BGer 2P.135/2002 |
BGer 2P.135/2002 vom 20.06.2002 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.135/2002 /bmt
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2A.297/2002
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Urteil vom 20. Juni 2002
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Merkli
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Gerichtsschreiber Häberli.
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1. B.________,
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2. M.________,
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Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, Sempacherstrasse 6, Postfach 2070, 6002 Luzern,
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gegen
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Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Wirtschaftsdepartements des Kantons Luzern vom 24. April 2002
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 B.________ (geb. 1955) und ihre Tochter M.________ (geb. 1985) stammen aus Bosnien-Herzegowina und reisten am 24. Dezember 1997 als Asylbewerberinnen in die Schweiz ein. Das Bundesamt für Flüchtlinge wies ihr Asylgesuch am 27. März 1998 ab. Während Hängigkeit des Rechtsmittelverfahrens heiratete B.________ am 18. Februar 2000 den als Flüchtling anerkannten (und seit 30. Oktober 2001 über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden) Iraner R.________. Am 21. August 2000 erhielten sie und ihre Tochter eine Aufenthaltsbewilligung. Bereits am 1. Dezember 2000 trennten sich B.________ und ihr Ehemann, wobei R.________ am 7. April 2001 eine Scheidungsklage einreichte.
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1.2 Im Juni 2001 beantragten B.________ und M.________ die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen, was das Amt für Migration des Kantons Luzern mit Verfügung vom 6. Juli 2001 ablehnte. Gleichzeitig wies es die beiden weg und setzte ihnen eine Ausreisefrist bis zum 16. August 2001 an. Hiergegen erhoben B.________ und M.________ Beschwerde an das Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, welches diese an das kantonale Verwaltungsgericht weiterleitete. Letzteres trat mit Urteil vom 17. Januar 2002 nicht auf das Rechtsmittel ein, weil es den Beschwerdeführerinnen an einem Rechtsanspruch auf die anbegehrte Bewilligung fehle (vgl. § 19 des Luzerner Gesetzes vom 1. Dezember 1948 über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht); es überwies die Beschwerde dem Wirtschaftsdepartement, welches diese am 24. April 2002 abwies und die Verfügung des Amtes für Migration bestätigte.
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1.3 Am 13. Juni 2002 sind B.________ und M.________ gleichzeitig mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde und einer staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht gelangt. Mit beiden Eingaben verlangen sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
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2.
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Das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (2A.297/2002) und jenes der staatsrechtlichen Beschwerde (2P.135/2002) betreffen die gleichen Parteien und den gleichen Sachverhalt; wegen ihres engen Zusammenhangs sind sie zu vereinigen. Für eine Sistierung des Verfahrens der staatsrechtlichen Beschwerde, wie es die Beschwerdeführerinnen beantragen, besteht kein Anlass.
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3.
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Aufgrund des subsidiären Charakters der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG) ist zuerst die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen.
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3.1 Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei steht dieses Rechtsmittel nur soweit offen, als ein Rechtsanspruch auf die anbegehrte Bewilligung besteht (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG e contrario). Als ausländische Ehegattin eines niedergelassenen Ausländers verfügt die Beschwerdeführerin 1 nur solange über einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, als die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 17 Abs. 2 ANAG); diese Voraussetzung ist vorliegend unbestrittenermassen nicht mehr erfüllt. Auch auf Art. 8 EMRK (und Art. 13 BV; vgl. BGE 126 II 377 E. 7 S. 394) vermag sich die Beschwerdeführerin 1 nicht zu berufen, setzt ein auf diese Bestimmung gestützter allfälliger Anspruch doch voraus, dass die Ehe intakt ist bzw. tatsächlich gelebt wird (BGE 120 Ib 6 E. 1 S. 8), was hier klarerweise nicht zutrifft. Das Gesagte gilt indirekt auch für die Beschwerdeführerin 2, deren Aufenthaltsrecht sich von jenem ihrer Mutter ableitet.
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3.2 Was die Beschwerdeführerinnen weiter vorbringen, ist unbehelflich: Aus dem am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen "Personenfreizügigkeitsabkommen" und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bezüglich der Aufenthaltsrechte getrennter Ehegatten ergibt sich schon deshalb nichts zu ihren Gunsten, weil weder sie noch der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 Bürger der Europäischen Union sind. Die Beschwerdeführerinnen können sich als Angehörige von Drittstaaten nicht auf dem Umweg über das Diskriminierungsverbot von Art. 8 BV auf das fragliche Abkommen berufen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern die Weigerung der kantonalen Behörden, das Bewilligungsverfahren zu sistieren, im Widerspruch zur Regelung von Art. 114 ZGB stehen soll, wonach die Scheidung gegen den Willen des anderen Ehegatten erst nach vierjähriger Trennung verlangt werden kann. In diesem Zusammenhang ist massgebend, dass der Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG bereits mit Aufgabe des Zusammenlebens dahinfällt. Schliesslich kann der von den Beschwerdeführerinnen angerufene Vernehmlassungsentwurf für ein neues Ausländergesetz keine Rechtswirkungen entfalten.
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3.3 Weil den Beschwerdeführerinnen offensichtlich kein Rechtsanspruch auf die verlangten Bewilligungen zukommt, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Im Übrigen hätte zur Geltendmachung des behaupteten Anspruchs bereits das diesen verneinende Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts angefochten werden müssen; aus dem in der Beschwerdeschrift angerufenen Bundesgerichtsentscheid ergibt sich nichts anderes (vgl. BGE 127 II 161 E. 3a S. 167). Die erst im Anschluss an den Entscheid des Wirtschaftsdepartements erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wäre daher auch verspätet.
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4.
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Ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen, kommt subsidiär die staatsrechtliche Beschwerde in Betracht (Art. 84 Abs. 2 OG). Mangels Rechtsanspruchs fehlt es aber in Bezug auf die Verweigerung einer Anwesenheitsbewilligung am rechtlich geschützten Interesse und damit an der Legitimationsvoraussetzung (nach Art. 88 OG) für die Ergreifung der staatsrechtlichen Beschwerde (BGE 122 II 186 E. 2 S. 192; 121 I 267 E. 2 S. 268 f.; 118 Ib 145 E. 6 S. 153). Deshalb ist vorliegend auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten, soweit die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung materiell angefochten wird.
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Unabhängig vom Vorliegen eines Rechtsanspruchs und damit auch ohne Legitimation in der Sache selbst (Art. 88 OG) kann mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensgarantien gerügt werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (sog. "Star-Praxis"; BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; 127 II 161 E. 3b S. 167, mit Hinweisen). Einzutreten ist daher auf die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, im kantonalen Verfahren sei Art. 29 Abs. 3 BV verletzt worden, weil das Wirtschaftsdepartement ihnen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert habe. Die genannte Verfassungsbestimmung verschafft einer bedürftigen Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und - wenn sie eines solchen bedarf - auf Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, sofern das in Frage stehende Verfahren für sie nicht aussichtslos ist (vgl. BGE 124 I 1 E. 2a S. 2). Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 124 I 304 E. 2c S. 306). Dies ist vorliegend der Fall: Es wurde bereits dargelegt, dass die Beschwerdeführerinnen klarerweise keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung mehr hatten, nachdem die Beschwerdeführerin 1 nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammenwohnte (E. 3.1). Getrennten Ehegatten wird sodann nach der im angefochtenen Entscheid dargelegten (im Ermessensbereich liegenden) kantonalen Praxis die Aufenthaltsbewilligung, welche im Rahmen des Familiennachzugs erteilt worden ist, nur dann erneuert, wenn sie mindestens fünf Jahre in der Schweiz als Eheleute zusammengelebt haben. Da diese Voraussetzung hier offensichtlich nicht erfüllt war, durfte das Wirtschaftsdepartement die Eingabe der Beschwerdeführerinnen zulässigerweise als aussichtslos einstufen und die unentgeltliche Rechtspflege verweigern. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich mithin als offensichtlich unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.
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5.
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Nach dem Gesagten können Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG beurteilt werden, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären: Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht einzutreten und die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG); dem für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerden nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache hinfällig. Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art.159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (2A.297/2002) und der staatsrechtlichen Beschwerde (2P.135/2002) werden vereinigt.
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2.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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4.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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5.
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Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter Solidarhaft auferlegt.
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6.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen und dem Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Juni 2002
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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