die zulässige Belastung des ursprünglich installierten Zählers sei nicht überschritten worden. Bei der Abnahme seien nicht vorhandene Anschlüsse belastet worden; der Belastungswert habe nicht wie festgestellt 164 BW betragen, sondern sei - wegen Wegfalls von zwei Badewannen (minus 16 BW), von zwei Duschen (minus 12 BW) und von zwei einzolligen Schlauchventilen (minus 32 BW) - unter der für die Auswechslung des Wasserzählers erforderlichen Grenze von 120 BW gelegen. Er rügt, das Verwaltungsgericht habe die von ihm zur Ermittlung der tatsächlichen Belastungswerte beantragten Beweismittel (Augenschein, Zeugeneinvernahmen, Gutachten) allesamt nicht zugelassen und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt; zudem habe es bei der Tatsachenfeststellung gegen das Willkürverbot verstossen.
2.2 Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird zunächst durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben, deren Auslegung und Anwendung das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft. Unabhängig davon greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden Verfahrensregeln zur Sicherstellung des rechtlichen Gehörs Platz, die dem Bürger in allen Streitsachen ein bestimmtes Mindestmass an Verteidigungsrechten gewährleisten. Ob der unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist, prüft das Bundesgericht frei (vgl. BGE 126 I 15 E. 2a; 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht auf Abnahme von rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweismitteln, soweit diese geeignet sind, zur Klärung einer erheblichen Tatsache beizutragen (BGE 126 I 15 E. 2a/aa; 124 I 49 E. 3a; 241 E. 2, je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Richter das Beweisverfahren indessen schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, oder wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Wird im Beweisverfahren durch den Beweispflichtigen ein untaugliches Beweismittel eingereicht, darf ohne Willkür angenommen werden, dieser könne den erforderlichen Beweis nicht erbringen, und es kann auf weitere Abklärungen verzichtet werden. Im Bereich der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung steht dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 II 129 E. 5b; 124 I 208 E. 4a; 118 Ia 28 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.3 Gemessen an diesen verfassungsrechtlichen Garantien erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig.
2.3.1 Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hatte die Stadt Zürich im kantonalen Beschwerdeverfahren eine Kopie des Original-Aufnahmeblattes vom 8. Februar 1996 eingereicht. Aus diesem Blatt sei ersichtlich, dass der damalige Leiter der Installationskontrolle der Wasserversorgung Zürich, B.________, für die Aufnahme verantwortlich war. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der ermittelte Belastungswert von 164 BW in der Tat aufgrund der am 8. Februar 1996 getroffenen Feststellung und nach den Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches ermittelt worden sei. Die Aufnahme sei sodann in Anwesenheit des Beschwerdeführers erfolgt, dem die WVZ mit Schreiben vom 4. März 1996 das Aufnahmeergebnis unter Angabe des Belastungswertes von 164 BW mitgeteilt und gleichzeitig in Aussicht gestellt habe, dass ein grösserer Wasserzähler (7 m3/h) zu montieren sei. Die WVZ habe vom Einverständnis des Beschwerdeführers ausgehen dürfen, nachdem dieser weder das Aufnahmeergebnis in Zweifel gezogen, noch gegen den angekündigten Einbau eines grösseren Wasserzählers opponiert habe.
Der Beschwerdeführer behauptet, von der Stadt sei nicht eine Kopie des Original-Aufnahmeblattes zu den Akten gegeben worden. Er begründet dies damit, dass das eingereichte Blatt teils in Maschinenschrift (so "im EG zwei Badewannen" und "im EG zwei Schlauchventile, ein Zoll") und teils in Handschrift ausgefüllt worden sei. Das trifft aber offensichtlich nicht zu. Auch der Einwand, das Aufnahmeblatt sei nicht von Herrn B.________ ausgefüllt worden, widerlegt die Feststellung des Verwaltungsgerichtes nicht, aus dem Aufnahmeblatt gehe hervor, dass Herr B.________ für die Aufnahme verantwortlich zeichnete. Schliesslich wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass er bei der Aufnahme anwesend war und ihm die Mitteilung des Aufnahmeergebnisses gemäss Schreiben vom 4. März 1996 zugekommen ist. Die vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Würdigung des Aufnahmeergebnisses gemachten Vorbringen erweisen sich somit als unbegründet.
Wie das Verwaltungsgericht willkürfrei festgestellt hat, ist die Aufnahme in Anwesenheit des Beschwerdeführers erfolgt und ist ihm das Resultat unwidersprochen mitgeteilt worden. Die Erhebungen im Aufnahmeblatt sind unter fachkundiger Verantwortung durchgeführt worden, und die streitbezogenen Anschlüsse decken sich - bis auf ein 1-Zoll-Schlauchventil (siehe unten E 2.3.4) - mit dem Sanitär-Schemaplan von 1975. Das Verwaltungsgericht konnte deshalb ohne Willkür davon ausgehen, dass die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel nicht geeignet seien, die Feststellungen, wonach die Belastungsgrenze von 120 BW überschritten werde, in Frage zu stellen. Auch die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich deshalb als unbegründet.
2.3.2 Betreffend die zwei vom Beschwerdeführer bestrittenen Badewannen im Erdgeschoss hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass tatsächlich im Schemaplan im Erdgeschoss keine Badewannen eingezeichnet seien, jedoch zwei 1/2-Zoll-Anschlüsse links der Waschmaschine, die in ihrer Darstellung Badewannenarmaturen entsprächen. Welchem Zweck diese Anschlüsse am 8. Februar 1996 dienten, gehe aus den Akten nicht hervor; es lasse sich diesen aber auch nicht entnehmen, dass die Anschlüsse im fraglichen Zeitpunkt überhaupt keinen Zweck erfüllt hätten. Es müsse deshalb bei der Feststellung gemäss Aufnahmeblatt bleiben, wonach die beiden 1/2-Zoll-Anschlüsse im Erdgeschoss entsprechend einer Badewannennutzung mit 16 BW ins Gewicht fielen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht der Original-Sanitär-Schemaplan, sondern eine veränderte Kopie eingereicht worden, ohne aber konkret darzulegen, inwieweit eine Veränderung bestand und diese sich für die Beurteilung massgebend ausgewirkt habe. Entsprechendes ist denn auch aus den Akten nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen auch keine planbezogenen Ausführungen, welche nachvollziehbar zu begründen vermöchten, dass die 1/2-Zoll-Anschlüsse vom Verwaltungsgericht fälschlicherweise festgestellt worden wären. Seine Rüge der willkürlichen Tatsachenfeststellung geht deshalb auch in diesem Punkt fehl.
Konnte aber nach der willkürfreien Feststellung des Verwaltungsgerichts von einer fachmännischen Aufnahme der vorhandenen Anschlüsse und davon ausgegangen werden, dass diese dem betreffenden Schemaplan entsprechen, durften die vom Beschwerdeführer offerierten Beweismittel (Augenschein, Gutachten, Zeugeneinvernahme) als nicht ergiebig ausgeschlossen werden.
2.3.3 Bezüglich der zwei vom Beschwerdeführer bestrittenen Duschen im Erdgeschoss nahm das Verwaltungsgericht vorab Bezug auf den Sanitär-Schemaplan vom 28. März 1975, welcher zwei Duschanschlüsse mit Duschtassen im Erdgeschoss verzeichnete. Im Weiteren hielt es fest, dass die Behauptung, die Duschen hätten nie bestanden, auch im Widerspruch zu der im Rekursverfahren gemachten Behauptung des Beschwerdeführers stehe, es seien bei einem Umbau 1995 zwei Duschtassen entfernt und die Abläufe verschlossen worden. Wenn das Verwaltungsgericht vom Sachverhalt gemäss Aufnahmeblatt, und damit von einem Belastungswert von 12 BW - entsprechend einer Duschenbenützung von zwei 1/2-Zoll-Anschlüssen mit Warm- und Kaltwasser - ausging, kann das offensichtlich nicht als willkürlich bezeichnet werden, zumal der Beschwerdeführer nur die Verwendung und nicht den Bestand der Anschlüsse und der Duschen in Abrede stellt; die Behauptung, es seien die Duschtassen entfernt und die Abläufe einbetoniert worden, ist aktenmässig nicht belegt und sagt im Übrigen nichts aus über Anschlüsse und weitere Verwendung.
2.3.4 Was die vom Beschwerdeführer bestrittenen, im Aufnahmeblatt unter Garten/Garage eingetragenen beiden 1-Zoll-Schlauchventile (32 BW) betrifft, korrigierte das Verwaltungsgericht den Belastungswert auf 21 BW. Es bezog sich dabei wiederum auf den Schemaplan und erkannte, der 1-Zoll-Anschluss mit dem Vermerk "Anschluss für Feuerschlauch", der nach dem handschriftlichen Eintrag keinen Feuerhahn bilde und deshalb gemäss dem anwendbaren Erlass über die Wassertarife nicht privilegiert sei, falle mit 16 BW ins Gewicht, das rechts neben dem Boiler eingetragene 1/2-Zoll-Schlauchventil im Erdgeschoss hingegen nur mit 5 BW; beim zweiten eingetragenen 1-Zoll-Schlauchventil handle es sich nicht um ein Abnahmeventil, sondern um einen Regler ohne Belastungswert. Der Beschwerdeführer hat sich dazu nicht geäussert, und es ist kein offensichtlicher Widerspruch zu den Akten erkennbar. Die Beschwerde erweist sich deshalb auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 153, 153a und 156 Abs. 1 OG). Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 159 Abs. 2 OG analog).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: