BGer 4C.96/2002 |
BGer 4C.96/2002 vom 01.07.2002 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4C.96/2002 /bre
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Urteil vom 1. Juli 2002
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I. Zivilabteilung
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Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident,
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Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler,
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Gerichtsschreiber Dreifuss.
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A.________,
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Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Fürsprecher Patrick Raedersdorf, Spitalgasse 4, Postfach 8563, 3001 Bern,
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gegen
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X.________ AG,
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Beklagte und Berufungsbeklagte.
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Abtretung,
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Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 20. Oktober 2001 / 16. Januar 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Firma Y.________ AG hatte mit der Firma X.________ AG (Beklagte) einen Vertrag über die Lieferung eines kompletten Verpackungssystems abgeschlossen. Die Beklagte zog für die Teilanlage zur Verpackung von Verschlussdeckeln A.________ (Kläger) als Subunternehmer bei. Dieser zog seinerseits die Firma "Z.________" als Zulieferantin bei. Die Parteien haben den Anlagepreis auf Fr. 464'760.-- netto festgesetzt, zahlbar in vier Raten.
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B.
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Der Kläger belangte die Beklagte mit Klage vom 12. Oktober 1993 und Klageergänzung vom 8. Dezember 1993 vor Amtsgericht Olten-Gösgen auf Zahlung der beiden letzten Werkpreisraten plus Zins sowie auf Zahlung von zwei weiteren Rechnungen. Die Beklagte stellte den Forderungen des Klägers verschiedene Verrechnungsforderungen gegenüber.
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Das Amtsgericht wies die Klage zunächst wegen fehlender Aktivlegitimation ab. Das Obergericht des Kantons Solothurn hob dieses Urteil am 8. Januar 1999 auf. Auf eine hiergegen eingelegte Berufung trat das Bundesgericht mit Urteil vom 22. April 1999 nicht ein.
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In der Folge hiess das Amtsgericht die Klage am 23. August 1999 teilweise gut und verpflichtete die Beklagte dem Kläger Fr. 68'175.70 zuzüglich 9 % Zins ab 22. August 1993 zu bezahlen. Im Rahmen dieses Entscheids verneinte das Amtsgericht unter anderem das Recht der Beklagten, eine Forderung über BEF 661'998.-- (Fr. 26'949.95), die ihr von der Firma Z.________ mit Erklärung vom 21./23. März 1994 abgetreten worden war, mit den Ansprüchen des Klägers zu verrechnen. Die Firma Z.________ sei mutmasslich für verschiedene Mängel der Anlage und Folgekosten verantwortlich. Das Abtretungsgeschäft zwischen der Beklagten und der Firma Z.________ sei erfolgt, um Z.________ durch Erzeugung einer Verrechnungsposition trotzdem volle Befriedigung für ihre Forderung gegen den Kläger zu verschaffen. Die Verrechnungserklärung sei daher rechtsmissbräuchlich abgegeben worden.
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Auf Appellation der Beklagten hin, reduzierte das Obergericht mit Urteil vom 20. Oktober 2001/16. Januar 2002 den dem Kläger zugesprochenen Betrag auf Fr. 35'517.65 nebst Zins zu 9 % seit dem 7. Februar 1994 und wies die Klage im Übrigen ab. Im Gegensatz zum Amtsgericht erachtete es namentlich die Verrechnung der von der Firma Z.________ abgetretenen Forderung durch die Beklagte nicht als rechtsmissbräuchlich.
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C.
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Der Kläger beantragt mit eidgenössischer Berufung, das obergerichtliche Urteil aufzuheben, soweit das Obergericht die Verrechenbarkeit der mit Abtretungsvereinbarung vom 21./23. März 1994 von der Firma "Z.________" an die Beklagte abgetretenen Forderung über BEF 661'998.-- bejaht habe. Zudem sei die Verrechnungsforderung abzuweisen.
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Eine in gleicher Sache erhobene staatsrechtliche Beschwerde des Klägers hat das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Kläger rügt, das Obergericht habe verkannt, dass die Beklagte die Einrede der Verrechnung rechtsmissbräuchlich erhoben habe. Die Beklagte habe sich die Forderung der Firma Z.________ in der Absicht abtreten lassen, eine Verrechnungsposition zu schaffen, um ihre Stellung im bereits anhängig gemachten Forderungsprozess zu verbessern. Durch die Abtretung sei die Stellung des Klägers im Verfahren denn auch verschlechtert worden. Ferner sei er als Subunternehmer um die Möglichkeit gebracht worden die Sub-Subunternehmerin Z.________ durch Verweigerung der vollständigen Zahlung ihrer Forderung zur Vornahme von Reparaturarbeiten anzuhalten.
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Die Vorinstanz erachtete die in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptungen der Beklagten, sie habe die Forderung der Firma Z.________ bezahlen müssen, damit diese Probleme bei der Anlage löse, als nicht belegt. Sie ging vielmehr mit dem Kläger davon aus, dass sich die Beklagte die Forderung der Firma Z.________ am 21./23. März 1994, d.h. kurz nach Einreichung der Klage am 10. März 1994, habe abtreten lassen, um eine Verrechnungsposition zu schaffen. Indessen sah sie darin kein rechtsmissbräuchliches Verhalten, zumal die Forderung durch die Abtretung keine Änderung erfahre und dem Kläger keine Einreden gegenüber dem Gläubiger abgeschnitten würden. Der Kläger habe indessen von seiner Möglichkeit, Einreden gegen die abgetretene Forderung gegenüber der Zessionarin (Beklagten) geltend zu machen, weder im Zeitpunkt, als er von der Zession der Forderung erfuhr und die Schlechterfüllung der Z.________ bereits bekannt gewesen sei noch später Gebrauch gemacht. Die Forderung sei daher zur Verrechnung zuzulassen.
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Damit hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt. Zwar unterliegen sowohl die Ausübung der Verrechnungsbefugnis als auch die Anrufung eines die Verrechnung ausschliessenden Umstandes wie jede andere Rechtsausübung dem Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 Abs. 2 ZGB (Aepli, Zürcher Kommentar, Vorbem. zu Art. 120-126, N. 84 ff. und 97 ff.; derselbe in: Die Rechtsentwicklung an der Schwelle zum 21. Jahrhundert, Hrsg. Peter Gauch/Jörg Schmid, Zürich 2001, S. 328 [zit. Rechtsentwicklung]). Indessen liegt in der Herstellung und Ausnützung einer Verrechnungslage als solcher ebenso wenig bereits ein offenbarer Rechtsmissbrauch wie in deren Verhinderung oder Beseitigung durch Abtretung einer Forderung. Anders kann es sich gegebenenfalls verhalten, wenn der Gläubiger oder der Schuldner besondere Umstände nachweist, die sein Interesse an einer Realleistung (durch Barzahlung) bzw. an einer Verrechnung als schützenswert erscheinen lassen (Aepli, Zürcher Kommentar, Vorbem. zu Art. 120-126, N. 90 und 105; derselbe, Rechtsentwicklung, a.a.O., S. 329 f.). Ein solcher Umstand kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass dem Kläger mit der Abtretung der Forderung von der Z.________ an die Beklagte die Möglichkeit genommen wurde, die Firma Z.________ durch einen Zahlungsrückbehalt zur Vornahme von Reparaturarbeiten anzuhalten, und dass er allfällige Mängelrechte gegen Z.________ gegebenenfalls auf dem Rechtsweg durchsetzen muss. Weitere Gründe, die auf Rechtsmissbräuchlichkeit schliessen lassen könnten, behauptet der Kläger nicht.
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Soweit der Kläger geltend macht, seine Stellung im Verfahren habe sich infolge des Erwerbs der Abtretungsforderung durch die Beklagte verschlechtert, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, verschlechterte sich die Rechtsstellung des Klägers durch die Zession nicht; vielmehr ging die Forderung der Firma Z.________ mit allen Vorzügen und Nachteilen, die ihr anhafteten, auf die Beklagte über und stand dem Kläger nach Art. 169 OR die Möglichkeit zu, sämtliche Einreden, die er gegenüber der Firma Z.________ als Gläubigerin der Forderung hätte erheben können, auch gegenüber der Beklagten zu erheben (vgl. dazu Daniel Girsberger, Basler Kommentar, Vorbem. zu Art. 167 - 169 OR, N. 1 ff. zu Art. 169 OR, je mit Hinweisen). Davon hat er jedoch nach den vorinstanzlichen Feststellungen keinen Gebrauch gemacht.
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Die Vorinstanz hat demnach eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Verrechnungsrechts insoweit zutreffend verneint und die Verrechnung der Forderung durch die Beklagte zu Recht zugelassen.
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2.
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Die Vorinstanz erwog weiter, die Verrechnung von Geldforderungen in verschiedenen Währungen sei grundsätzlich zulässig, sofern - wie vorliegend - ein allgemein anerkannter Umrechnungskurs bestehe (vgl. Aepli, a.a.O., N. 69 zu Art. 120 OR). Der Kläger macht geltend, die Verrechnungsforderung wäre nach der massgeblichen Parteivereinbarung in der belgischen Landeswährung zu zahlen gewesen, weshalb die Verrechnung dieser Forderung mangels Gleichartigkeit der Leistungen (Art. 120 Abs. 1 OR) ausgeschlossen sei. Dieser Einwand ist nicht zu hören, da er sich auf die von der Vorinstanz nicht festgestellte Tatsache stützt, dass die Parteien eine Effektivvereinbarung geschlossen hätten. Der Kläger verkennt damit, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen, neuer Einreden und Bestreitungen unzulässig ist und das Bundesgericht von hier nicht geltend gemachten Ausnahmen abgesehen an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 63 Abs. 2 OG).
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3.
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Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Kläger aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, weil sich die Beklagte am bundesgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt hat (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 20. Oktober 2001 /16. Januar 2002 wird bestätigt.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Juli 2002
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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