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Original
 
[AZA 7]
U 30/02 Hm
II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Weber Peter
Urteil vom 24. Juni 2002
in Sachen
M.________, 1946, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, Walchestrasse 17, 8006 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Die 1946 geborene M.________ war seit 1. August 1985 als Lohnsachbearbeiterin bei der Firma X.________ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert. Am 16. Januar 1986 glitt sie auf einer vereisten Treppe aus und schlug mit dem Gesäss auf einer Kante auf. Einen weiteren Unfall erlitt sie am 4. Juli 1988 als Beifahrerin eines PWs, als zur Vermeidung einer Kollision eine Vollbremsung eingeleitet werden musste. Es folgten diverse medizinischen Untersuchungen und Therapien. Die SUVA kam ihrer gesetzlichen Leistungspflicht nach. Gestützt auf ein Gutachten von Prof. Dr. med. L.________, Chefarzt der Klinik für Neurologie am Spital Y.________, vom 6. März 1996, stellte die SUVA mit Verfügung vom 15. März 1996 ihre Leistungen ein, da keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorlägen. Auf Einsprache hin hielt sie an ihrem Standpunkt fest (Entscheid vom 24. September 1996). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. März 1999 teilweise gut und wies die Sache an die SUVA zwecks Anordnung einer interdisziplinären Begutachtung und anschliessender neuer Verfügung über den Leistungsanspruch der Versicherten zurück.
Auf Grund des hierauf eingeholten interdisziplinären Gutachtens des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 25. Mai 2000 lehnte die SUVA mit Verfügung vom 19. Juni 2000 ihre Leistungspflicht ab 15. März 1996 erneut ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30. November 2000 fest.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. November 2001 ab.
C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien der Versicherten für die Folgen der am 16. Januar 1986 und am 4. Juli 1988 erlittenen Unfälle auch nach dem 15. März 1996 die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang im Allgemeinen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweis) und bei Schleudertraumen der HWS oder äquivalenten Verletzungsmechanismen im Besonderen (BGE 119 V 338) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für den natürlichen Kausalzusammenhang bei Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes durch einen Unfall (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b mit Hinweisen) und für das Dahinfallen der kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2, RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b mit Hinweisen). Richtig wiedergegeben ist ferner die Rechtsprechung zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 123 V 98 mit Hinweisen), insbesondere bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) und bei den Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359). Ebenso verhält es sich mit den Ausführungen über den im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 337 Erw. 1, vgl. auch BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen), den Beweiswert ärztlicher Gutachten sowie den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, namentlich über seine Bedeutung bei der Würdigung einander widersprechender medizinischer Berichte (BGE 122 V 160 f. Erw. 1c mit Hinweisen, siehe auch BGE 125 V 352 Erw. 3a). Darauf kann verwiesen werden.
2.- Das kantonale Gericht hat im überzeugenden und schlüssig begründeten Entscheid den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den geklagten lumbalen Beschwerden und dem Sturz auf das Steissbein vom 16. Januar 1986 sowie zwischen den geklagten Nackenbeschwerden und dem Unfall vom 4. Juli 1988 mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu Recht verneint. Was dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragen wird vermag nicht zu überzeugen.
a) Namentlich erweist sich die Kritik, beim Gutachten des ZMB vom 25. Mai 2000 fehle die neuropsychologische Sicht, als unbegründet: Das Gutachten ist umfassend im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 122 V 160). Die abschliessende Beurteilung, wonach keine Unfallfolgen mehr ausgewiesen sind, erfolgte auf Grund von orthopädischen, neurologischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen. Eine spezielle neuropsychologische Untersuchung konnte daher unterbleiben (BGE 119 V 341 Erw. 2b/bb).
b) Es trifft zwar zu, dass das Universitätsspital A.________ im rheumatologischen Gutachten vom 20. November 1998 die Unfallkausalität zwischen dem Ereignis von 1988 und den geklagten Beschwerden nicht ganz negiert hat. Zur Begründung dieses Standpunkts wird indessen einzig auf die persönliche Anamnese hingewiesen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis vom 4. Juli 1988 über typische Symptome eines Schleudertraumas geklagt hat. Sie hat sich gegenüber der SUVA zum damaligen Zeitpunkt mehrere Male schriftlich geäussert. Dabei hat sie zwar Nackenschmerzen, indessen keine weiteren typischen Symptome, welche auf ein Schleudertrauma hinwiesen, erwähnt. Zu Recht wird denn auch in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin ausgeführt, das Unfallereignis vom 4. Juli 1988 sei als Ursache für ein schleudertraumaähnliches Leiden eher unwahrscheinlich: Die Beschwerdeführerin war damals Beifahrerin ihres Lebenspartners, welcher eine Vollbremsung einleiten musste. Dabei kam es zu keiner Kollision. Die Beschwerdeführerin war angegurtet. Bei einem derartigen Manöver kommt es vorerst zu einer Flexion der HWS. Erst in zweiter Linie findet allenfalls eine Reklination statt. Typische Ursachen für Schleudertraumata sind indessen sogenannte Auffahrunfälle, bei denen ein Stoss von hinten erfolgt und daher Körper und Nacken rückwärts geschlagen werden. Einen derartigen Auffahrunfall erlitt aber die Beschwerdeführerin gerade nicht.
c) Nichts Anderes ergibt sich aus der Beurteilung von Dr. med. K.________, Leitender Arzt Neurologie, Rehaklinik B.________, in seinem Bericht vom 4. Juni 1997. Dieser hat degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule festgestellt. Eine Begründung, weshalb die von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden zur Hälfte unfallbedingt seien, findet sich nicht. Auch dieser Arzt stützt sich einzig auf die subjektiven Angaben der Versicherten.
d) Nachdem feststeht, dass zwischen den beiden Unfällen und den geklagten Leiden mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die SUVA während längerer Zeit für ihre Behandlungskosten aufgekommen ist, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ebenso kann die Prüfung, ob ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist, unterbleiben, nachdem schon der natürliche Kausalzusammenhang verneint wird.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 24. Juni 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: