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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 1/2}
5C.328/2001 /min
Sitzung vom 27. Juni 2002
II. Zivilabteilung
Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, Ersatzrichter Riemer,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Kroatischer Kulturverein der Schweiz, Postfach 8480, 8050 Zürich,
Beklagter und Berufungskläger,
gegen
Nikola Ivan Jovic, Kriesbachstrasse 73, 8600 Dübendorf,
Iris Smokvina, Im Steig 7, 5432 Neuenhof,
Vesna Polic, Stüssistrasse 91, 8057 Zürich,
Kläger und Berufungsbeklagte,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul Schaltegger, c/o Lorez & Sulger Büel, Florastrasse 49, 8008 Zürich.
Anfechtung von Vereinsbeschlüssen,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 9. November 2001.
Sachverhalt:
A.
Der Kroatische Kulturverein der Schweiz (nachfolgend: Beklagter) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich; er unterhält "Zweigstellen" (Sektionen) in anderen Teilen der Schweiz. Nikola Jovic, Iris Smokvina und Vesna Polic (nachfolgend: Kläger) gehören bzw. gehörten zu seinen Mitgliedern. Anlässlich der Generalversammlung des Beklagten vom 21. März 1999 wurde dessen Verwaltungsausschuss (Vorstand) neu bestellt. Im Hinblick auf behauptete Unregelmässigkeiten anlässlich dieser Wahlen bildete sich in der Folge ein Initiativkomitee, dem u.a. die Kläger angehörten und welches die Durchführung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangte.
Am 25. April 1999 fand eine Sitzung des Hauptausschusses des Beklagten (eine Art erweiterter Vorstand, bestehend aus dem Vorstand des Beklagten und den Vorstandsmitgliedern der Zweigstellen) statt, an welcher u.a. verschiedene "Feststellungen" betreffend Suspendierung von zwei Zweigstellen und Ausschliessung von Mitgliedern des Initiativkomitees getroffen wurden.
Anlässlich der Sitzung vom 20. Mai 1999 hielt der Vorstand fest, der Beschluss des Hauptausschusses vom 25. April 1999 sei zu realisieren und die Initianten, darunter die Kläger, aus dem Verein auszuschliessen, was den Betroffenen mit Schreiben vom 21. Mai 1999 mitgeteilt wurde; des Weiteren fasste der Vorstand einen Beschluss betreffend Suspension der Zweigstellen. An der Sitzung vom 4. Juni 1999 bestätigte der Hauptausschuss u.a. den Ausschluss der Kläger.
B.
Am 21. Juni 1999 begehrten die Kläger unter anderem, die Beschlüsse des Vorstandes vom 20. Mai 1999 und jener des Hauptausschusses vom 4. Juni 1999 seien ungültig bzw. nichtig zu erklären. Mit Urteil vom 19. Februar 2001 wies das Bezirksgericht Zürich diesbezüglich die Klage ab. Demgegenüber hiess das Obergericht des Kantons Zürich auf Berufung der Kläger deren Klage mit Entscheid vom 9. November 2001 insofern gut, als es die Beschlüsse des Vorstandes vom 20. Mai 1999 betreffend Suspendierung von Zweigstellen und Ausschluss der Kläger sowie den Beschluss des Hauptausschusses vom 4. Juni 1999 aufhob.
C.
Mit eidgenössischer Berufung beantragt der Beklagte im Wesentlichen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Klage mit Bezug auf die Beschlüsse vom 20. Mai und 4. Juni 1999 abzuweisen; eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kläger begehren ihrerseits, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, und das angefochtene Urteil sei zu bestätigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat angenommen, beim Beschluss des Hauptausschusses vom 25. April 1999 handle es sich mit Bezug auf den Ausschluss der Kläger um eine blosse Absichtserklärung. Der Beschluss des Vorstandes vom 20. Mai 1999 betreffend die Suspendierung der beiden Zweigstellen (Sektionen) und den Ausschluss der Kläger sei aufzuheben, zumal der Vorstand für die entsprechenden Beschlüsse vereinsintern nicht zuständig sei. Das gleiche Schicksal treffe den Beschluss des Hauptausschusses vom 4. Juni 1999; anlässlich dieser Sitzung sei zwar der Ausschluss der Kläger bestätigt worden, doch seien nicht alle Mitglieder des Ausschusses zu dieser Sitzung eingeladen worden.
Der Beklagte vertritt demgegenüber die Meinung, die "Feststellung" gemäss Protokoll vom 25. April 1999 beinhalte einen bedingten Ausschluss der Kläger und bezüglich der Suspension der Zweigstellen effektiv eine blosse Feststellung des de facto-Zustandes, während an der Sitzung vom 20. Mai 1999 der Ausschliessungsbeschluss vom 25. April 1999 bloss "vollzogen" worden sei.
