BGer 6S.24/2002 |
BGer 6S.24/2002 vom 25.06.2002 |
{T 0/2}
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6S.24/2002/kra
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K A S S A T I O N S H O F
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Sitzung vom 25. Juni 2002
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Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
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Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
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Kolly, Karlen und Gerichtsschreiberin Schild Trappe.
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In Sachen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Z ü r i c h,
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gegen
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X.________ Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
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Kurt Zollinger, Bahnhofstrasse 61, Zürich,
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betreffend
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bedingter Strafvollzug
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(Fahren in angetrunkenem Zustand),
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hat sich ergeben:
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A.- X.________ lenkte am 17. November 2000 um 16.45
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Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,32 bis 3,13
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Gewichtspromille seinen Personenwagen "Daimler" in Zürich
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von der Talstrasse in Richtung Bürkliplatz, um an seinen
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Wohnort in Herrliberg zurückzukehren. Bei der Verzweigung
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Talstrasse/Bürkliplatz missachtete er das Rotlicht und
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verursachte dadurch eine Kollision mit einem korrekt von
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rechts kommenden Lieferwagen, was je geringe Sachschäden
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an beiden Fahrzeugen zur Folge hatte. Ohne am Unfallort
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anzuhalten, fuhr X.________ über die Quaibrücke weiter. Er
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wurde von dem ihn daraufhin verfolgenden Lieferwagenlenker
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beim Rotlicht am Bellevue eingeholt und aufgefordert, bei
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der wenige Meter davon entfernten Bushaltestelle am
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Bellevue anzuhalten. Zwar bog X.________ dort ein und
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hielt kurz an. Er setzte seine Fahrt dann aber gleich
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wieder fort und lenkte seinen Wagen - immer noch vom
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Lenker des Lieferwagens verfolgt - weiter durch den
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Utoquai. Dann bog er links ab und beendete seine Fahrt
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erst im Hinterhof an der Dufourstrasse 73, d.h. mehr als
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500 Meter vom Unfallort entfernt.
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Bereits am 9. Juni 1995 war X.________ wegen
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Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs.
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1 SVG sowie wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne
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von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1
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SVG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten Gefängnis,
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dies unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer
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Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr.
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10'000.-- verurteilt worden. X.________ hatte beim damals
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zu beurteilenden Vorfall vom
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3. Februar 1995 kurz nach Mitternacht eine Blutalkohol-
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konzentration von mindestens 2,71 Gewichtspromille aufge-
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wiesen.
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B.- Am 11. Mai 2001 sprach der Einzelrichter in
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Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich X.________ schuldig
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des Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91
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Abs. 1 SVG sowie der groben Verletzung einer Verkehrsregel
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im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27
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Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV und verurteilte ihn zu
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einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten Gefängnis, dies
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unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer
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Probezeit von vier Jahren.
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C.- Gegen dieses Urteil legten sowohl X.________ wie
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auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Berufung
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ein.
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Am 2. November 2001 sprach das Obergericht des
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Kantons Zürich, II. Strafkammer, X.________ schuldig des
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Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs.
|
1 SVG, der groben Verletzung einer Verkehrsregel im Sinne
|
von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1
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SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV, der versuchten Vereitelung
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einer Blutprobe im Sinne von Art. 91 Abs. 3 SVG in
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Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und des pflichtwidrigen
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Verhaltens bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1
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SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG und
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Art. 56 Abs. 1 VRV. Es verurteilte X.________ zu einer
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Freiheitsstrafe von sechs Monaten Gefängnis und zu einer
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Busse von Fr. 5'000.--. Den Vollzug der Freiheitsstrafe
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schob es bei einer Probezeit von fünf Jahren auf, und es
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erteilte ihm die Weisung, sich während der Probezeit unter
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Betreuung einer Fachstelle für Alkoholprobleme oder eines
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Arztes seiner Wahl des Alkoholkonsums gänzlich zu ent-
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halten. Das Obergericht lud das Amt für Justizvollzug ein,
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die Einhaltung der Weisung zu überwachen.
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D.- Mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde bean-
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tragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, das ange-
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fochtene Urteil wegen Verletzung von Art. 41 Ziff. 1
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Abs. 1 StGB aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
|
die Vorinstanz zurückzuweisen.
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E.- X.________ beantragt in seiner Vernehmlassung die
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Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. Das Obergericht des
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Kantons Zürich, II. Strafkammer, hat auf eine
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Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz befasst sich sehr ausführlich mit
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der Frage der subjektiven Voraussetzungen für die Gewäh-
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rung des bedingten Strafvollzugs. Sie weist vorab auf den
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tadellosen persönlichen wie auch automobilistischen Leu-
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mund des Beschwerdegegners hin sowie darauf, dass er den
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Behörden - mit Ausnahme der Vorstrafe aus dem Jahre 1995 -
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noch nie negativ aufgefallen sei. Er lebe in geordneten,
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soliden familiären Verhältnissen zusammen mit seiner eben-
|
falls erwerbstätigen Ehefrau und seinen beiden Kindern. Er
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habe sich auch während des laufenden Verfahrens korrekt
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und kooperativ verhalten. Allerdings sei zu beachten, dass
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der Beschwerdegegner trotz all diesen sehr guten
|
allgemeinen familiären und beruflichen Rahmenbedingungen
|
erneut straffällig geworden sei. Er habe fast in gleicher
|
Weise wie beim ersten Mal erheblich dem übermässigen Alko-
|
holkonsum zugesprochen und eine grosse Gefahr für die
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übrigen Strassenbenützer geschaffen. Die allgemeinen und
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besonderen Rahmenbedingungen böten deshalb keine genügende
|
Gewähr dafür, dass der Beschwerdegegner nicht erneut in
|
gleicher Art und Weise straffällig werde. Beim ersten
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Vorfall im Jahre 1995 habe der Beschwerdegegner der Länge
|
nach eine Schutzinsel überfahren und dabei zwei Insel-
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schutzpfosten sowie einen Signalständer beschädigt. Hätten
|
sich damals auf dieser Schutzinsel Fussgänger befunden,
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wären deren Leib und Leben in Gefahr gewesen. Auch diesmal
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sei es zu einer - wenn auch nur harmlosen - Kollision
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gekommen, die aber schlimmer hätte enden können, wenn
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nämlich der neben dem Lieferwagen fahrende Motorradfahrer
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nicht noch rechtzeitig hätte stark abbremsen können. Beide
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Vorfälle hätten sich fast identisch abgespielt. Die erste
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Trunkenheitsfahrt habe sich am Freitag, dem 3. Februar
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1995, und die zweite nur fünfeinhalb Jahre später am
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Freitag, dem 17. November 2000, ereignet. Es handle sich
|
in beiden Fällen um eine typische Vorwochenend-Trinkerei.
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Dem Beschwerdegegner sei die Problematik von Al-
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kohol am Steuer sehr bewusst, sei er doch bei seinen
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Gästen diesbezüglich vorsichtig. Zudem lasse er sein
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Fahrzeug zu Hause, wenn er mit einem Lunch rechne. Zu
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beachten sei aber, dass der Beschwerdegegner auf Grund
|
seiner beruflichen Tätigkeit, die zwingend Kundenkontakte
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mit einschliesse, immer wieder mit der nicht voraussehba-
|
ren Situation konfrontiert sein werde, mit Kunden einen
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Lunch einnehmen zu müssen. Für diese Fälle bestehe über-
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haupt keine Gewähr, dass er nicht erneut zu viel Alkohol
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konsumieren und dann ein Fahrzeug lenken würde. Selbst
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sein eigener Arzt bestätige seine lockere und freie Be-
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ziehung zu alkoholischen Getränken. Der Beschwerdegegner
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leide zwar nicht an einer chronischen Alkoholsucht, ver-
|
liere jedoch in bestimmten Situationen die Kontrolle über
|
sein Trinkverhalten, was sich trotz seinen verbalen Beteu-
|
erungen wiederholen könne. Auch nach dem ersten äusserst
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gefährlichen Vorfall habe er beteuert, die Konsequenzen
|
gezogen zu haben, was aber durch sein erneutes Delinquie-
|
ren widerlegt sei. Die spezialpräventive Wirkung des Aus-
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weisentzugs dürfe bei der Frage der Gewährung des beding-
|
ten Strafvollzugs nicht ausser Acht gelassen werden; der
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Führerausweis sei dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom
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29. Juni 2001 mit Wirkung vom 17. November 2000 bis und
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mit 16. Dezember 2001 für die Dauer von 13 Monaten ent-
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zogen worden. Mit Verfügung vom 4. September 2001 sei
|
diese Massnahme jedoch auf Grund der Zusage zum Besuch des
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bfu-Kurses (bfu: Schweizerisches Büro für Unfallverhütung)
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vorzeitig aufgehoben worden. Der Entzug habe demzufolge
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nicht einmal ein ganzes Jahr gedauert. Bei dieser Sachlage
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könne nicht von einer erheblichen Einschränkung des Be-
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schwerdegegners durch den Ausweisentzug, welcher einen be-
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sonders nachhaltigen Eindruck auf ihn machen würde, ge-
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sprochen werden.
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Zum Einwand, eine unbedingte Freiheitsstrafe
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hätte für den Beschwerdegegner in beruflicher Hinsicht
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eine sehr einschränkende Wirkung, selbst wenn er diese in
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Halbgefangenschaft verbüssen könnte, bemerkt die Vorin-
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stanz, dass wohl jeder Freiheitsentzug eine Beeinträchti-
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gung in der beruflichen Betätigung bedeute. Darauf sei im
|
Rahmen des Vollzugs so weit wie möglich Rücksicht zu neh-
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men. Bei der Prüfung der Frage der Gewährung des bedingten
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Strafvollzugs dürfe dies aber nicht zu einer Zweiklassen-
|
justiz führen in dem Sinne, dass Angehörigen von gewissen
|
Berufen, wie etwa Fernfahrern oder Nachtwächtern, der be-
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dingte Strafvollzug nur deshalb gewährt werden müsste,
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weil sie ihre Freiheitsstrafe nicht in Halbgefangenschaft
|
verbüssen könnten. Aus diesem Grund könne auch das Argu-
|
ment des Beschwerdegegners nicht gehört werden, er sei
|
sehr strafempfindlich, weil eine unbedingte Freiheits-
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strafe ihn härter treffen würde, als dies bei einer Person
|
mit permanenter Tätigkeit in der Schweiz der Fall wäre.
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Hingegen sei zu beachten, dass der Beschwerdegeg-
|
ner im Berufungsverfahren neu vorbringe, dass er seit dem
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Vorfall vom November 2000 eine Totalabstinenz einhalte,
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und seine diesbezüglichen Ausführungen auch belege. In
|
diesem Zusammenhang bestätige sein Hausarzt zuhanden des
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Institutes für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM),
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dass er den Beschwerdegegner seit dem Ereignis vom 17. No-
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vember 2000 in regelmässigen Abständen zu Allgemeinunter-
|
suchungen, zur Überprüfung der Labor-Tests und zu Gesprä-
|
chen sehe und die Einhaltung einer Alkoholtotalabstinenz
|
seit dem 18. November 2000 bestätigen könne. Diese Alko-
|
holtotalabstinenz stehe aber im Zusammenhang mit der Wie-
|
deraushändigung des Führerausweises. In der Verfügung be-
|
treffend Führerausweisentzug werde nämlich auf den Unter-
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suchungsbericht vom 17. Mai 2001 verwiesen, in welchem der
|
Amtsarzt am IRM feststelle, dass die Fahreignung des Be-
|
schwerdegegners nur bei Einhaltung einer Alkoholtotalab-
|
stinenz bejaht werden könne. Gestützt darauf habe das
|
Strassenverkehrsamt am 4. September 2001 eine Alkoholto-
|
talabstinenz angeordnet und verfügt, dass der Beschwerde-
|
gegner sich unter Betreuung der zuständigen Fachstelle für
|
Alkoholprobleme oder eines Arztes seiner Wahl des Alkohol-
|
konsums gänzlich zu enthalten habe.
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Da der Beschwerdegegner seit dem 18. Novem-
|
ber 2000 totalabstinent sei, er den Kurs des bfu besuche
|
und ihm der Führerausweis unter Auflage einer Totalabsti-
|
nenz wieder erteilt worden sei, sei davon auszugehen, dass
|
er nun die notwendigen Konsequenzen gezogen habe. Auf
|
Grund dieser neuen Tatsache könne ihm nochmals der be-
|
dingte Strafvollzug gewährt werden. Den trotzdem bestehen-
|
den Bedenken sei dadurch Rechnung zu tragen, dass die
|
Probezeit auf die längste mögliche Dauer von fünf Jahren
|
anzusetzen sei. Zudem sei dem Beschwerdegegner gestützt
|
auf Art. 41 Ziff. 2 StGB die Weisung zu erteilen, sich
|
unter Betreuung einer Fachstelle für Alkoholprobleme oder
|
eines Arztes seiner Wahl während der Probezeit des Alko-
|
holkonsums gänzlich zu enthalten. Mit der Überwachung
|
dieser Weisung sei das Amt für Justizvollzug zu beauf-
|
tragen. Es werde Sache dieser Amtsstelle sein, die genauen
|
Überwachungsmodalitäten mit dem Beschwerdegegner zu re-
|
geln. Anzumerken bleibe, dass es angezeigt erscheine, den
|
Beschwerdegegner jeweils ohne entsprechende Vorankündigung
|
kurzfristig zu den einzelnen Kontrollen aufzubieten.
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2.- Die Beschwerdeführerin sieht Art. 41 Ziff. 1
|
Abs. 1 StGB verletzt. Der Beschwerdegegner habe sich nicht
|
"nur" des Fahrens in einem ganz erheblich angetrunkenen
|
Zustand schuldig gemacht, sondern überdies versucht, sich
|
einer Blutprobe zu entziehen, obwohl er sowohl unmittelbar
|
nach der Kollision als auch nach der Quaibrücke bei der
|
Bushaltestelle am Bellevue vom Geschädigten aufgefordert
|
worden sei anzuhalten. In diesem Benehmen komme eine
|
gewisse Abgeschlagenheit zum Ausdruck, welche ebenfalls
|
gegen eine günstige Prognose spreche. Ein nachvollzieh-
|
barer oder gar einfühlbarer aussergewöhnlicher Trinkanlass
|
sei nicht ersichtlich; im Gegenteil habe der Beschwerde-
|
gegner einfach einer Einladung Folge geleistet, um dann
|
ganz massiv dem Alkohol zuzusprechen, darum wissend, dass
|
sich in der Tiefgarage desselben Gebäudes sein Fahrzeug
|
befunden habe, mit welchem er anschliessend noch nach
|
Hause fahren würde. All dies sei vor dem Hintergrund einer
|
einschlägigen früheren Verurteilung zu einer Freiheits-
|
strafe und eines vom 3. Februar 1995 bis 2. Juli 1995
|
dauernden Führerausweisentzuges geschehen.
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Die Vorinstanz habe in Überschreitung ihres Er-
|
messens dem Beschwerdegegner letztlich nur deswegen den
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bedingten Strafvollzug gewährt, weil er im Berufungsver-
|
fahren eine durch seinen Hausarzt bestätigte Alkoholtotal-
|
abstinenz geltend gemacht habe. Diese Abstinenz stehe im
|
Zusammenhang mit der Wiederaushändigung des Führeraus-
|
weises - ein Umstand, welcher klar deren Bedeutung
|
relativiere. Aus der dem Beschwerdegegner vom Strassen-
|
verkehrsamt am 4. September 2001 auferlegten Alkohol-
|
totalabstinenz könne nicht darauf geschlossen werden, dass
|
der Beschwerdegegner die notwendigen Konsequenzen gezogen
|
habe. Auch mit einer Weisung, sich während der Probezeit
|
des Alkoholkonsums gänzlich zu enthalten, lasse sich die
|
Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht begründen. Die
|
Einhaltung einer solchen Weisung sei im Übrigen schwer zu
|
überwachen.
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3.- a) Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der
|
Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr
|
als 18 Monaten aufschieben, wenn Vorleben und Charakter
|
des Verurteilten erwarten lassen, er werde auch durch eine
|
bedingt vollziehbare Strafe von weiteren Delikten abgehal-
|
ten. Der Richter hat also eine Prognose über das zukünfti-
|
ge Verhalten des Täters zu stellen. Dabei steht dem Sach-
|
richter ein erhebliches Ermessen zu. Das Bundesgericht
|
hebt einen Entscheid auf, wenn die Vorinstanz nicht von
|
rechtlich massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist
|
oder diese in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermes-
|
sens unrichtig gewichtet hat. Bei der Prüfung, ob der
|
Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet,
|
ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vor-
|
zunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben
|
den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie
|
alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den
|
Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung
|
zulassen (BGE 118 IV 97 E. 2b). Für die Einschätzung des
|
Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit
|
unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche
|
Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhal-
|
ten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Sucht-
|
gefährdungen usw. (Wiprächtiger, Strafzumessung und be-
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dingter Strafvollzug, ZStrR 114/1996, S. 457, mit Hin-
|
weisen). Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum
|
Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzu-
|
lässig, unter den nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu
|
berücksichtigenden Umständen einzelnen eine vorrangige
|
Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder
|
überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 118 IV 97 E. 2b; 123
|
IV 107 E. 4a). Wie bei der Strafzumessung müssen die Grün-
|
de im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die rich-
|
tige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 117
|
IV 112 E. 3a).
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b) Die Vorinstanz führt bei der Prüfung der sub-
|
jektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten
|
Strafvollzugs - abgesehen vom tadellosen persönlichen
|
Leumund - fast ausschliesslich Umstände auf, die gegen
|
eine günstige Prognose sprechen. Die schliesslich von ihr
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gestellte gute Prognose wird - abgesehen vom Leumund -
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schwergewichtig mit dem Umstand begründet, dass der Be-
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schwerdegegner seit dem Vorfall vom November 2000 eine
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Alkoholtotalabstinenz einhalte. Ganz am Ende ihrer Er-
|
wägungen äussert die Vorinstanz ihre trotzdem bestehenden
|
Bedenken und betont, dass dem Beschwerdegegner der be-
|
dingte Strafvollzug ohne die Abstinenz nicht hätte gewährt
|
werden können.
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c) Zu prüfen ist, ob der Alkoholtotalabstinenz
|
die von der Vorinstanz beigemessene überragende Bedeutung
|
zukommt. Zur Feststellung der Alkoholtotalabstinenz stützt
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sie sich auf das vom Hausarzt am 24. Oktober 2001 zuhanden
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des IRM ausgestellte Zeugnis betreffend Fahreignung und
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Alkohol, in dem dieser die Einhaltung derselben durch den
|
Beschwerdegegner seit dem 18. November 2000 bestätigt.
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Gemäss Art. 277bis Abs. 1 BStP ist der Kassationshof an
|
die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden.
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Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwer-
|
degegner vom 18. November 2000 - zumindest - bis zum Zeit-
|
punkt der Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils totalab-
|
stinent war. Keinen Beweis vermag das Zeugnis hingegen
|
hinsichtlich seiner zukünftigen Entwicklung zu erbringen.
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Selbst der Nachweis einer bereits verhältnismässig lang
|
andauernden Einhaltung einer Alkoholtotalabstinenz ver-
|
möchte jedoch für sich alleine eine günstige Prognose bei
|
einem wie vorliegend doch recht schweren Rückfall von
|
Fahren in angetrunkenem Zustand noch nicht zu rechtfer-
|
tigen. Die Vorinstanz hat dementsprechend dem Beschwerde-
|
gegner auch die Weisung erteilt, sich unter Betreuung
|
einer Fachstelle für Alkoholprobleme oder eines Arztes
|
seiner Wahl während der auf die längste mögliche Dauer von
|
fünf Jahren angesetzten Probezeit weiterhin gänzlich des
|
Alkoholkonsums zu enthalten. Mit der Überwachung dieser
|
Weisung wurde das Amt für Justizvollzug beauftragt, das
|
auch die Überwachungsmodalitäten zu regeln hat. Nach
|
Einschätzung der Vorinstanz wäre es aber angezeigt, den
|
Beschwerdegegner jeweilen ohne Vorankündigung kurzfristig
|
zu den einzelnen Kontrollen aufzubieten.
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Es ist prinzipiell nicht zu beanstanden, dass die
|
Vorinstanz der Alkoholtotalabstinenz in diesem Fall eine
|
grosse Bedeutung beigemessen hat. Nachdem sie aber selber
|
bekundet hat, sie gewähre dem Beschwerdegegner gestützt
|
darauf nur mit Bedenken den bedingten Strafvollzug, hätte
|
sie dies nur tun dürfen, wenn sie stärker dafür besorgt
|
gewesen wäre, dass diese Abstinenz auch weiterhin einge-
|
halten wird. Bei einer solchen Ausgangslage leistet auch
|
die Weisung, wonach der Beschwerdegegner weiterhin total-
|
abstinent zu sein habe und sich dabei auch von einem Arzt
|
seiner Wahl betreuen lassen kann, keine hinreichende Ge-
|
währ für die weitere konsequente Einhaltung der Abstinenz.
|
Daran vermag auch die ebenfalls unsicher anmutende Anord-
|
nung einer - noch nicht hinreichend definierten - Über-
|
wachung nichts zu ändern. Dementsprechend wäre eine güns-
|
tige Prognose nur gerechtfertigt, wenn beispielsweise die
|
Alkoholtotalabstinenz nach der Weisung regelmässig durch
|
einen unabhängigen Facharzt überprüft wird und wenn über-
|
dies sichergestellt ist, dass der Beschwerdegegner jeder-
|
zeit zu einer unangemeldeten Kontrolle aufgeboten werden
|
kann. Ohne diese Rahmenbedingungen durfte vorliegend nicht
|
eine günstige Prognose gestellt werden.
|
Die Vorinstanz hat mit der Annahme einer guten
|
Prognose ohne diese Rahmenbedingungen das ihr zustehende
|
Ermessen überschritten und damit Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1
|
StGB verletzt. Dies führt zur Gutheissung der Nichtig-
|
keitsbeschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ur-
|
teils.
|
4.- Es werden keine Kosten erhoben. Bei diesem Aus-
|
gang des Verfahrens sind keine Parteientschädigungen aus-
|
zurichten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
|
1.- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird im Sinne der
|
Erwägungen gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des
|
Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 2. November 2001
|
aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
|
Vorinstanz zurückgewiesen.
|
2.- Es werden keine Kosten erhoben und keine Partei-
|
entschädigungen ausgerichtet.
|
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Oberge-
|
richt des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich
|
mitgeteilt.
|
_____________
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Lausanne, 25. Juni 2002
|
Im Namen des Kassationshofes
|
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
|
Der Präsident:
|
Die Gerichtsschreiberin:
|