BGer U 109/2001 |
BGer U 109/2001 vom 24.06.2002 |
[AZA 7]
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U 109/01 Vr
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II. Kammer
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher
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Richter Brunner; Gerichtsschreiber Jancar
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Urteil vom 24. Juni 2002
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in Sachen
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V.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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David Husmann, Untermüli 6, 6300 Zug,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
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1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Der 1952 geborene V.________ arbeitete seit
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8. April 1980 als Hilfsarbeiter im Baugeschäft C.________
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und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
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(SUVA) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert.
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Am 5. Oktober 1980 wurde er als Fussgänger auf dem
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Trottoir von einem Auto angefahren und erlitt Verletzungen
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an Kopf (Commotio cerebri, Rissquetschwunde an der Stirn,
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Schädelbasisfraktur), Nieren (Kontusion) und Knie (Seitenbandläsion
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rechts). Vom 5. bis 20. Oktober 1980 war der
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Versicherte im Spital X.________ hospitalisiert. Vom
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9. Februar bis 7. April 1981 sowie vom 16. November bis
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18. Dezember 1981 hielt er sich zur Abklärung und Behandlung
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im Nachbehandlungszentrum D.________ auf. Mit Verfügung
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vom 16. September 1982 erklärte die SUVA den Versicherten
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wieder zu 100 % arbeitsfähig und stellte ihre
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Leistungen per 15. September 1982 ein. Bereits im Zeitpunkt
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des Verfügungserlasses war er in sein Heimatland Kosovo
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(Jugoslawien) zurückgekehrt. Im Oktober 1986 liess er durch
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einen jugoslawischen Rechtsanwalt die Ausrichtung einer
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Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung beantragen;
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mit Verfügung vom 23. Oktober 1986 wurde die Ablehnung
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einer Invalidenrente bestätigt; ebenso wurde die Ausrichtung
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einer Integritätsentschädigung abgelehnt.
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Nachdem der Versicherte im Jahre 1995 seinen Wohnsitz
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wieder in die Schweiz verlegt hatte, liess er mit Schreiben
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vom 15. Dezember 1997 einen Rückfall melden. Nach Durchführung
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medizinischer Abklärungen verneinte die SUVA mit
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Verfügung vom 31. März 1999 ihre Leistungspflicht; eine
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erhebliche Verschlimmerung der Folgen des Unfalles vom
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5. Oktober 1980 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
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nachgewiesen. Die hiegegen vom Versicherten erhobene
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Einsprache wies sie - nach Beizug eines zuhanden der Invalidenversicherung
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erstellten Gutachtens des Zentrums für
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Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 7. Mai 1999 - mit Entscheid
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vom 29. Juni 1999 ab. Der Krankenversicherer
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Q.________ zog die am 9. April 1999 erhobene Einsprache mit
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Schreiben vom 4. Juni 1999 zurück.
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Die Invalidenversicherung, bei der sich der Versicherte
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am 9. Februar 1998 zum Leistungsbezug angemeldet hatte,
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sprach ihm ab 1. Februar 1997 eine ganze Invalidenrente auf
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der Basis einer 70 %igen Invalidität zu (Verfügung vom
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3. Dezember 1999).
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B.- Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom
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29. Juni 1999 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
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des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Februar
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2001 ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der
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Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides und
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die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen aus UVG. Ferner
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ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
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und Verbeiständung.
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Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
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während der beigeladene Krankenversicherer
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Q.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung auf
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eine Vernehmlassung verzichten.
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Mit Eingabe vom 21. August 2001 lässt der Versicherte
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Gutachten der Frau Dr. phil. O.________, Neuropsychologisches
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Ambulatorium, vom 27. Juni 2001 und des Dr. med.