1.1 Zentrales Thema des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, wie folgende Stelle aus dem Protokoll der Sitzung des Hauptausschusses vom 25. April 1999 rechtlich zu qualifizieren ist:
"FESTSTELLUNG: Uebernahme schriftlich (per Einschreiben) verlangen. Frau Vesna Polic-Curcic muss gewarnt werden für alle Uebertretungen die sie gemacht hat. Sollte trotzdem zur keiner Uebergabe kommen, der Hauptausschuss beschliesst alle Mitglieder des Initiativkomitees auszuschliessen, mit Ausnahme derjenigen die uns schriftlich mitteilen, dass sie unwissentlich an die Liste gekommen sind. Fall es zum Ausschluss kommt, werden dazwischen auch die Vorstandsmitglieder der Sektionen ZH-W und B-ZU sein, womit die Arbeit der beiden Sektionen bis zur nächsten Generalversammlung suspendiert bleibt."
1.2 Die Frage, ob am 25. April 1999 eine blosse Absichtserklärung abgegeben oder ein (suspensiv-)bedingter Ausschluss der Kläger beschlossen wurde, ist für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage (Art. 75 ZGB) entscheidend; denn eine Absichtserklärung ist in der Tat nicht anfechtbar (vgl. BGE 52 II 175 E. 1 S. 179; 85 II 525 E. 5 S. 538; Riemer, Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage im schweizerischen Gesellschaftsrecht, Bern 1998, S. 46 Ziff. 71), während der suspensiv-bedingte Beschluss der Anfechtung unterliegt (vgl. BGE 81 II 534 E. 2; 91 II 298 E. 5 S. 303/304; Riemer, a.a.O. Ziff. 73).
1.3 Kollektive Erklärungsakte, insbesondere Beschlüsse der Generalversammlung von Kapitalgesellschaften oder Beschlüsse von Vereinsversammlungen, sind nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (Urteil 4C.474/1993 vom 1. März 1995, E. 4; vgl. auch BGE 95 II 320 E. IV 3 S. 328 f. für den Décharge-Beschluss der Generalversammlung; Kramer, Berner Kommentar, N. 111 zu Art. 1 OR; Riemer, Berner Kommentar, Systematischer Teil zu Art. 60-79 ZGB, N. 349 und N. 13 zu Art. 66 ZGB). Demzufolge sind auch die Beschlüsse vom 25. April 1999 so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Das Bundesgericht prüft diese objektivierte Auslegung im Berufungsverfahren als Rechtsfrage (BGE 121 III 118 E. 4b/aa S. 123; 123 III 165 E. 3a).
1.4 Jedenfalls unter Berücksichtigung des Umstandes, dass offensichtlich weder Beschluss noch Protokoll von rechtskundigen und der deutschen Sprache vollumfänglich mächtigen Personen gefällt bzw. zu Papier gebracht wurden, muss die Ausschliessungs-"Feststellung" vom 25. April 1999 als bedingter Ausschluss interpretiert werden; das ergibt sich namentlich aus den Formulierungen "Sollte ..., beschliesst ... auszuschliessen" und "Fall(s) es zum Ausschluss kommt, werden ...".
Entsprechendes gilt für die Interpretationen des Beschlusses des Vorstandes vom 20. Mai 1999 (lit. a: "Demnach ist der Beschluss des Hauptausschusses vom 25. April 1999 zu realisieren und die Initianten werden aus dem Verein ausgeschlossen."), der freilich bloss eine Feststellung über den Eintritt der Bedingung für den Ausschluss hätte enthalten und nicht von "werden ... ausgeschlossen" hätte sprechen sollen; eine derartige Subtilität kann indes von Nichtjuristen weder erwartet noch verlangt werden. Im Übrigen enthält aber auch erst das diesbezügliche Schreiben vom 21. Mai 1999 eine förmliche Mitteilung betreffend den Ausschluss, weshalb im vorliegenden Fall die Anfechtungsfrist (Art. 75 ZGB) erst von da an zu laufen begann und mit Klage vom 21. Juni 1999 gewahrt wurde.
1.5 Die Ausführungen zur Interpretation der den Ausschluss betreffenden Beschlüsse gelten auch für die Frage der Suspendierung der beiden Zweigstellen. Hier entspricht der Wortlaut des Protokolls vom 25. April 1999 noch deutlicher der Interpretation des Beklagten (blosse Feststellung des Faktischen): Da unter ("dazwischen") den Ausgeschlossenen auch die Vorstandsmitglieder der beiden fraglichen Zweigstellen (Sektionen) sind, "bleibt" deren Arbeit suspendiert. Es wurde somit keine Suspension angeordnet. Auch diesbezüglich beinhaltet das Protokoll vom 20. Mai 1999 lediglich eine Bestätigung.
1.6 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Kläger am 25. April 1999 vom zuständigen Hauptausschuss (suspensiv-)bedingt ausgeschlossen worden sind; der Eintritt der Bedingung wurde anlässlich der Vorstandssitzung vom 20. Mai 1999 festgestellt und der Ausschluss den Klägern nach Eintritt der Bedingung mit Schreiben vom 21. Mai 1999 mitgeteilt.
