BGer 2A.309/2002 |
BGer 2A.309/2002 vom 28.06.2002 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.309/2002 /bmt
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Urteil vom 28. Juni 2002
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Bundesrichterin Yersin,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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X.________, alias Y.________, Pakistan/Indien, alias Z.________ PK, geb. 22. April 1968, z.Zt. Ausschaffungsgefängnis Witzwil, Postfach 10, 3236 Gampelen,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
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Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
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Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),
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(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 14. Juni 2002).
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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Der aus Pakistan stammende X.________ (geb. 1968) wurde am 9. Juni 2002 in Ausschaffungshaft genommen, welche das Haftgericht III Bern-Mittelland (Haftrichter 4) am 12. Juni 2002 prüfte und bestätigte. X.________ gelangt hiergegen mit dem Gesuch an das Bundesgericht, in der Schweiz bleiben zu können, um seine Studien abzuschliessen oder zumindest sein Schulgeld zurückerhalten zu können; allenfalls sei ihm Gelegenheit zu geben, nach Spanien auszureisen. Der Haftrichter und der Migrationsdienst des Kantons Bern beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat sich nicht vernehmen lassen. X.________ hat von der Möglichkeit, sich abschliessend zu äussern, keinen Gebrauch gemacht.
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2.
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Die Beschwerde erweist sich, soweit darauf einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
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2.1 Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Asyl- oder Wegweisungsfrage (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S. 220, mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer darum ersucht, ihm den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen, ist auf seine Eingabe deshalb nicht einzutreten. Ob er mit seinen Ausführungen den Haftentscheid als solchen ansonsten rechtsgenügend, d.h. sachbezogen (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.), anficht, kann dahin gestellt bleiben, da dieser so oder anders kein Bundesrecht verletzt.
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2.2 Der Beschwerdeführer hielt sich vom 30. September 2000 bis zu seinem gescheiterten Studienabschluss mit einer bis zum 12. März 2001 gültigen Aufenthaltsbewilligung im Kanton Obwalden auf; ab dem 19. März 2001 galt er als verschwunden. Am 18. April 2001 reichte er in der Empfangsstelle Basel als Y.________ (geb. 3. Juni 1975, Indien) ein Asylgesuch ein, auf welches das Bundesamt für Flüchtlinge am 15. Mai 2001 unter sofortiger Wegweisung des Betroffenen nicht eintrat. Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer erfolglos an die Asylrekurskommission. Mit Entscheid vom 20. Juli 2001 trat das Bundesamt auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Erst im Rahmen des Ausschaffungsversuchs legte der Beschwerdeführer in der Folge seine wahre Identität wieder offen.
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2.3 Gestützt hierauf besteht bei ihm - wie der Haftrichter zu Recht festgestellt hat - "Untertauchensgefahr," und durfte der Vollzug seiner Wegweisung deshalb mit Ausschaffungshaft sichergestellt werden (vgl. Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG [SR 142.20]; BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51): Der Beschwerdeführer ist nach seinem gescheiterten Studienabschluss in der Schweiz bereits einmal untergetaucht und hat im Rahmen eines missbräuchlichen Asylverfahrens unter Verwendung falscher Angaben alles versucht, um hier bleiben zu können. Er hat dabei nicht gezögert, die Behörden über seine Identität bewusst zu täuschen. Sein Einwand, er sei dabei nicht zurechnungsfähig gewesen, ist mit Blick auf sein planmässiges Vorgehen offensichtlich unglaubwürdig. Vor dem Haftrichter hat er zudem erneut erklärt, grundsätzlich nicht nach Pakistan zurückkehren zu wollen; "man" habe ihm gesagt, dass er eine bessere Chance habe, etwas länger hier bleiben zu können, wenn er im Asylverfahren eine falsche Identität verwende. Einen auf den 13. Juni 2002 geplanten Rückflug hat er zum gleichen Zweck vereitelt. Damit bietet er offensichtlich keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft zu gegebener Zeit bei Vorliegen der erforderlichen Reisepapiere nunmehr den Behörden für den Vollzug der Ausschaffung zur Verfügungen halten wird. Wie er ohne gültige Papiere rechtmässig nach Spanien gelangen könnte, ist nicht ersichtlich. Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind, wurde die Ausschaffungshaft zu Recht genehmigt. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung des Migrationsdienstes verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
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3.
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Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG); es rechtfertigt sich indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a Abs. 1 OG). Der Migrationsdienst wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland (Haftrichter 4) sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Juni 2002
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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