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H.________, Neurologie FMH, vom 7. August 2001 auflegen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vernehmlassung der SUVA vom 9. Mai 2001 weist
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Ausführungen ungebührlichen Inhalts auf. Gegenüber dem Vertreter
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des Versicherten handelt es sich um die Formulierungen
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"die Einwendungen hinsichtlich der angeblich unfallbedingten
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Rückenbeschwerden sind offensichtlich an den
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Haaren herbeigezogen", die Berufung auf die Schleudertrauma-
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bzw. Schädel-Hirntraumapraxis sei ein "Versuchsballon"
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und "Verlieren kann man ja nichts, wenn einem noch
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die Wohltat der unentgeltlichen Rechtspflege in Aussicht
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steht". Dasselbe gilt gegenüber dem Eidgenössischen Versicherungsgericht,
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indem seine Rechtsprechung zur Adäquanzbeurteilung
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bei psychischen und organisch nicht (hinreichend)
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nachweisbaren Unfallfolgen bezeichnet wird als
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"jeder Rechtssicherheit abträgliche Gerichtspraxis", seit
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10 Jahren "selbstkritiklos" durchgezogene Praxis, "welche
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vor den in der täglichen Anwendung offenkundig zutage
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tretenden Unzulänglichkeiten die Augen verschliesst" und
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als "Pendel", von dem man nicht wisse, wohin es ausschlage.
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Bei einer Verwaltungsbehörde, von der eine gewisse
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Objektivität und Neutralität zu erwarten ist, auch wenn sie
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im Verfahren als Partei auftritt, ist bezüglich der Rechtsschriften
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ein höherer Standard als bei einem Parteivertreter
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anzusetzen. Gerade der Hinweis des Vertreters des Beschwerdeführers
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in einem anderen Verfahren auf diese Vernehmlassung
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der SUVA zeigt, dass derartige Äusserungen
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einer Verwaltungsstelle aufmerksam aufgenommen werden und
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Anlass sowie Rechtfertigung für ähnliche Bemerkungen in
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anderen Verfahren bieten. Insofern tragen solche Verlautbarungen
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einer Verwaltung in einem besonderen Masse zu
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einer Verrohung des Stils der gerichtlichen Auseinandersetzung
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bei.
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Die SUVA wird daher verwarnt und darauf hingewiesen,
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dass künftig solche Äusserungen mit Ordnungsbusse belegt
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werden (Art. 31 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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2.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über
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den Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1 UVG), auf
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Taggelder (Art. 16 Abs. 1 UVG), auf eine Invalidenrente
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(Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 UVG) und auf eine
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Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG) sowie die
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vorliegend massgebenden Übergangsbestimmungen (Art. 118
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Abs. 1 und 2 lit. c UVG) zutreffend dargelegt. Dasselbe
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gilt hinsichtlich des Gegenstandes der Versicherung und der
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Versicherungsleistungen nach Art. 67 Abs. 1 und Art. 72 des
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am 31. Dezember 1983 aufgehobenen Zweiten Titels des Kranken-
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und Unfallversicherungsgesetzes vom 13. Juni 1911
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(KUVG). Richtig sind auch die Ausführungen zu den Begriffen
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Rückfall und Spätfolge (Art. 11 UVV; BGE 118 V 296 f.
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Erw. 2c), zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
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vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang
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zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit,
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Invalidität, Tod; BGE 123 V 45 Erw. 2b, 121 V 329
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Erw. 2a, je mit Hinweisen; SVR 2000 UV Nr. 8 S. 26 Erw. 2),
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zur vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im
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Allgemeinen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/aa, 125 V 461 Erw. 5a,
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je mit Hinweisen), bei psychischen Unfallfolgen (BGE 127 V
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103 Erw. 5b/bb, 124 V 45 Erw. 5c/bb und 213 f., 115 V 133
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ff.; RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80) sowie Folgen eines Unfalls
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mit Schädel-Hirntrauma ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle
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(BGE 117 V 380 Erw. 3f, 382 ff. Erw. 4b und 4c)
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im Besonderen, zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden
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Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V
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360 Erw. 5b mit Hinweisen) und zum Beweiswert von Arztberichten,
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insbesondere auch solcher versicherungsinterner
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Ärztinnen und Ärzte (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b; RKUV 2000
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Nr. KV 124 S. 214). Darauf wird verwiesen.
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3.- Ausserhalb des ordentlichen Schriftenwechsels
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eingebrachte Aktenstücke werden nur dann berücksichtigt,
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wenn sie neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel
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im Sinne von Art. 137 lit. b OG darstellen und
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als solche eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen
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könnten (BGE 127 V 353).