Sodann kam es am 25. April 1999 lediglich zu einem Feststellungsbeschluss bezüglich der Folgerungen für die beiden Zweigstellen im Fall des Eintritts der Bedingung, nämlich der Suspension der Tätigkeit dieser Stellen. Die besagten Folgerungen sind schliesslich anlässlich der Vorstandssitzung vom 20. Mai 1999 ebenfalls festgestellt worden.
Dementsprechend kann nicht gesagt werden, es sei auf die Anfechtungsklage aus inhaltlichen Gründen nicht einzutreten, weil bezüglich des Ausschlusses eine blosse Absichtserklärung, hinsichtlich der Suspension der Zweigstellen aber eine unzulässige, weil nicht auf vereinsinterner Zuständigkeit beruhende, konstitutive Anordnung vorliege. Ebenso wenig lässt sich der obergerichtliche Entscheid auf formelle Gründe stützen; war der Hauptausschuss für den Ausschluss zuständig, so durfte er auch blosse Feststellungen über die entsprechenden vereinsinternen Konsequenzen treffen. Dem Vorstand war seinerseits nicht verwehrt, den Eintritt der Bedingung für den Ausschluss der Kläger und die vereinsinternen Konsequenzen des Ausschlusses festzuhalten. Damit aber kam dem Bestätigungsbeschluss des Hauptausschusses vom 4. Juni 1999 keine entscheidende Bedeutung mehr zu, womit zu seiner Aufhebung kein Anlass besteht.
2.
2.1 Die Vorinstanz hält dafür, aus den Protokollen vom 25. April, 20. Mai und 4. Juni 1999 ergebe sich, dass die Kläger deswegen ausgeschlossen worden seien, weil sie auf der Seite einer Gruppe dissidenter Vereinsmitglieder die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangt hätten. Der auf diese Weise begründete Ausschluss sei missbräuchlich. Der Beklagte beanstandet dies insbesondere unter Hinweis auf effektive Verstösse der Kläger ihm gegenüber, welche die Vorinstanz völlig ausser Acht lasse.
2.2 Auch wenn die genannten Feststellungen, soweit es sich dabei überhaupt um solche tatsächlicher Natur handelt, für das Bundesgericht verbindlich sind, schliesst dies die Berichtigung eines offensichtlichen Versehens nicht aus (Art. 55 Abs. 1 lit. c und Art. 63 Abs. 2 Satz 1 OG). Dabei ist von Bedeutung, dass jedenfalls das Protokoll vom 4. Juni 1999 im Wesentlichen die genannten effektiven Verstösse der Kläger aufführt, was vom Obergericht offensichtlich übersehen wurde (vgl. BGE 115 II 399 E. 2a S. 399 f.). Im Lichte dieses offensichtlichen Versehens lässt sich der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich der materiellen Überprüfung des Ausschlusses nicht halten. Die Vorinstanz wird demnach unter Berücksichtigung der genannten Verfehlungen allenfalls das Beweisverfahren zu ergänzen und danach neu über die Rechtmässigkeit des Ausschlusses der Kläger zu entscheiden haben.
3.
Unter diesen Umständen ist Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und die Sache im Sinne des Eventualantrages des Beklagten zur materiellen Prüfung der Klage im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Antrag auf Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 4, 5, 6b und 7 (Kosten- und Entschädigungsfolge) ist ebenfalls zu entsprechen; nicht angefochten werden Dispositiv-Ziff. 2 (erstinstanzliche Gebühren und Kosten), 3 (zweitinstanzliche Gerichtsgebühr) und 6a (erstinstanzliche Parteientschädigung für die heute nicht mehr am Verfahren beteiligten Kläger). Erst- und zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolge sind jedoch materiell als Einheit zu betrachten und müssen, je nach Ausgang des zurückgewiesenen Verfahrens, von der Vorinstanz nötigenfalls insgesamt neu verlegt werden können; Dispositiv-Ziff. 2 und 3 sind daher ebenfalls aufzuheben. Einzig bei Dispositiv-Ziff. 6a kann es bei der vorinstanzlichen Regelung bleiben, da sie - ausser bezüglich des Beklagten - nicht mehr am Verfahren beteiligte Personen betrifft. Unzulässig ist sodann auch der Antrag auf Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 8 des vorinstanzlichen Urteils (Mitteilung), da es dabei um zwingendes objektives Recht geht.
4.
Ausgangsgemäss werden die Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren zu gleichen Teilen kosten- und entschädigungspflichtig, je unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag (Art. 156 Abs. 1 und 7, Art. 159 Abs. 2 und 5 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 9. November 2001 (ausgenommen Dispositiv-Ziff. 6a) aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Klägern unter Solidarhaftung auferlegt.
3.
Die Kläger haben den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren unter Solidarhaftung mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juni 2002
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: