BGer 5C.275/2001 |
BGer 5C.275/2001 vom 20.06.2002 |
[AZA 0/2]
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5C.275/2001/sch
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II. Z I V I L A B T E I L U N G *******************************
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Sitzung vom 20. Juni 2002
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Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der
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II. Zivilabteilung, Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin
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Nordmann, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl und Gerichtsschreiber Möckli.
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In Sachen
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X.________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Michel, Zürcherstrasse 49, Postfach 333, 8853 Lachen SZ,
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gegen
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1. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Walter
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Hofstetter, Hanfländerstrasse 67, Postfach 1539,
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8640 Rapperswil SG,
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2. B.________,
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3. C.________,
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4. D.________,
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5. E.________,
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6. F.________,
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7. G.________,
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8. H.________,
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2. - 8. vertreten durch H.________,
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9. I.________,
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10. J.________,
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11. K.________,
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12. L.________,
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13. M.________,
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14. N.________,
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15. O.________,
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16. P.________,
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17. Q.________,
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18. R.________,
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19. S.________, 9. - 19. vertreten durch K.________,
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20. T.________,
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21. U.________,
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22. V.________,
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23. W.________, 20. - 23. vertreten durch W.________, Beklagte und Berufungsbeklagte,
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betreffend
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Auslegung eines Testamentes, hat sich ergeben:
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A.- Y.________ (geb. 1899) war Eigentümer der landwirtschaftlichen Liegenschaft "Aeffenberg". Am 29. März 1962 verfügte er letztwillig, dass seiner Schwester Z.________ seine Liegenschaft zum Ertragswert samt lebendem und totem landwirtschaftlichem Inventar zu Eigentum zukomme, während seine übrigen Geschwister ihr Erbbetreffnis in Geld erhalten sollen. Ferner wünschte er, dass Z.________ die Liegenschaft weder ganz noch teilweise veräussere, so dass nach ihrem Ableben seine anderen Geschwister oder deren Nachkommen in deren Besitz kommen würden.
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Y.________ verstarb am 12. Juni 1973. Während die Erbteilung hinsichtlich der übrigen Erbschaftsgegenstände vorgenommen wurde, unterblieb die notarielle Überschreibung der Liegenschaft auf Z.________, da die Zustimmung hierzu nicht von allen Erben erlangt werden konnte. Indessen waltete Z.________ in der Folge über die landwirtschaftliche Liegenschaft wie eine Eigentümerin. Am 4. Juli 1989 errichtete sie ein öffentliches Testament, das wie folgt lautet:
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"1. Ich hinterlasse keine pflichtteilsgeschützten
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Erben. Ich bestimme, dass mein Gesamteigentum an
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der Liegenschaft meines 1973 verstorbenen Bruders
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Y.________, Herrn X.________ zu Eigentum, zufallen
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soll. Für diese Verfügung sind folgende
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Gründe massgebend: Von Geburt an, seit bald
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neunzig Jahren, wohne ich auf dem Aeffenberg.
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Haus und Land sind mir deshalb als Heimat ans
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Herz gewachsen. Zusammen mit meinem Bruder habe
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ich immer zum Heimwesen Sorge getragen. Sein und
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mein Wunsch war und ist es, dass die Liegenschaft
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nicht zu Spekulationszwecken verkauft wird. Es
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schmerzt mich, wenn Nachbarliegenschaften, wie
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zur Zeit das Land Bubental, überbaut werden.
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Unserem schönen Aeffenberg soll dieses Schicksal
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nicht widerfahren! Es ist deshalb mein Wunsch,
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dass meine langjährige Pächterfamilie, zum jetzigen
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Zeitpunkt X.________, die Liegenschaft zum
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Ertragswert übernehmen kann. Da sein Hof Grütfeld
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an den Aeffenberg angrenzt, ist die Zusammenlegung
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der beiden Heimwesen ideal für eine gesicherte
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Existenz. Mein Anliegen ist es, dass er
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weiterhin Sorge trägt zu den Gebäuden, zum Land
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und zu den Bäumen.
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Ich hoffe, dass nach meinem Ableben diese letztwillige
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Verfügung erfüllt wird, und dass die Erbteilung
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friedlich vorgenommen wird.
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2. Ich sehe zurzeit davon ab, über mein übriges
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Nachlassvermögen testamentarisch zu verfügen.. "
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Z.________ verstarb am 8. September 1993.
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X.________ (geb. 1951) beansprucht die Liegenschaft Aeffenberg als eingesetzter Erbe. Die landwirtschaftliche Liegenschaft umfasst nach dem Verkauf eines im Baugebiet liegenden Teils total 45'661 m2 mit Wiese und Stall und zusätzlich 1'036 m2 Haus und Hofraum. Sie liegt vollständig in der Landwirtschaftszone und ist unbestrittenermassen ein Grundstück im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB; SR 211. 412.11).
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Sie ist seit über 30 Jahren an die Familie des X.________ verpachtet. Zunächst war W.________, seit 1982 ist X.________ Pächter. Gegen den von X.________ geltend gemachten Anspruch opponierte der Erbe A.________ (geb. 1927). Seiner Auffassung nach wurde X.________ nicht als Erbe eingesetzt. Es handle sich vielmehr um ein Vermächtnis. Infolgedessen könne X.________ weder die Teilung noch im Teilungsverfahren die Zuweisung des landwirtschaftlichen Teils der Liegenschaft gestützt auf das BGBB verlangen.
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B.- Am 23. Juni 1998 klagte X.________ beim Bezirksgericht March gegen die Erben von Y.________ und Z.________ mit folgenden Rechtsbegehren:
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"1. Der Nachlass von Y.________ und Z.________ sei zu
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teilen.
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2. Dem Kläger sei die landwirtschaftlich genutzte
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Liegenschaft GB 171 KTN 389 Altendorf gemäss Testament
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vom 4. Juli 1989 zum doppelten Ertragswert
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zu Alleineigentum zuzuweisen.
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3. Das Grundbuchamt March sei anzuweisen, die Liegenschaft
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GB 171 KTN 389 Altendorf von den Erben
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des Y.________ auf X.________, geb. 1951, als Alleineigentümer infolge Erbteilung zu übertragen.
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4. Es sei Vormerk zu nehmen, dass bei einer vollständigen
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Gutheissung des Zuweisungsanspruches
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gemäss Ziffer 2 die Zuweisung in Abweichung zum
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Testament zu den im klägerischen Schreiben vom 21. Januar 1997 offerierten Bedingungen erfolgt;
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nämlich zum doppelten Ertragswert, mit Einverständnis
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zur Abparzellierung und zum freien Verkauf
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der Parzelle (KTN 1654) im Ausmass von
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1'036 m2 mit Wohnhaus, sowie unter Verzicht auf
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eine Entschädigung aus dem Verkauf von KTN 1653
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in Ausmass von 3'674 m2.
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5. Es sei ferner Vormerk zu nehmen, dass gewisse
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Beklagte der Zuweisung an den Kläger zu den genannten
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Bedingungen zustimmen.
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6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten
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der nicht zustimmenden Beklagten.. "
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Während die Beklagten Nrn. 2-23 in ihrer Klageantwort ausdrücklich die klägerischen Rechtsbegehren anerkannten und der Zuweisung der Liegenschaft an den Kläger zum doppelten Ertragswert zustimmten, stellte sich der Beklagte Nr. 1, A.________, mit folgenden Anträgen dagegen:
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"1. Die klägerischen Rechtsbegehren auf Teilung der
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Nachlässe von Y.________ und Z.________ sowie auf
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Zuweisung und Übertragung der landwirtschaftlichen
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Liegenschaft KTN 389, Altendorf, an den
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Kläger seien abzuweisen.
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2. Es sei dem Beklagten A.________ die landwirtschaftliche
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Liegenschaft KTN 389, Altendorf, zum
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doppelten Ertragswert zu Alleineigentum zuzuweisen,
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und es sei das Grundbuchamt March anzuweisen,
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die entsprechende Handänderung von den Erben
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des Y.________ auf den Beklagten A.________ vorzunehmen.
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3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
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des Klägers.. "
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Am 24. Mai 2000 fällte das Bezirksgericht March ein Vorurteil folgenden Inhalts:
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"1. Es wird festgestellt, dass der Kläger im Verfahren
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BZ 98 68 aktivlegitimiert ist.
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2. Die Kosten des Vorentscheides bleiben bei der
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Hauptsache.
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3. (Rechtsmittelbelehrung).
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4. (Mitteilungen).. "
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C.- Dagegen legte A.________ am 16. November 2000 kantonale Berufung ein mit den Anträgen, das Vorurteil des Bezirksgerichtes March vom 22. Mai 2000 sei aufzuheben und die klägerischen Rechtsbegehren um Teilung der Nachlässe von Y.________ und Z.________ sowie um Zuweisung und Übertragung der landwirtschaftlichen Liegenschaft an den Kläger seien abzuweisen (1); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zulasten des Klägers und Berufungsbeklagten (2). Der Kläger beantragte die Abweisung der Berufung.
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Mit Urteil vom 10. Juli 2001 erkannte das Kantonsgericht des Kantons Schwyz wie folgt:
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"1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das
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angefochtene Vorurteil aufgehoben.
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2. Das klägerische Begehren auf Teilung des Nachlasses
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von Y.________ und Z.________ (Klagebegehren
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Ziff. 1) wird abgewiesen.
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3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
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Fr. 2'866. 10, bestehend aus den Gebühren von
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Fr. 2'746. 30 und den Auslagen von Fr. 119. 80,
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werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
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Die Kosten von Fr. 2'866. 10 werden aus dem Kostenvorschuss
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des Appellanten von Fr. 3'000.-- bezogen und der Appellat ist verpflichtet, dem
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Appellanten seinen Kostenanteil von Fr. 1'433. 05
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zu ersetzen. Der Rest aus dem Kostenvorschuss ist
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dem Appellanten zurückzuvergüten.
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4. Die Parteikosten vor Kantonsgericht werden gegenseitig
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wettgeschlagen.
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5. (Rechtsmittelbelehrung).
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6. (Mitteilungen).. "
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D.- Mit Berufung vom 25. Oktober 2001 verlangt der Kläger X.________ die Aufhebung der Ziff. 1, 3 und 4 des Urteils des Kantonsgerichtes (Ziff. 1) sowie die Bestätigung des Vorurteils des Bezirksgerichtes March, wonach er als Erbe gelte (Ziff. 2). Mit Berufungsantwort vom 25. Januar 2002 beantragt der Beklagte A.________ die Abweisung der Berufung, sofern darauf einzutreten sei. Die übrigen Beklagten "anerkennen" in ihrer Eingabe vom 19. Januar 2002 die Berufungsbegehren des Klägers.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) In seinem ersten Rechtsbegehren richtet sich der Kläger nur gegen Ziff. 1, 3 und 4 des Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, was darauf schliessen lassen könnte, die Abweisung seines Teilungsbegehrens durch das Kantonsgericht sei nicht Gegenstand der Berufung. In einem zweiten Begehren verlangt er aber die Bestätigung des Vorurteils des Bezirksgerichts March, in welchem er als Erbe angesehen und seine Aktivlegitimation für das Teilungsbegehren bejaht worden ist. Ziff. 2 des Urteils des Kantonsgerichts muss deshalb implizit als mitangefochten gelten.
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b) In formeller Hinsicht führt der Kläger aus, das angefochtene Urteil stelle einen Zwischenentscheid gemäss Art. 50 Abs. 1 OG dar. Mit Gutheissung der Berufung könne sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden, da er als Erbe einen unbestrittenen Zuweisungsanspruch hätte und sich ein aufwändiges Beweisverfahren erübrigen würde. Der Beklagte Nr. 1 stellt sich auf den Standpunkt, kantonal sei mit einem Vor- oder Zwischenentscheid lediglich über die Aktivlegitimation des Klägers entschieden worden. Da er mit Widerklage die Zuteilung des Grundstücks an sich selbst verlangt habe, könnte das Bundesgericht auch bei Bejahung der Erbenqualität des Klägers kein Endurteil herbeiführen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 OG nicht gegeben seien.
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Der angefochtene Entscheid beantwortet nicht bloss eine einzelne Vorfrage, wie dies der erstinstanzliche Richter durch Bejahung der Aktivlegitimation des Klägers getan hat; vielmehr verneint es den Teilungsanspruch des Klägers definitiv.
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Es handelt sich deshalb um ein Teilurteil.
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Weil die Streitlage zwischen den Parteien nicht definitiv bereinigt wird, stellen Teilurteile keine Endentscheide im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG dar (BGE 123 III 140 E. 2a S. 141) und sind im Grundsatz nicht anfechtbar, weil sich das Bundesgericht mit dem gleichen Rechtsstreit nur einmal beschäftigen soll. Die Praxis lässt ausnahmsweise eine selbständige Anfechtung zu, wenn die davon erfassten Begehren zum Gegenstand eines gesonderten Prozesses hätten gemacht werden können, ihre Beurteilung für den Vollentscheid von präjudizieller Bedeutung ist und durch die vorgezogene Anfechtung ein so bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, dass sich die gesonderte Anrufung des Bundesgerichts rechtfertigt (BGE 123 III 140 E. 2a S. 141; 124 III 406 E. 1a S. 409 f.).
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c) Im vorliegenden Fall sind die genannten Voraussetzungen nicht gegeben; namentlich ist nicht ersichtlich, inwiefern ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten erspart werden könnte. Unter Berufung auf die Meinung Beeler (Bruno Beeler, Bäuerliches Erbrecht, Diss. Zürich 1998, S. 151 und 333) hat der Kläger bereits vor erster Instanz den Eventualstandpunkt vertreten, er habe auch als Vermächtnisnehmer einen Zuweisungsanspruch. Die erste Instanz hat auf die entsprechende Kontroverse in der Literatur hingewiesen, jedoch über den Eventualstandpunkt nicht entschieden. Das Kantonsgericht hat in seinen Erwägungen zum weiteren Prozessverlauf ausgeführt, die Vorinstanz werde darüber noch zu entscheiden haben. Diese Tatsache spiegelt sich zwar nicht im Dispositiv, aber es ist davon auszugehen, dass das Bezirksgericht March in einem nächsten Schritt über diese Frage materiell zu entscheiden haben wird. Da sie rechtlicher Natur ist, kann sie ohne grossen Zeitaufwand und insbesondere ohne Beweisverfahren entschieden werden. Es würde sich nicht rechtfertigen, jetzt das Teilurteil zu überprüfen, wenn die kantonalen Instanzen noch über diesen Eventualstandpunkt zu entscheiden haben.
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3.- Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Berufung nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Kläger eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG) und er hat dem Beklagten Ziff. 1 eine reduzierte Parteientschädigung zu leisten (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
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3.- Der Kläger hat den Beklagten Nr. 1 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
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4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Juni 2002
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Im Namen der II. Zivilabteilung des
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SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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