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Die Gutachten der Frau Dr. phil. O.________ vom
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27. Juni 2001 und des Dr. med. H.________ vom 7. August
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2001 wurden nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereicht.
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Weil sie im Wesentlichen eine neue Würdigung
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bereits bekannter medizinischer Tatsachen beinhalten bzw.
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die damit zu beweisenden Tatsachen für die Beurteilung
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nicht massgeblich sind, sind sie nicht zu berücksichtigen
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(Erw. 5b hiernach).
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4.- a) Der zu beurteilende Leistungsanspruch wurde als
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Rückfall geltend gemacht. Der Grundfall wurde mit in
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Rechtskraft erwachsener Verfügung der SUVA vom 16. September
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1982 unter Verneinung andauernder Unfallfolgen abgeschlossen.
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Mit einer weiteren, ebenfalls in Rechtskraft
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erwachsenen Verfügung vom 23. Oktober 1986 wurde die Ablehnung
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des Anspruches auf eine Invalidenrente bestätigt
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und eine solche auf eine Integritätsentschädigung aus
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rechtlichen - Anwendbarkeit des KUVG, welches keine Integritätsentschädigung
|
vorsah - sowie tatsächlichen - keine
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erhebliche Verschlimmerung des Gesundheitsschadens - Gründen
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verneint.
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b) Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse nach
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einem verfügten Fallabschluss, entfällt zwar die Möglichkeit
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einer Rentenrevision gemäss Art. 22 Abs. 1 UVG, weil
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sich diese Bestimmung auf die Revision laufender Renten
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bezieht. Eine Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse
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kann im Unfallversicherungsrecht aber dadurch
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bewirkt werden, dass ein Rückfall oder Spätfolgen des
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seinerzeit rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses
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geltend gemacht werden (RKUV 1994 Nr. U 189 S. 139; RumoJungo,
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Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,
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Bundesgesetz über die Unfallversicherung,
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2. Aufl., Zürich 1995, S. 57).
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c) In der Rückfallmeldung vom 15. Dezember 1997 machte
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der Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
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geltend. Damit hat er den an sich zulässigen Weg
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der Neuanmeldung eines Falles nach dessen Abschluss gewählt.
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Dieser Weg kann aber nur dann und nur soweit zum
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Ziel führen, als veränderte tatsächliche Verhältnisse vorliegen.
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Die Meldung eines Rückfalles oder von Spätfolgen
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kann nicht dazu führen, dass eine neue Überprüfung der
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bereits im Zeitpunkt des Fallabschlusses bestehenden Leiden
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bezüglich der Unfallkausalität oder deren Auswirkungen auf
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die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit erfolgt.
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Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, inwiefern sich der
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Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen
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Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 29. Juni 1999 (BGE
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122 V 423 Erw. 4a mit Hinweis) anders als im Zeitpunkt des
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Fallabschlusses am 16. September 1982 darstellt. Nur soweit
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aufgrund der medizinischen Beurteilungen eine Änderung der
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tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, kann der Gesundheitszustand
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des Beschwerdeführers im vorliegenden
|
Verfahren hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs mit
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dem Unfallereignis vom 5. Oktober 1980 geprüft werden.
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5.- a) Die Verfügung vom 16. September 1982 erging
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unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Untersuchungen und
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den entsprechenden Bericht von Dr. med. S.________, Spezialarzt
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FMH für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie,
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vom 5. bzw. 19. August 1982. Dieser diagnostizierte
|
ein "verzögertes posttraumatisches vegetatives
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Syndrom mit zusätzlichen Symptomen, Aggravationen und psychischen
|
Fehlleistungen im Rahmen einer stark begehrungsneurotisch
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geprägten Fehlentwicklung". Aus dem Bericht geht
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weiter hervor, dass der Beschwerdeführer an Schmerzen am
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rechten Knie, beidseitigen Kopfschmerzen in der Schläfenregion,
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Schlafstörungen und Schwindelerscheinungen litt.
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Im Bericht des Nachbehandlungszentrums D.________ vom
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23. Dezember 1981 wurden wetterabhängige Kopfschmerzen in
|
beiden Schläfen, Schwindelerscheinungen bei Kopfbewegungen,
|
Belastungsschmerzen im rechten Kniegelenk und eine leicht
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schmerzhafte Schwellung im Bereich der Fessel links erwähnt.
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Als Diagnose wurde Folgendes angegeben: Zustand nach
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Commotio cerebri/psychoreaktive Störung im Abklingen, Zustand
|
nach fronto-basaler Schädelfraktur links, laterale
|
Knieinstabilität rechts bei Zustand nach Seitenbandläsion,
|
Zustand nach Nierenkontusion rechts sowie ausgeprägte
|
Unterschenkelvarikosis links.
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Zwischen der Beurteilung des Dr. med. S.________ vom
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19. August 1982 bis zum Bericht der Notfallstation der
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Spitals Y.________ vom 9. Januar 1996 liegen keine medizinischen
|
Berichte vor. Im letztgenannten Bericht wurde die
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Diagnose einer Lumboischialgie sowie eines postcommotionellen
|
Residualsyndroms mit bitemporalen Kopfschmerzen und
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ausgeprägter Unterschenkelvarikosis links gestellt; erwähnt
|
wurden massive Schmerzen in Rücken, Kopf und Thorax.
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Im Bericht des Rheumatologen Dr. med. W.________ vom
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10. Januar 1996 wurden ein chronisches lumbo-spondylogenes
|
Syndrom links zunehmend, ein lumbo-radikuläres sensibles
|
Syndrom S1 links bei Chondrose L5/S1, eine linkskonvexe
|
Torsionsskoliose sowie multiple funktionelle Beschwerden
|
diagnostiziert.
|
Im Bericht des Spitals Y.________, Rheumaklinik und
|
Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, vom 7. Februar
|
1996 wurden einerseits ein lumbo-radikuläres Syndrom S1
|
links sowie ein leichtes radikuläres Reizsyndrom S1 rechts
|
bei medio-lateraler Diskushernie L5/S1 mit Kompression der
|
Nervenwurzel S1 links sowie Tangierung der Nervenwurzel S1
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rechts und andererseits ein Status nach Autounfall 1980 mit
|
postcommotionellem Residualsyndrom mit Kopfschmerzen,
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Schwindel und anamnestisch psychischen Störungen diagnostiziert.
|
In der Beurteilung wurde auf die ausstrahlenden
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Gesässschmerzen hingewiesen, die durch die bis an den
|
Nervenwurzel-Abgang von S1 reichende Diskushernie gut
|
erklärbar erschienen.
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Im Bericht der Rheumaklinik des Spitals Y.________ vom
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9. März 1996 wurde ein lumbo-radikuläres Syndrom S1 links,
|
weniger rechts, bei medio-lateraler Diskushernie L5/S1,
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eine Varikosis des linken Unterschenkels und eine psychoreaktive
|
Störung bei Status nach Schädel-Hirn-Trauma 1980
|
diagnostiziert; erwähnt wurden vor allem Schmerzen im Bereich
|
des rechten Gesässes mit Ausstrahlung in den rechten
|
dorso-lateralen Ober-/Unterschenkel.
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Der praktische Arzt Dr. med. K.________ erwähnte am
|
12. Mai 1998 Lumboischialgien links mit positivem Lasègue
|
links sowie chronische Kopfschmerzen; ein am 13. Juni 1996
|
angefertigtes Computertomogramm des Schädels habe keine
|
wesentlichen Abnormitäten ergeben.
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Im Bericht des Spitals Z.________, Rheumaklinik und
|
Institut für physikalische Medizin, vom 24. August 1998
|
wurden folgende Diagnosen gestellt: ein lumbo-spondylogenes
|
Syndrom rechts bei BWS- und LWS-Shift nach rechts, eine
|
somatoforme Schmerzstörung und ein anamnestisch postcommotionelles
|
Residualsyndrom mit bitemporalen Kopfschmerzen
|
bei Status nach Schädelbasisfraktur 1980. Auch bei jener
|
Untersuchung standen die Rückenbeschwerden im Vordergrund.
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Rheumatologisch könne nicht beurteilt werden, ob ein Zusammenhang
|
zwischen der festgestellten Schmerzverarbeitungsstörung
|
und dem postcommotionellen Residualsyndrom
|
bestehe oder ob sich dahinter eine Depression verberge.
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Das ZMB-Gutachten vom 7. Mai 1999 enthält folgende
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Diagnosen:
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-Hauptdiagnose (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit):
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-lumbo-spondylogenes Syndrom und lumbo-radikuläres Reizsyndrom
|
S1 rechts bei im CT (1996) nachgewiesener
|
grosser links medio-lateraler, zusätzlich nach rechts
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ausladender Diskushernie L5/S1;
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-depressives Syndrom bei anhaltender somatoformer
|
Schmerzstörung bei einfachst strukturierter Persönlichkeit.
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-Nebendiagnose (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit):
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-Periarthropathia humerus scapularis tendopathica rechts
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(Bizepstyp);
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-Status nach Autounfall 1980 mit konsekutiven Schädelverletzungen,
|
Schädelbasisfraktur, Nierenkontusion links,
|
Rissquetschwunden und Prellungen.
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Gemäss diesem Gutachten stehen die Rückenschmerzen mit
|
Ausstrahlung in Arme und Beine im Vordergrund; daneben bestehen
|
Kopfschmerzen und Nervosität.
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b) Aufgrund dieser medizinischen Berichte und Gutachten
|
ist davon auszugehen, dass sich das Beschwerdebild
|
zwischen dem ursprünglichen Fallabschluss am 16. September
|
1982 und dem Zeitpunkt des Einspracheentscheides am 29. Juni
|
1999 tatsächlich verändert hat. Die heute im Vordergrund
|
stehenden Rückenschmerzen sind in den Arztberichten zwischen
|
1980 und 1982 nicht dokumentiert. Allgemein hat sich
|
die Schmerzsymptomatik ausgeweitet. Hingegen ist bezüglich
|
der durchgehend erwähnten Kopfschmerzen, Schwindelgefühle
|
und psychischen Auffälligkeiten festzustellen, dass sich
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diese seit 1982 weder verändert noch verstärkt haben. Bezüglich
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der Kopfschmerzen wird im ZMB-Gutachten vom 7. Mai
|
1999 ausdrücklich bestätigt, dass sie seit dem Unfall unverändert
|
bestehen. Schwindelgefühle erwähnte der Beschwerdeführer
|
gegenüber den ZMB-Gutachtern offenbar nicht mehr;
|
dies im Gegensatz zu den ärztlichen Untersuchungen in den
|
Jahren 1981/1982 (vgl. zum Beispiel die Berichte des Dr.
|
med. F.________ vom 10. Dezember 1981 und des Dr. med.
|
S.________ vom 19. August 1982). Auch die vom Beschwerdeführer
|
selber angegebenen psychischen Auffälligkeiten
|
wurden in den Arztberichten 1981/1982 erwähnt (Berichte des
|
Nachbehandlungszentrums D.________ vom 23. Dezember 1981
|
und des Dr. med. S.________ vom 19. August 1982); diese
|
Auffälligkeiten haben sich seitdem nicht verstärkt. Insgesamt
|
ergibt sich, dass bezüglich der Kopfschmerzen, der
|
Schwindelgefühle und der psychischen Auffälligkeiten seit
|
dem rechtskräftigen Fallabschluss am 16. September 1982
|
keine Änderung eingetreten ist. Es liegen weder ein Rückfall
|
noch Spätfolgen vor. Bezüglich dieser Beschwerden muss
|
die Unfallkausalität ebenso wenig neu geprüft werden wie
|
die Frage ihrer allfälligen Auswirkungen auf die Arbeits-
|
und Erwerbsfähigkeit. Im Übrigen entspricht die damalige
|
Beurteilung der Auswirkungen dieser Leiden der Einschätzung
|
der Unfallfolgen im ZMB-Gutachten vom 7. Mai 1999, in dem
|
der Status nach Autounfall 1980 als Nebendiagnose ohne Einfluss
|
auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet wird.
|
In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob ergänzende
|
medizinische Abklärungen - insbesondere in Form eines
|
neuropsychologischen Gutachtens - durchzuführen sind, wie
|
dies der Beschwerdeführer verlangt. Grundsätzlich trifft es
|
zu, dass bei einem Schädel-Hirntrauma die neuropsychologische
|
Diagnostik bei der Kausalitätsbeurteilung von Belang
|
sein kann (vgl. BGE 117 V 381 f. Erw. 3f). Im vorliegenden
|
Fall ist allerdings darauf hinzuweisen, dass im Nachbehandlungszentrum
|
D.________ im Jahre 1981 zweimal neuropsychologische
|
Abklärungen durchgeführt wurden, welche aber wegen
|
sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten keine klaren
|
Resultate ergaben; das heisst eine Hirnleistungsschwäche
|
konnte weder nachgewiesen noch ausgeschlossen werden (Bericht
|
des Nachbehandlungszentrums D.________ vom 23. Dezember
|
1981). Die gleichen Schwierigkeiten würden sich bei
|
einer erneuten neuropsychologischen Untersuchung ergeben,
|
mittlerweile verstärkt durch die Tatsache, dass sich die
|
seitdem entwickelte depressive Symptomatik sowie die
|
Schmerzproblematik auf die Ergebnisse einer solchen Untersuchung
|
auswirken würden. Selbst wenn sich aber aus der
|
neuropsychologischen Abklärung Erkenntnisse zur Kausalitätsfrage
|
gewinnen liessen, ist davon auszugehen, dass die
|
Kausalität höchstens bezüglich Beschwerden (Kopfschmerzen,
|
psychische Auffälligkeiten) bejaht werden könnte, die bereits
|
im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundfalles am
|
16. September 1982 bestanden. Für die Unfallkausalität der
|
heute im Vordergrund stehenden Rückenbeschwerden sowie des
|
depressiven Syndroms bei somatoformer Schmerzstörung kann
|
eine neuropsychologische Untersuchung keine schlüssigen
|
Erkenntnisse liefern. Die Einholung eines neuropsychologischen
|
Gutachtens ist deshalb nicht notwendig.
|
6.- a) Gemäss den ärztlichen Berichten ab dem Jahre
|
1996 und auch gemäss den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers
|
standen im Zeitpunkt des Einspracheentscheides
|
die in die Glieder ausstrahlenden Rückenbeschwerden sowie
|
das depressive Syndrom im Vordergrund. In Bezug auf diese
|
Beschwerden ist deshalb im Folgenden die Unfallkausalität
|
zu untersuchen.
|
b) Die Vorinstanz hat mit überzeugender Begründung und
|
in umfassender Würdigung der Arztberichte den Kausalzusammenhang
|
zwischen dem Unfallereignis und den Rückenbeschwerden
|
verneint. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Es
|
fällt auf, dass in den Arztberichten, die in den Jahren
|
1980 bis 1982 erstellt wurden, Rückenbeschwerden nicht erwähnt
|
wurden. Hinsichtlich der Unfallkausalität der Diskushernie
|
ist ohnehin darauf hinzuweisen, dass gemäss
|
Rechtsprechung die Symptome der Diskushernie (vertebrales
|
oder radikuläres Syndrom) unmittelbar nach dem Unfall auftreten
|
müssen, damit der Unfall als deren eigentliche Ursache
|
gelten kann (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a).
|
Wenn der Versicherte als Argument für die Unfallkausalität
|
der Rückenbeschwerden anführt, die Wirbelsäule liege
|
räumlich zwischen den vom Unfallereignis betroffenen Körperteilen
|
Schädel und Nieren, so muss diesem Argument entgegengehalten
|
werden, dass sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
|
einer unfallbedingten Verletzungsfolge auf
|
diese Weise nicht herleiten lässt. Etwas einleuchtender ist
|
das Argument, direkt nach dem Unfall hätten die Ärzte ihr
|
Augenmerk auf die lebensbedrohenden Verletzungen gerichtet,
|
weshalb die Rückenbeschwerden nicht beachtet worden seien.
|
Allerdings finden die Rückenbeschwerden auch in den beiden
|
Berichten des Nachbehandlungszentrums D.________ vom
|
9. April und vom 23. Dezember 1981 keine Erwähnung; bei
|
diesen Rehabilitationsaufenthalten waren die Ärzte aber
|
nicht durch die Behandlung lebensbedrohender Verletzungen
|
abgelenkt. Es kann auch nicht überzeugend begründet werden,
|
sprachliche Gründe hätten einer Erwähnung dieser Beschwerden
|
im Wege gestanden, wies der Beschwerdeführer doch bei
|
den ärztlichen Untersuchungen und Abklärungen seit 1996
|
jeweils immer und an erster Stelle auf die Rückenbeschwerden
|
hin. Zutreffend ist, dass im ZMB-Gutachten vom 7. Mai
|
1999 davon die Rede ist, der Beschwerdeführer gebe Beschwerden
|
im Gesäss seit dem Zeitpunkt des Unfallereignisses
|
an; diese subjektiven Angaben finden aber eben keine
|
Stütze in den früheren ärztlichen Berichten. Es bleibt deshalb
|
dabei, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen
|
dem Unfallereignis und den derzeit geklagten Rückenbeschwerden
|
zu verneinen ist.
|
c) In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist auch die
|
Unfallkausalität der erst 1999 aufgetretenen und diagnostizierten
|
Schulterbeschwerden (Periarthropathia humeroscapularis
|
tendopathica rechts) zu verneinen, wobei diese Leiden
|
gemäss dem ZMB-Gutachten vom 7. Mai 1999 ohnehin ohne Auswirkung
|
auf die Arbeitsfähigkeit sind.
|
d) aa) Der Beschwerdeführer weist gemäss dem ZMB-Gutachten
|
vom 7. Mai 1999 ein depressives Zustandsbild auf und
|
leidet an einer somatoformen Schmerzstörung. Die seit dem
|
Unfall beschriebenen Schmerzen hätten sich verstärkt und
|
ausgeweitet. Ein eigentliches "postcommotionelles Syndrom"
|
wird - offenbar angesichts des weit zurückliegenden Unfallzeitpunktes
|
- nicht angenommen. Die Gutachter führen die
|
"massive psychische Schmerzfehlverarbeitung" im Wesentlichen
|
auf die einfache Struktur des Versicherten zurück; es
|
könne nicht entschieden werden, "wie weit Unfallfolgen aus
|
dem stattgehabten Unfall von 1980 noch eine Rolle spielen".
|
Diese letzte Bemerkung und der Verzicht auf die Diagnose
|
eines postcommotionellen Syndroms führen zum Schluss, dass
|
die ZMB-Gutachter die Unfallkausalität der heutigen psychischen
|
Beschwerden nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
|
Wahrscheinlichkeit zu bejahen vermögen.
|
bb) Im Bericht des Spitals Z.________ vom 24. August
|
1998 wird zwar ein "anamnestisches postcommotionelles
|
Syndrom mit bitemporalen Kopfschmerzen bei Status nach
|
Schädelbasisfraktur 1980" an dritter Stelle hinter einem
|
"lumbospondylogenen Syndrom rechts" und einer "somatoformen
|
Schmerzstörung" diagnostiziert; in der Beurteilung wird
|
aber darauf hingewiesen, dass rheumatologisch nicht beurteilt
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werden könne, inwieweit die Schmerzverarbeitungsstörung
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in einem Zusammenhang mit dem "postcommotionellen
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Residualsyndrom bei Status nach Schädelbasisfraktur" stehe
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oder ob sich dahinter eine Depression verberge.
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Im Bericht des Spitals Y.________ vom 7. Februar 1996
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wird - an zweiter Stelle nach einem lumbo-radikulären
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Syndrom bei Diskushernie - ein Status nach Autounfall mit
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postcommotionellem Residualsyndrom mit Kopfschmerzen,
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Schwindel und anamnestisch psychischen Störungen diagnostiziert.
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In der Beurteilung wird dann allerdings einzig auf
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das lumbo-radikuläre Syndrom eingegangen, welches durch die
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Diskushernie als erklärbar bezeichnet wird.
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Auch aus diesen beiden Berichten lässt sich trotz der
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Diagnose eines postcommotionellen Residualsyndroms höchstens
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ein möglicher, nicht aber ein überwiegend wahrscheinlicher
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Zusammenhang zwischen dem Unfall und der heute im
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Vordergrund stehenden allgemeinen Schmerzproblematik mit
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depressivem Hintergrund ableiten. Soweit in den ärztlichen
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Berichten ein Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und
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den Leiden hergestellt wird, handelte es sich immer um den
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Beschwerdekomplex (Kopfschmerzen, Schwindel, psychische
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Auffälligkeit), der bereits im Zeitpunkt des Fallabschlusses
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vom 16. September 1982 bestand und im vorliegenden Verfahren
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nicht neu zu überprüfen ist.
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7.- In den vorstehenden Erwägungen wurde die Unfallkausalität
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der einzelnen Beschwerden je einzeln untersucht.
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In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob das Gesamtbild
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der Leiden dem typischen Beschwerdebild nach Schädel-Hirntrauma
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entspricht. Sollte ein solches typisches Beschwerdebild
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zu bejahen sein, so wäre allenfalls die Frage des
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natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der
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Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit unter dieser besonderen Perspektive
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gesamtheitlich zu prüfen (BGE 117 V 369 ff.).
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Zum Beschwerdebild nach einem Unfall mit Schädel-Hirntrauma
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(wie auch Schleudertrauma der Halswirbelsäule) gehören:
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Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen
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mit Verlangsamung und Fehlerhaftigkeit sowie
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erheblichen Lern- und Gedächtnisstörungen, rasche Ermüdbarkeit,
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Visusstörungen bzw. Lichtempfindlichkeit, Lärmempfindlichkeit,
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Reizbarkeit und Nervosität, Schlafstörungen,
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Angstzustände und Depression sowie Wesensveränderung
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(BGE 117 V 382 Erw. 4b mit Hinweis). Beim Versicherten
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liegen einige dieser Leiden vor, so Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen,
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Schwindel sowie Reizbarkeit und Nervosität.
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Im Vordergrund der Beschwerden stehen aber die vom
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Gesäss ausstrahlenden Rücken- und Gliederschmerzen, die
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einem objektivierbaren Befund, nämlich der Diskushernie,
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zuzuordnen sind, welche aber eben nicht unfallkausal ist.
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Es fällt im Weiteren auf, dass die in den Jahren 1980 bis
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1982 festgestellten Leiden eher dem typischen Beschwerdebild
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nach Schädel-Hirntrauma entsprechen als das heutige
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Beschwerdebild. Ohne Zweifel ist die heute bestehende Arbeits-
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und Erwerbsunfähigkeit wesentlich auf die Rückenbeschwerden
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zurückzuführen, weshalb sich die Annahme verbietet,
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der für diese Rückenbeschwerden nicht ursächliche
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Unfall vom 8. April 1980 sei allgemein als die natürliche
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Ursache für die eingetretene Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit
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anzusehen. Somit bestätigt auch der Blick auf das gesamte
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Beschwerdebild, dass der natürliche Kausalzusammenhang
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zwischen dem Unfall und den Leiden zumindest nicht mit
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überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht.
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Ist aber der natürliche Kausalzusammenhang zu verneinen,
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erübrigt sich eine Prüfung der Adäquanz des Kausalzusammenhanges.
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Es besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers,
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weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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abzuweisen ist.
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8.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen
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geht, sind keine Gerichtskosten zu erheben
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(Art. 134 OG), womit sich das Begehren um Bewilligung der
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unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den
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Gerichtskosten als gegenstandslos erweist.
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Dem Beschwerdeführer kann die unentgeltliche Verbeiständung
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gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit
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Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die
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Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die
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Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372
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Erw. 5b, je mit Hinweisen). Anzumerken bleibt in diesem
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Zusammenhang, dass der Umfang der Begründung eines vorinstanzlichen
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Entscheides nur bedingt als Indiz für die
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Erfolgschancen einer Beschwerde geeignet erscheint.
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Es wird ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
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gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse
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Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande
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ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III.Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt wird
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verwarnt.
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IV.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
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wird Rechtsanwalt David Husmann für das Verfahren vor
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dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse
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eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
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Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
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V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
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des Kantons Zürich, dem Bundesamt für
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Sozialversicherung und dem Krankenversicherer
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Q.________ zugestellt.
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Luzern, 24. Juni 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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